Kleinsterzeugungsanlage
Sie möchten eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben?
Bei einer Kleinsterzeugungsanlage handelt es sich definitionsgemäß um eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines*einer Netzbenutzenden beträgt (vgl. § 7 (1) Z 32a ElWOG 2010).
Kleinsterzeugungsanlagen werden vorwiegend als „Mini-PV-Anlagen“ in Verkehr gebracht und werden häufig auch als „Balkonkraftwerke“ bezeichnet. Aufgrund der kleinen Engpassleistung und durch den Eigenverbrauch der Kundenanlage tritt in der Regel keine Rückspeisung in das Verteilernetz auf.
Erleichterungen
Für den Anschluss solcher Kleinsterzeugungsanlagen sind in den Marktregeln Erleichterungen vorgesehen:
- Die erzeugte elektrische Energie ist ausschließlich für die Eigenverbrauchsdeckung vorgesehen. Mit dem Betrieb der Kleinsterzeugungsanlage wird kein Recht auf Einspeisung erworben und es wird kein Netzzugangsvertrag abgeschlossen.
- Mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Kleinsterzeugungsanlage muss von dem/der Netzbenutzer/in eine schriftliche Verständigung des Netzbetreibers erfolgen. Der Netzbetreiber prüft die Eignung des Zählers und muss diesen – wenn erforderlich – austauschen.
- Der Netzbetreiber nimmt den Anschluss der Kleinsterzeugungsanlage lediglich zur Kenntnis und duldet den Betrieb im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Strom-Verteilernetz (PDF, 556 kB) .
- Für eine Kleinsterzeugungsanlage wird vom Netzbetreiber kein Einspeisezählpunkt eingerichtet. Es ist daher kein Stromabnahmevertrag mit einem Stromhändler erforderlich/möglich. Eine allenfalls rückgespeiste Energie wird weder vom Netzbetreiber noch von einem Stromhändler vergütet.
Elektrisches Betriebsmittel vs. elektrische Anlage
"PV-Kleinsterzeugungsanlagen" sind im Handel in der Regel als fertige „Plug&Play“-Lösungen mit Schukostecker für den Anschluss an die Hausinstallation erhältlich. Bei einer PV-Kleinsterzeugungsanlage, welche über einen Stecker an eine ortsfeste elektrische Anlage angeschlossen werden soll, handelt es sich um ein elektrisches Betriebsmittel gemäß Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992 und den zugehörigen Verordnungen. Der Hersteller muss das Betriebsmittel nach den zutreffenden Bestimmungen bauen und prüfen sowie eine Bedienungsanleitung mit Sicherheitsinformationen erstellen und beilegen. Der Hersteller muss eine Risikoanalyse und -bewertung durchführen und die Freigabe für die Einspeisung über eine Steckverbindung erteilen. Das Produkt muss über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
Bei einem unsachgemäßen Anschluss/einer unsachgemäßen Montage bzw. durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinsterzeugungsanlage kann eine Gefahr für Personen, Nutztiere und -Sachwerte entstehen. Um jegliches Risiko zu vermeiden, ist eine fachbezogene Beurteilung der Elektroinstallation und der Bedienungs- und Sicherheitsinformationen des Herstellers durch eine Elektrofachkraft erforderlich!
Durch den Schukostecker ist die Gefahr groß, dass elektrotechnische Laien die PV-Kleinsterzeugungsanlage direkt über eine Schukosteckdose an ihr Hausnetz anschließen, ohne vorher die Anschluss-, Betriebs- und Wartungsbestimmungen des*der Herstellenden zu lesen bzw. ein Elektrofachunternehmen für die Beurteilung der bestehenden Elektroinstallation beizuziehen.
Bei einer ortsfesten betriebsmäßigen Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel liegt eine elektrische Anlage vor, soweit diese Zusammenfassung nicht als Betriebsmittel zu betrachten ist (siehe oben). Die Errichtung einer elektrischen Anlage bzw. der feste Anschluss eines Betriebsmittels an eine bestehende Elektroinstallation ist jedenfalls ausschließlich von einer Elektrofachkraft durchzuführen.
Prüfnachweise für elektrische Betriebsmittel
Elektrische Betriebsmittel müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen.
Ein Konformitätsnachweis einer zertifizierten Prüfstelle muss belegen, dass eine selbsttätig wirkende Netzentkupplung vorhanden ist und diese die normativen Anforderungen erfüllt. Akzeptiert werden Prüfungen nach den Regelwerken OVE Richtlinie R25 oder VDE AR-N 4105 bzw. DIN VDE V 0124-100.
Beim Kauf des Betriebsmittels ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Prüfnachweise vorhanden sind!
Engpassleistung
Unter der Engpassleistung versteht man die maximale elektrische Wirkleistung in Watt, die eine Stromerzeugungsanlage unter Normalbedingungen kontinuierlich abgeben kann. Sie wird durch das schwächste Betriebsmittel innerhalb der Stromerzeugungsanlage, den sogenannten Engpass, begrenzt. Eine PV-Kleinsterzeugungsanlage besteht in der Regel aus dem Modul/den Modulen und dem/den Wechselrichtern. Bei einer PV-Kleinsterzeugungsanlage wird der Engpass meistens durch den/die Wechselrichter bestimmt.
Der Grenzwert für die Engpassleistung muss durch die Bemessungsdaten des/der Betriebsmittel/s eingehalten werden. Eine Kleinsterzeugungsanlage im Sinne der gesetzlichen Definition liegt nur dann vor, wenn die Summen-Engpassleistung kleiner als 800W ist. Der Leistungsgrenzwert von 800W wird von der LINZ NETZ GmbH toleriert.
