Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft
Wir haben nachfolgend für Sie alle notwendigen Schritte zur Umsetzung einer Energiegemeinschaft zusammengefasst. Für eine effiziente und erfolgreiche Abwicklung ist es unerlässlich, dass die beschriebene Reihenfolge eingehalten wird.
Je nach Größe und Komplexität der Energiegemeinschaft kann es sinnvoll bzw. erforderlich sein, einen*eine Dienstleister*in mit der Gründung und Einrichtung (Konzeption, Bereitstellung der notwendigen Unterlagen für die Gründung der erforderlichen Rechtsperson bei EEG/BEG, Registrierung, Anbindung an den energiewirtschaftlichen Datenaustausch udgl.) und den laufenden Betrieb (Verwaltung Mitglieder, innergemeinschaftliches Abrechnungsservice, Monitoring Energiedaten udgl.) der Energiegemeinschaft zu beauftragen.
Eine Energiegemeinschaft bringt die meisten Vorteile für die Mitglieder, wenn die durch die Teilnehmenden eingebrachte Energie soweit als möglich zeitgleich von den verbrauchenden Teilnehmenden genutzt wird. Um dies gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass ausreichende Erzeugungskapazitäten vorliegen und eine Energiegemeinschaft mit Teilnehmenden gebildet wird, deren Verbrauchslastprofile sich gut ergänzen.
Je nach örtlicher Lage der eigenen Erzeugungsanlagen der Energiegemeinschaft (sofern vorhanden) sowie der Verbrauchsanlagen/Erzeugungsanlagen der Teilnehmenden zueinander kommen unterschiedliche Modelle von Energiegemeinschaften in Betracht:
- Die Erzeugungsanlage(n) und die Verbraucheranlage(n) befinden sich im gleichen Netzanschlussobjekt, z.B. in einem Mehrparteien-Wohnhaus (sind an der gleichen Hauptleitung angeschlossen) Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)
- Die Erzeugungsanlage(n) und die Verbraucheranlage(n) befinden sich nicht im gleichen Netzanschlussobjekt zur Versorgungsbereichsabfrage
- Die Erzeugungsanlage(n) und die Verbraucheranlage(n) besitzen die gleiche Trafostationsnummer: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) im Lokalbereich
- Die Erzeugungsanlage(n) und die Verbraucheranlage(n) besitzen unterschiedliche Trafostationsnummern aber eine einheitliche Umspannwerk-Sammelschienen-Nummer: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) im Regionalbereich
- Die Erzeugungsanlage(n) und die Verbraucheranlage(n) befinden sich nicht im gleichen Regionalbereich (unterschiedliche Umspannwerk-Sammelschienen-Nummern vorhanden): Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)
Haben sich die Mitglieder gefunden, stellt sich bei einer EEG und BEG als nächstes die Frage nach der passenden Organisations- bzw. Rechtsform für die Energiegemeinschaft (siehe Schritt 2).
Für die Gründung einer GEA ist keine eigene Rechtsperson erforderlich.
Für die Gründung einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (EEG) bzw. einer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) ist eine eigene Rechtsperson (z.B. Verein) erforderlich. Als Träger für eine EEG bzw. BEG ist u.U. auch eine bereits bestehende Rechtsperson denkbar, die durch Änderung/Anpassung von Statut/Satzung möglicherweise zu einer Energiegemeinschaft ausgeweitet werden kann, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
In Österreich sind mehrere Organisationsformen (Rechtsformen) für juristische Rechtspersonen und Personengesellschaften möglich. Dabei existieren bei jeder Form Vor- und Nachteile hinsichtlich Gründungsvorschriften, Organe und Mitbestimmung, Haftung der Organe/Mitglieder, Steuerrecht, Gewinnermittlungs- und Rechnungslegungsvorschriften, Ein- und Austrittsbedingungen udgl. Folgende Organisations- und Rechtsformen kommen grundsätzlich auch für EEG und BEG in Frage:
- Verein
- Genossenschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaft
- Personengesellschaften wie OG, KG und GmbH&Co KG
In jedem Fall empfiehlt sich zu einem frühen Zeitpunkt die Beiziehung einer Rechts- und Steuerberatung.
