
OGH-Urteil zum Netzzutrittsentgelt von Ökostromanlagen
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil 1 Ob 85/24t vom 25.09.2024 festgestellt, dass die Vorgehensweise der Netzbetreiber, Netzzutrittsentgelte für Ökostromanlagen gemäß § 54 Abs 3 und Abs 4 ElWOG 2010 einzuheben, zum Teil nicht rechtskonform war. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur darf ein Netzzutrittsentgelt an Betreiber*innen von Ökostromanlagen nur dann verrechnet werden, wenn für die Herstellung des Netzanschlusses konkrete, unmittelbare Netzausbaumaßnahmen erforderlich sind.
Die LINZ NETZ GmbH hat aufgrund der vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidung die geübte Verrechnungspraxis für den Anschluss von Ökostromanlagen angepasst und wird allen Betreiber*innen, deren Ökostromanlagen von dieser Rechtsprechung betroffen sind, das bezahlte Netzzutrittsentgelt rückerstatten.
Mit der Rückzahlungsabwicklung wurde unsererseits Anfang Jänner 2025 begonnen und diese wird voraussichtlich mit Mitte April 2025 abgeschlossen sein. Anspruchsberechtigte Kund*innen werden von uns zeitnah vor der geplanten Rückzahlung schriftlich verständigt und müssen nicht selbst aktiv werden!