Die Errichtung einer dynamischen Wirkleistungsregelung ist nicht möglich.
Kombination einer Kleinsterzeugungsanlage mit einer Erzeugungsanlage mit Einspeisezählpunkt
Besteht nach Anschluss einer Kleinsterzeugungsanlage der Wunsch für die Errichtung einer ortsfesten Stromerzeugungsanlage mit Parallelbetrieb mit dem Verteilernetz oder wird durch eine Erweiterung die Summen-Engpassleistung von 800W überschritten, muss vom Netzbetreiber ein Einspeisezählpunkt eingerichtet werden. In diesen Fällen müssen für die Errichtung der ortsfesten Stromerzeugungsanlage bzw. für die Anlagenerweiterung der Planungsablauf und der Inbetriebnahmeablauf eingehalten werden.
Der Weiterbestand einer Kleinsterzeugungsanlage im Rahmen des genehmigten Parallelbetriebs einer ortsfesten Stromerzeugungsanlage wird vom Netzbetreiber toleriert.
Besteht bereits eine Stromerzeugungsanlage mit Einspeisezählpunkt, stellt jede Engpassleistungs-Erweiterung (auch bei Leistungen bis 800W und unabhängig davon, ob ein Steckanschluss oder ein fester Anschluss bei der Elektroinstallation vorgenommen wird) eine Erweiterung der bestehenden Stromerzeugungsanlage dar. Nachdem in einem solchen Fall keine Kleinsterzeugungsanlage mehr im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vorliegt, müssen der Planungsablauf und der Inbetriebnahmeablauf eingehalten werden. Eine Anmeldung einer Erweiterung bis 800W über das Formular „Anmeldung Anschluss Kleinsterzeugungsanlage bis 800W“ ist nicht möglich.
Bedingungen zum erleichterten Anschluss von Kleinsterzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung bis 800 W:
- Eine Kleinsterzeugungsanlage, welche kein elektrisches Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes darstellt, ist von einer Elektrofachkraft fest (ohne Steckverbindung) an die bestehende Hausinstallation anzuschließen.
Hinweis: eine Stromerzeugungsanlage darf gemäß OVE E 8101, Pkt. 551.7.2 ii. nicht mittels eines Steckers und einer Steckdose mit einem Endstromkreis verbunden werden. - Der*Die Betreiber*in der Kleinsterzeugungsanlage ist selbst dafür verantwortlich, dass die Kleinsterzeugungsanlage über die erforderlichen Prüfnachweise verfügt, den Vorgaben der TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A entspricht und die bestehende Elektroinstallation für den sicheren und vorschriftsmäßigen Betrieb der Kleinsterzeugungsanlage geeignet ist.
- Von dem*der Betreiber*in der Kleinsterzeugungsanlage sind die in der Dokumentation des*der Herstellenden festgelegten Anschluss-, Betriebs-, und Wartungsbestimmungen zu beachten.
- Die Kleinsterzeugungsanlage muss über die gesamte Lebensdauer über einen funktionsfähigen Entkupplungsschutz mit selbsttätig wirkender Freischaltstelle nach TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A verfügen, welche eine allpolige galvanische Trennung der Erzeugungsanlage vom Verteilernetz sicherstellt, wenn die Vorgabewerte für Spannung bzw. Frequenz über- bzw. unterschritten werden. Auf Verlangen der LINZ NETZ GmbH ist ein Konformitätsnachweis von einer zertifizierten Prüfstelle vorzulegen. Die Bestimmungen des Kapitels 5.1.3 „Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)“ müssen eingehalten werden. Die Kleinsterzeugungsanlage ist mit einem festen Verschiebungsfaktor von 1 zu betreiben. Durch den Betrieb der Kleinsterzeugungsanlage dürfen keine unzulässigen Netzrückwirkungen verursacht werden. Die Grenzwerte bezüglich Störemissionen gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-2 und ÖVE/ÖNORM EN 61000-3-3+A1+A2 sind einzuhalten. Die TOR Stromerzeugungsanlagen sind im Internet unter www.e-control.at veröffentlicht.
- Die Inbetriebnahme der gemeldeten Kleinsterzeugungsanlage darf frühestens zwei Wochen ab dem Datum dieser Anmeldung stattfinden. In dieser Zeit wird die LINZ NETZ GmbH die Eignung des Zählers prüfen und diesen - wenn notwendig – austauschen.
- Durch den Betrieb der Kleinsterzeugungsanlage wird kein dauerhaftes Recht auf Einspeisung einer bestimmten Leistung erworben. Die Ausnahmeregelung für Kleinsterzeugungsanlagen sieht vor, dass vom Netzbetreiber keine Zuordnung zu einer Bilanzgruppe vorzunehmen ist (kein Einspeisezählpunkt einzurichten ist). Eine allenfalls ins Verteilernetz eingespeiste überschüssige Energie wird daher messtechnisch nicht erfasst. Eine Vergütung durch einen Stromhändler ist damit nicht möglich.
- Die dauerhafte Außerbetriebnahme, ein Standortwechsel, eine Leistungserhöhung oder eine Typenänderung bei der Kleinsterzeugungsanlage sind beim Netzbetreiber meldepflichtig (office@linznetz.at). Bei Überschreitung der Summen-Engpassleistung von 800 W liegt keine Kleinsterzeugungsanlage mehr vor.