Kleinere Energiegemeinschaften werden sehr oft in Form eines Vereins ausgeprägt. Eine Vereinsgründung erfordert Statuten und der Verein muss bei der zuständigen Vereinsbehörde gemeldet werden.
- Vereinsgründung (oesterreich.gv.at)
- Musterstatut (Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften)
Bei allen Modellen (GEA, EEG und BEG) müssen zudem im Innenverhältnis zwischen der Energiegemeinschaft und den Teilnehmenden die Energie- und Leistungsbezugsvereinbarungen abgeschlossen werden. Weiters ist auf die erforderlichen Datenschutzerklärungen und Datenschutzeinwilligungen zu achten. Allenfalls sind Vereinbarungen mit Vertragspartnern und Dienstleistern erforderlich (z.B. Anmietung von Anlagen, Abrechnungsdienstleistung, Betriebsführung und Wartung bei gemeinschaftseigenen Erzeugungsanlagen udgl.).
- Vertragsmuster (Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften)
Nach Abschluss der ggf. erforderlichen Gründungsschritte (siehe Schritt 2) ist für die notwendige Teilnahme am energiewirtschaftlichen Datenaustausch (EDA) eine Registrierung als Marktpartner*in bei der Plattform der österreichischen Energiewirtschaft „ebutilities“ erforderlich. Bei der Registrierung als Marktpartner*in "Energiegemeinschaften" ist in weiterer Folge auf die Auswahl der richtigen Rolle zu achten (Betreiber*in gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen / Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften / Bürgerenergiegemeinschaften). Nach erfolgreicher Durchführung der Registrierung erhalten Sie eine eindeutige Kennung (EC-Nummer = Marktpartner-ID) welche neben der Gemeinschafts-ID für die weiteren Registrierungsschritte benötigt wird (siehe Schritt 7).
Die EC-Nummer besitzt das Format:
- GEA: GCxxxxxx
- EEG: RCxxxxxx
- BEG: CCxxxxxx
Bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA) bzw. bei einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (EEG) wird die „Gemeinschafts-ID“ vom Netzbetreiber im Zuge der Erstellung des Betreibervertrages vergeben. Für eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) ist die „Gemeinschafts-ID“ direkt auf ebUtilities nach dem Login (Registrierung als BEG vorausgesetzt) im User-Dashboard „Marktpartner*in Eintrag anzeigen“ unter der Angabe des gewählten Verteilmodells („statisch“ oder „dynamisch“) selbstständig zu generieren.
Die EC-Nummer sowie die Gemeinschafts-ID (nur bei einer BEG) müssen bei der Beantragung der Energiegemeinschaft beim Netzbetreiber bekannt gegeben werden (siehe Schritt 4).
Für die Erstellung des Betreibervertrages benötigen wir die Daten, welche beim jeweiligen Online-Formular (GEA / EEG / BEG) bekannt gegeben werden müssen:
- Modell der Energiegemeinschaft (GEA, EEG oder BEG)
- Bezeichnung der Energiegemeinschaft (bei EEG und BEG)
- Rechtsform der Energiegemeinschaft (bei EEG und BEG)
- Firmenbuch- oder Vereinsnummer (abhängig von der Organisationsform und nur bei EEG und BEG)
- EC-Nummer der Energiegemeinschaft
- Aufteilungsschlüssel
- Zählpunktbezeichnung der Erzeugungsanlage (bei GEA) bzw. Referenz-Zählpunktbezeichnung (bei EEG)
- Adresse der Erzeugungsanlage (bei GEA)
- Angaben zum*zur Betreiber*in der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (bei GEA) bzw. zur Ansprechperson für die Vertragsabwicklung (bei EEG und BEG) inkl. Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Trafostationsnummer bzw. Umspannwerk-Sammelschienen-Nummer (bei EEG)
- Gemeinschafts-ID (bei BEG)
Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Betreibervertrages sowie in weiterer Folge zur Erfüllung des Vertrages verwendet. Mehr dazu entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Anforderung Betreibervertrag für eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)
Anforderung Betreibervertrag für eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)
Anforderung Betreibervertrag für eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)
Sie erhalten von uns das Betreibervertragsangebot mit Bekanntgabe der „Gemeinschafts-ID“ (bei GEA und EEG). Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Das Angebot muss innerhalb der Gültigkeitsdauer von dem*der Zeichnungsberechtigten der Energiegemeinschaft unterschrieben und an uns retourniert werden.
