Energiegemeinschaften

Sie interessieren sich für das Thema Energiegemeinschaften? Hier finden Sie alle Informationen zu den unterschiedlichen Formen einer Energiegemeinschaft und den erforderlichen Schritten zur Umsetzung.

Eine Energiegemeinschaft ermöglicht die rechnerische Aufteilung der von einer/mehreren Erzeugungsanlagen erzeugten Energie auf mehrere Verbraucheranlagen („teilnehmende Berechtigte“).

Grundsätzlich werden drei unterschiedliche Formen von Energiegemeinschaften unterschieden.

Gegenüberstellung/Merkmale
 
Gemeinschaftliche
Erzeugungsanlage § 16a
ElWOG (GEA)
Erneubare Energie-
Gemeinschaft § 16c
ElWOG / § 79f EAG (EEG)
Bürgerenergie-
Gemeinschaft § 16b
ElWOG (BEG)
Örtliche Ausdehnung
innerhalb
Netzanschlussobjekt
(Gebäude /
Grundstück)
„Räumlicher Nahebereich“
innerhalb Netzgebiet
desselben Netzbetreibers
(Lokalbereich und
Regionalbereich)
Österreichisches
Marktgebiet
Energieart
Elektrizität (nicht-
erneuerbare
Technologien werden
per se nicht
ausgeschlossen)
Energie aus
erneuerbaren Quellen
(nicht nur aus
elektrischer Energie,
sondern z.B. auch aus
Wärme, Kälte und
biogenen Treibstoffen)
Elektrizität
(nicht-erneuerbare
Technologien werden
per se nicht
ausgeschlossen)
Netztarif/Abgaben für
zugewiesene Anteile
Soweit die Teilnehmer
den erzeugten Strom
selbst verbrauchen sparen Sie
Netzentgelte, Abgaben
und Energiekosten
Mitbenützung des
öffentlichen Netzes zu
einem begünstigten
Netztarif; Befreiung
bei Abgaben
Benützung des
öffentlichen Netzes zu
den regulierten
Systemnutzungs-
entgelten und
festgesetzten Abgaben

Beispiel für eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage, eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Lokalbereich und Regionalbereich) sowie eine Bürgerenergiegemeinschaft.

Bei allen drei Formen von Energiegemeinschaften müssen sich mindestens zwei unterschiedliche Rechtspersonen zusammenschließen. Eine Mehrfachteilnahme eines Zählpunkts an unterschiedlichen Gemeinschaften ist nicht möglich (siehe weiter unten „Wie wird die erzeugte Energie aufgeteilt?“). Für die Einrichtung einer Energiegemeinschaft muss ein Betreibervertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen werden.

Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Nachfolgend erhalten Sie detaillierte Informationen zur jeweiligen Form:

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA)

Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ermöglicht den Teilnehmern, welche sich innerhalb desselben Netzanschlussobjektes (z.B. Mehrparteien-Wohnhaus) befinden, Elektrizität unter Nutzung der gemeinschaftlichen Leitungsanlagen im Kundeneigentum (Hauptleitungen) zu produzieren und zu verwerten.

Für die innerhalb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeteilte Energie fallen keine Netzentgelte und Abgaben an.

Im Gegensatz zur Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft und zur Bürgerenergiegemeinschaft ist für eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage keine eigene Rechtsperson (wie ein Verein udgl.) erforderlich und es existieren keine Anforderungen an die Teilnehmer.

Der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage muss Netzkunde am Erzeugungszählpunkt (und damit auch am Verbrauchszählpunkt) sein. Bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage müssen mindestens zwei unterschiedliche Rechtspersonen vorliegen.

Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ermöglichen den Teilnehmern, welche sich zueinander in einem bestimmten örtlichen Naheverhältnis befinden, erneuerbare Energie über die Grundstücks-/Gebäudegrenzen hinweg unter Nutzung des öffentlichen Verteilernetzes gemeinsam zu erzeugen, zu speichern, zu nutzen und zu verkaufen.

Lokaler Nahebereich

Die Erzeugungsanlage(n) und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über denselben Niederspannungsteil einer Transformatorstation miteinander verbunden.

Regionaler Nahebereich

Die Erzeugungsanlage(n) und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über dieselbe Mittelspannungs-Sammelschiene in einem Umspannwerk miteinander verbunden.

Wenn Sie wissen möchten, von welcher Trafostation bzw. von welcher Umspannwerks-Sammelschiene ihr Objekt versorgt wird, können Sie unsere kostenlose Versorgungsbereichsabfrage verwenden:

zur Versorgungsbereichsabfrage

Mittels der Nummer der Trafostation sowie der Nummer der Umspannwerk-Sammelschiene können Sie mit weiteren Interessenten durch Vergleich der Nummern den möglichen Teilnehmerkreis der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft feststellen. Bei übereinstimmender Trafostationsnummer kann eine lokale Gemeinschaft gegründet werden. Bei unterschiedlichen Trafostationsnummern verbleibt die Möglichkeit für die Gründung einer regionalen Gemeinschaft, sofern die Nummern der Umspannwerk-Sammelschiene ident sind.

Für die innerhalb der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft zugeteilte Energie fallen reduzierte Netzentgelte („lokaler“ bzw. „regionaler“ Netztarif) an. Die Elektrizitätsabgabe und der Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen.

zum Preisblatt

Für die Gründung einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ist eine eigene Rechtsperson erforderlich.

