Strommast von seitlich unten, von Bäumen eingerahmt.

Preise

Alle Entgelte und Abgaben finden Sie hier übersichtlich zusammengefasst:

Die von dem*der Stromkund*in zu bezahlenden Stromkosten lassen sich grundsätzlich in Netzentgelte für Herstellung/Änderung und Netzentgelte für den laufenden Strombezug einteilen.

Netzbereitstellungsentgelt

Das Netzbereitstellungsentgelt wird von der LINZ NETZ GmbH bei Erstellung des Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung.

Netzzutrittsentgelt

Das Netzzutrittsentgelt wird bei der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines*einer Netzbenutzenden verrechnet.

Nähere Informationen zu diesen anlassbezogen zu entrichtenden Entgelten siehe Stromanschluss herstellen oder Verbrauchsmittel anschließen.

Mit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespakets ist für den Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Nähere Informationen zu dieser Anschlusspauschale siehe Erzeugungsanlage anschließen

Der Strompreis, den Sie als Kund*in für den Strombezug mit der laufenden Stromabrechnung bezahlen müssen, setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  • Netzentgelte für Strombezug
  • Abgaben
  • Energiepreis

Sämtliche Netzentgelte für den Strombezug (ausgenommen Entgelt für die Bereitstellung von Blindenergie) werden von der Regulierungskommission der Energie-Control Austria als zuständige Aufsichtsbehörde durch die Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegt.

Die letztgültige Systemnutzungsentgelte-Verordnung sowie die sonstigen für das Elektrizitätsrecht relevanten Gesetze und Verordnungen sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) oder auf der Website der E-Control downloadbar.

Das Entgelt für die Blindstrombereitstellung wird von der LINZ NETZ GmbH im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festgesetzt.

Die Abgaben (Steuern, Förderbeiträge usw.) müssen aufgrund von gesetzlichen Vorgaben von der LINZ NETZ GmbH als Netzbetreiberin eingehoben und an die jeweiligen öffentlichen Stellen und Einrichtungen abgeführt werden.

Die Netzentgelte und Abgaben werden von der LINZ NETZ GmbH in Rechnung gestellt ( Meine Stromnetz-Rechnung ).

Der Energiepreis für die Lieferung der elektrischen Energie wird vom Lieferanten festgesetzt. Es besteht für jeden*jede Kund*in freie Lieferantenwahl. Der Energiepreis wird vom Lieferanten in Rechnung gestellt.

Netzentgelte für Strombezug

  • Netznutzungsentgelt
    Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten.
    Für die Inanspruchnahme der Netzdienstleistungen bei der Einspeisung elektrische Energie einer Stromerzeugungsanlage dürfen vom Netzbetreiber keine Netznutzungsentgelte verrechnet werden.
    Das Netznutzungsentgelt setzt sich aus einer Leistungspreiskomponente (EUR/kW bzw. Pauschale bei nicht gemessener Leistung) und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (ct/kWh) zusammen.

    Rechtsgrundlage: § 52 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG)
  • Netzverlustentgelt
    Durch die Übertragung und Verteilung elektrischer Energie von den Erzeugungsanlagen bis hin zu den Verbrauchenden treten aufgrund physikalischer Gegebenheiten Netzverluste auf. Mit dem Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die im Netz anfallenden Netzverluste von elektrischer Energie ersetzt.
    Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
    Das Netzverlustentgelt wird als verbrauchsabhängige Arbeitspreiskomponente (ct/kWh) verrechnet.

    Rechtsgrundlage: § 53 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG)
  • Entgelt für Blindstrombereitstellung
    Nicht im Netznutzungsentgelt berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und innerhalb eines definierten Zeitraums für Entnehmende mit einem Leistungsfaktor (cos φ), dessen Absolutbetrag kleiner als 0,9 ist, erfolgt.
    Die Erfassung der Blindenergie erfolgt standardmäßig nur bei gemessener Leistung. Die Verrechnung von Blindenergie erfolgt ab einem Leistungsfaktor kleiner als 0,9 (der*die Netzbenutzende kann innerhalb der Abrechnungsperiode je kWh Wirkarbeit 0,5 kVArh Blindarbeit kostenfrei beziehen). Für Einspeiser wird der Sollwert der Blindenergieeinspeisung oder des Blindenergiebezuges vertraglich geregelt.
    Das Entgelt für Blindstrombereitstellung wird als verbrauchsabhängige Arbeitspreiskomponente (ct/kVArh) verrechnet.

    Rechtsgrundlage: § 52 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG)
  • Entgelt für Messleistungen
    Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Die Messentgelte werden in Form von Höchstpreisen festgelegt.
    Das Entgelt der Messleistung wird als monatlicher Pauschalbetrag verrechnet.

    Rechtsgrundlage: § 57 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG)
  • Entgelt für sonstige Leistungen
    Die Netzbetreiber sind berechtigt, Netzbenutzenden für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die oben angeführten Entgelte abgegolten sind, und von dem*der Netzbenutzenden unmittelbar verursacht werden, ein gesondertes Entgelt zu verrechnen.
    Das Entgelt für sonstige Leistungen wird im Anlassfall als Pauschalbetrag verrechnet.

    Rechtsgrundlage: § 58 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG)

Die Abgaben (Steuern, Förderbeiträge usw.) müssen aufgrund von gesetzlichen Vorgaben von der LINZ NETZ GmbH als Netzbetreiber eingehoben und an die jeweiligen öffentlichen Stellen und Einrichtungen abgeführt werden.

Die Abgaben werden von der LINZ NETZ GmbH in Rechnung gestellt ( Meine Stromnetz-Rechnung ).

  • Elektrizitätsabgabe
    Die Elektrizitätsabgabe wird als verbrauchsabhängige Arbeitspreiskomponente (ct / kWh) verrechnet.

    Rechtsgrundlage: § 4 (2) Elektrizitätsabgabegesetz
  • Erneuerbaren-Förderpauschale
    Die Erneuerbaren-Förderpauschale wird als Pauschalbetrag je Zählpunkt eingehoben und ersetzt mit dem Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket die Ökostrompauschale

    Rechtsgrundlage: § 73 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
  • Erneuerbaren-Förderbeitrag
    Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten und ersetzt mit dem Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket den Ökostromförderbeitrag

    Rechtsgrundlage: § 75 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte

Anspruchsberechtigte Personen (vgl. dazu § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)) können sich von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags befreien.

Antrag auf EAG-Kosten-Befreiung (ORF-Beitrags Service GmbH)

Mit dem Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket können sich anspruchsberechtigte Personen [vgl. dazu § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)] von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags befreien.

Zudem ist eine Kostendeckung für Haushalte vorgesehen (vgl. dazu § 72a EAG)

Die von dem*der Stromkund*in zu bezahlenden Stromkosten lassen sich grundsätzlich in Netzentgelte für Herstellung/Änderung und Netzentgelte für den laufenden Strombezug einteilen.

Netzentgelte und Abgaben

Netzanschluss-/Montagepauschalen und Netzbereitstellungsentgelte

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