Der Vertragsinhalt ist österreichweit standardisiert (siehe Mustervertrag „Betrieb ….“; Mustervertrag )
Nach Retournierung des unterfertigten Betreibervertrags richten wir die Energiegemeinschaft in unserem Abrechnungssystem ein und schaffen die Voraussetzung für die von der Energiegemeinschaft durchzuführenden Teilnehmeranmeldung bei der EDA-Datenaustauchplattform. Wir informieren den*die Ansprechpartner*in der Energiegemeinschaft schriftlich über den Abschluss der Einrichtung in unserem Abrechnungssystem.
Wichtiger Hinweis: wenn Sie die Stammdatenerfassung/Teilnehmeranmeldung vor unserer finalen Aktivierung im Abrechnungssystem starten, erhalten Sie eine Fehlermeldung und der Anmeldevorgang kann nicht durchgeführt werden!
Nur für die uns bekannten Zählpunkte der Mitglieder können wir ab diesem Zeitpunkt prüfen, ob geeignete fernauslesbare elektronische Zähler für die Ermittlung der zur Abrechnung erforderlichen Viertelstundenwerte ( Smart Meter bzw. Lastprofilzähler) vorhanden sind und ggf. eine Umstellung veranlassen.
Wird bei der Anmeldung eines*einer Teilnehmer*in (siehe Schritt 8) festgestellt, dass kein geeigneter Zähler vorhanden ist, veranlassen wir automatisch eine Umstellung.
Bitte beachten Sie, dass ein ggf. erforderlicher Smart-Meter-Ausbau mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
Für den für die Einrichtung und den laufenden Betrieb erforderlichen Datenaustausch zwischen der Energiegemeinschaft und dem Netzbetreiber dient die Datenaustauschplattform EDA (Energiewirtschaftlicher Datenaustausch). EDA unterstützt den Versand, die Verteilung und den Empfang von Nachrichten. Der standardisierte Datenaustausch erfolgt verschlüsselt.
Es stehen mehrere Möglichkeiten zur Anbindung an EDA zur Verfügung. Wenn keine eigene Softwareapplikation für die Verarbeitung von Marktnachrichten vorhanden ist (wie das z.B. bei Netzbetreibern, Stromlieferanten, bestimmten Energiedienstleistern udgl. der Fall ist), dann bietet das EDA-Anwenderportal einen niederschwelligen und kostenfreien Zugang. Bei einer größeren Zahl an Mitgliedern besteht speziell für Energiedienstleister die Möglichkeit für eine E-Mail-Anbindung oder die Anbindung über einen Kommunikationsendpunkt (KEP).
EDA wird im Auftrag der österreichischen Netzbetreiber von der „EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH“ betrieben.
Wird die Abwicklung von einem*einer Dienstleister*in übernommen, ist zu beachten, dass die Marktpartner-ID der Energiegemeinschaft (siehe Schritt 3) an diesen weitergegeben werden muss.
Für den niederschwelligen Zugang zum EDA-Anwenderportal ist eine Registrierung erforderlich.
Ablauf/Voraussetzungen für die EDA-Registrierung:
- Abgeschlossene Registrierung auf ebUtilities.at als Marktpartner*in (EC-Nummer erforderlich) – siehe Schritt 3
- Abgeschlossener Betreibervertrag – siehe Schritt 6
- Ausfüllen des Online-Registrierungsformulars bei der EDA-Plattform . Damit die Registrierung erfolgreich umgesetzt werden kann, müssen bestimmte Unterlagen hochgeladen werden (Betreibervertrag, Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug bei EEG/BEG; Ausweis der zeichnungsberechtigten Person(en) sowie des*der benannten Benutzenden). Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Freischaltung des elektronischen Zugangs zum Anwenderportal binnen der von der „EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH“ festgelegten Frist.