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ihre Organisation muss als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erfolgen. Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Großunternehmen ist die Teilnahme untersagt.

Der Hauptzweck der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Dies ist in der Satzung festzuhalten, soweit es sich nicht ohnedies aus der Gesellschaftsform ergibt.

Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Bürgerenergiegemeinschaften (BEG)

Bürgerenergiegemeinschaften sind auf Elektrizität beschränkt und die Nutzung ist ohne regionale Einschränkung über ganz Österreich möglich, wobei die Verteilung der erzeugten Energie aktuell nur im Netzgebiet eines Netzbetreibers möglich ist.

Die österreichweite Verteilung erfordert umfangreiche Anpassungen bei den Abrechnungssystemen der Netzbetreiber und bei den Marktprozessen und ist voraussichtlich ab Mitte 2023 möglich.

Für die innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft zugeteilte Energie gibt es keine reduzierten Netzentgelte und Abgaben.

zum Preisblatt

Für die Gründung einer Bürgerenergiegemeinschaft ist eine eigene Rechtsperson erforderlich.

Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.

Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Wie wird die erzeugte Energie aufgeteilt?

Die Funktionsweise und die Modelle zur Aufteilung und Zuordnung der erzeugten Energie an die teilnehmenden Berechtigten innerhalb der Energiegemeinschaft sind bei allen drei Formen ident. Eine Mehrfachteilnahme an unterschiedlichen Gemeinschaften ist nicht möglich. Ein Einspeise-/Verbrauchszählpunkt kann nur bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, bei einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft oder bei einer Bürgerenergiegemeinschaft teilnehmen (eine Mehrfachteilnahme ist nicht möglich!).

Voraussetzung für die Aufteilung ist das Vorhandensein von fernauslesbaren elektronischen Zählern ( Smart Metern bzw. Lastprofilzählern) mit Viertelstundenmessung. Zur Verarbeitung und Übermittlung der Viertelstundenwerte benötigen wir Ihre Zustimmung. Diese erteilen Sie uns im Zuge des Beitritts zu einer Energiegemeinschaft in unserem Serviceportal.

Der verbleibende Erzeugungsüberschuss wird dem/den Einspeisezählpunkt/en der Erzeugungsanlage zugeordnet.

Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Auf Basis der Viertelstunden-Verbrauchswerte und der Aufteilungsart (statisch oder dynamisch) wird von uns je Viertelstundenperiode festgestellt, wie viel der verbrauchten Energie der teilnehmenden Berechtigten durch den Erzeugungsanteil der Energiegemeinschaft gedeckt und wie viel aus dem Stromnetz vom jeweils frei gewählten Stromlieferanten der Teilnehmer zu liefern ist (Restnetzbezug). Der verbleibende Erzeugungsüberschuss wird dem/den Einspeisezählpunkt/en der Erzeugungsanlage zugeordnet. Die beteiligten Stromlieferanten erhalten über den Weg der Marktkommunikation den Restnetzbezug bzw. die Erzeugungsmenge mitgeteilt (wahlweise täglich oder monatlich).

Die Zuordnung der Erzeugungsanteile kann auf zwei Arten erfolgen, wobei die Entscheidung bei der Energiegemeinschaft liegt:

  • Bei der dynamischen Aufteilungsmethode wird eine flexible Zuordnung der erzeugten Mengen nach dem jeweiligen tatsächlichen Verbrauch der Teilnehmer vorgenommen. Verbraucht ein Teilnehmer z.B. durch Nichtnutzung/Mindernutzung keine/weniger Energie, wird kein/ein geringerer Erzeugungsanteil zugeordnet. Der Anteil der übrigen Teilnehmer kann bei entsprechendem Verbrauch höher ausfallen. Dadurch kann im Vergleich zur statischen Aufteilung der Überschuss minimiert werden, womit sich für die Summe der Teilnehmer eine höhere Eigenverbrauchsquote erzielen lässt.
  • Bei der statischen Aufteilungsmethode wird jedem Teilnehmer ein vorab fix festzulegender Anteil (Prozentsatz) der Erzeugung zugeordnet. Die nicht verbrauchte Energie jedes Teilnehmers geht in den Gemeinschaftsüberschuss, wodurch sich gegenüber der dynamischen Aufteilungsmethode eine geringere Eigenverbrauchsquote ergibt. Dieses Modell findet häufig bei gemeinsamer Finanzierung der Erzeugungsanlage Anwendung.

Die Energiegemeinschaft erhält sämtliche Daten, die für die innergemeinschaftliche Verrechnung notwendig sind (Erzeugungswerte, Verbrauchswerte, zugeordnete und selbst verbrauchte Anteile je Teilnehmer) und ist damit in der Lage, die Abrechnung der zugeordneten Anteile innerhalb der Gemeinschaft durchzuführen.

Die innergemeinschaftliche Abrechnung der zugeteilten Energie hat durch die Energiegemeinschaft selbst zu erfolgen bzw. ist ein Dienstleister dafür zu beauftragen.

Für unsere Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Messung, rechnerische Aufteilung, Marktkommunikation, Rechnungslegung und Darstellung der Verbrauchsdaten im Webportal) fallen keine zusätzlichen Entgelte an.

Ich möchte eine Energiegemeinschaft umsetzen: Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Nützliche Links:

Sie interessieren sich für das Thema Energiegemeinschaften? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
LINZ NETZ GmbH
Fichtenstraße 7
4021 Linz
E: office@linznetz.at
T: 0732/3403-9050
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