
OGH-Urteil zum Netzzutrittsentgelt von Ökostromanlagen
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil 1 Ob 85/24t vom 25.09.2024 festgestellt, dass die Vorgehensweise der Netzbetreiber, Netzzutrittsentgelte für Ökostromanlagen gemäß § 54 Abs 3 und Abs 4 ElWOG 2010 einzuheben, zum Teil nicht rechtskonform war. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf ein Netzzutrittsentgelt an Betreiber*innen von Ökostromanlagen nur dann verrechnet werden, wenn für die Herstellung des Netzanschlusses konkrete, unmittelbare Netzausbaumaßnahmen erforderlich sind.
Die LINZ NETZ GmbH hat aufgrund der vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidung die geübte Verrechnungspraxis für den Anschluss von Ökostromanlagen angepasst und hat allen Kund*innen, deren Ökostromanlagen von dieser Rechtsprechung betroffen sind, das zu viel bezahlte Netzzutrittsentgelt rückerstatten (*).
(*) Status zum 30.04.2025: Alle anspruchsberechtigten Betreiber*innen wurden schriftlich informiert (Stornobeleg bzw. Gutschriftbeleg). Abgesehen von noch wenigen erforderlichen Nachbearbeitungen (Bankrückläufer, fehlende Bekanntgabe Kontodaten) wurden die Beträge an die anspruchsberechtigten Kund*innen zurückbezahlt!
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