Bei Vorliegen der Zugangsdaten ist der Login beim EDA-Anwenderportal möglich. Als nächstes müssen von der Energiegemeinschaft die Stammdaten der Energiegemeinschaft sowie die Stammdaten der teilnehmenden Verbrauchs- und Erzeugungszählpunkte erfasst werden.
Jeweils nach Erfassung von teilnehmenden Verbrauchs- und Erzeugungszählpunkten seitens der Energiegemeinschaft (siehe Schritt 7) wird für jeden teilnehmenden Zählpunkt eine Anfrage an uns als Netzbetreiber übermittelt. Jeder*Jede Teilnehmende muss sich in weiterer Folge beim Serviceportal des Netzbetreibers anmelden und die Teilnahme an der Energiegemeinschaft bestätigen. Nachdem der*die Inhaber*in des jeweiligen Zählpunktes seine*ihre Zustimmung beim Serviceportal gegeben hat, führen wir die für die Zuordnung des Zählpunktes zur Energiegemeinschaft erforderlichen Folgeschritte durch:
- Einbau fernauslesbarer Zähler ( Smart Meter bzw. Lastprofilzähler), sofern noch nicht vorhanden. Bitte beachten Sie, dass ein ggf. erforderlicher Smart-Meter-Ausbau mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
- Zuordnung des Zählpunkts zur Energiegemeinschaft im Abrechnungssystem des Netzbetreibers sowie Aktivierung
Ablauf für Bestätigung der Teilnahme beim Serviceportal des Netzbetreibers (vom jeweiligen Zählpunktinhaber selbständig durchzuführen):
- Auswahl Punkt „Meine Vollmachten / Vollmachten anzeigen“ im Menü
- Bestätigung der vorhandenen Vollmachtsanfragen (je Zählpunkt)
Mit der Zustimmung akzeptiert der*die Teilnehmende die vertraglichen Bedingungen für den Beitritt zur Energiegemeinschaft (siehe Mustervertrag „Zusatzvereinbarung ….“; Mustervertrag ) und erteilt die Zustimmung zur Auslesung und Weiterverarbeitung der Viertelstundenwerte an den Netzbetreiber.
Ablauf für Bestätigung der Teilnahme beim Serviceportal des Netzbetreibers (vom jeweiligen Zählpunktinhaber selbständig durchzuführen):
- Auswahl Punkt „Meine Vollmachten / Vollmachten anzeigen“ im Menü
- Bestätigung der vorhandenen Vollmachtsanfragen (je Zählpunkt)
Wenn die Mindestvoraussetzungen für den Start gegeben sind (z.B. Vorhandensein fernauslesbare Zähler, Zustimmung Teilnehmer udgl.), bestätigt der Netzbetreiber der Energiegemeinschaft über EDA die Zuordnung des/der Zählpunkt(e). Ab diesem Zeitpunkt werden angemeldete Zählpunkte bei der Energiezuweisung berücksichtigt und die Energiegemeinschaft erhält periodisch die Energiedaten beim EDA-Anwenderportal. Die Energiedaten sind jeweils am Folgetag für die Energiegemeinschaft abrufbar
Änderungen bei den Stammdaten einer Energiegemeinschaft können ausschließlich über den energiewirtschaftlichen Datenaustausch (EDA-Anwenderportal) durchgeführt werden. Das betrifft vor allem das Hinzufügen von neuen bzw. das Entfernen von bestehenden Teilnehmenden der Energiegemeinschaft sowie Änderungen beim Aufteilungsmodell bzw. beim Aufteilungsschlüssel (bei statischer Zuweisung).
Bei einem Teilnehmerwechsel ist zu beachten, dass eine rückwirkende An- und Abmeldung von Zählpunkten nicht möglich ist. Die Kündigungsfristen des Netzzugangsvertrages sind zu beachten. Ein Netzzugangsvertrag kann von dem*der Netzkund*in zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Dabei muss eine Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden.