eine kleine Siedlung mit Einfamilienhäusern, welche eine PV Anlage auf den Dächern haben

Energiegemeinschaften

Sie interessieren sich für das Thema Energiegemeinschaften? Hier finden Sie alle Informationen zu den unterschiedlichen Modellen einer Energiegemeinschaft und den erforderlichen Schritten zur Umsetzung.

Eine Energiegemeinschaft ist der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmenden, zur gemeinsamen Produktion und Verwertung von Energie. Die Ausprägung einer Energiegemeinschaft kann in kleinem Umfang zwischen Privatpersonen bis hin zu großen Energiegemeinschaften mit Beteiligung von Betrieben und Gemeinden erfolgen.

Die Energiegemeinschaft ermöglicht die rechnerische Aufteilung der von einer/mehreren Erzeugungsanlage(n) erzeugten Energie auf eine/mehrere Verbraucheranlage(n).

Grundsätzlich werden drei unterschiedliche Modelle von Energiegemeinschaften unterschieden (GEA / EEG / BEG).

Gegenüberstellung/Merkmale
 
GEA


Gemeinschaftliche
Erzeugungsanlage § 16a
ElWOG
Lokale EEG
Regionale EEG


Erneuerbare Energie-
Gemeinschaft § 16c
ElWOG / § 79f EAG
BEG


Bürgerenergie-
gemeinschaft § 16b
ElWOG
Örtliche Ausdehnung
innerhalb
Netzanschlussobjekt
(Gebäude /
Grundstück)
„Räumlicher Nahebereich“ (lokal bzw. regional)
innerhalb Netzgebiet eines einzelnen Netzbetreibers:
es wird unterschieden zwischen:
- lokale EEG
- regionale EEG
Österreichisches
Marktgebiet
Energieart
Elektrizität (nicht-erneuerbare
Technologien werden
per se nicht
ausgeschlossen)
Energie aus
erneuerbaren Quellen
(nicht nur aus
elektrischer Energie,
sondern z.B. auch aus
Wärme, Kälte und
biogenen Treibstoffen)
Elektrizität
(nicht-erneuerbare
Technologien werden
per se nicht
ausgeschlossen)
Netztarif/Abgaben für
zugewiesene Anteile
Soweit die Teilnehmer
den erzeugten Strom
selbst verbrauchen sparen Sie 100% Netzentgelte, Abgaben
und Energiekosten
Benützung des
öffentlichen Netzes zu
einem begünstigten
Netztarif:
- lokale EEG: 57% Reduktion
- regionale EEG: 64% Reduktion auf Netzebene 4 und 5
sowie 28% Reduktion auf Netzebene 6 und 7
Befreiung bei Abgaben
Benützung des
öffentlichen Netzes zu
den regulierten
Systemnutzungs-
entgelten und
festgesetzten Abgaben
Grafik über die Gemeinschaften der erneuerbaren Energien

Beispiel für eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage, eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Lokalbereich und Regionalbereich) sowie eine Bürgerenergiegemeinschaft.

Bei allen drei Modellen von Energiegemeinschaften müssen sich mindestens zwei unterschiedliche Rechtspersonen als Teilnehmende zusammenschließen. Eine Person (natürlich oder juristisch) allein kann keine Energiegemeinschaft gründen.

Eine Mehrfachteilnahme eines Zählpunkts an unterschiedlichen Energiegemeinschaften ist derzeit noch nicht möglich. Für die Ermöglichung der Mehrfachteilnahme sind umfangreiche Anpassungen bei der Marktkommunikation erforderlich. Die Mehrfachteilnahme ist voraussichtlich ab Mitte 2024 möglich.

Für die Einrichtung einer Energiegemeinschaft muss neben den erforderlichen Verträgen zwischen der Energiegemeinschaft und den Teilnehmenden/Dienstleistenden/sonstigen Vertragspartner*innen ein Betreibervertrag zwischen der Energiegemeinschaft mit dem Netzbetreiber abgeschlossen werden.

Sie möchten eine Energiegemeinschaft gründen? Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Nachfolgend erhalten Sie detaillierte Informationen zu den möglichen Modellen (GEA / EEG / BEG):

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)

Eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ermöglicht den Teilnehmenden, welche sich innerhalb desselben Netzanschlussobjektes (z.B. Mehrparteien-Wohnhaus) befinden, Elektrizität unter Nutzung der gemeinschaftlichen Leitungsanlagen im Kundeneigentum (Hauptleitungen) zu produzieren und zu verwerten.

Für die innerhalb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeteilte Energie fallen keine Netzentgelte und Abgaben an.

Im Gegensatz zur Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (EEG) und zur Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) ist für eine gemeinschaftliche Erzeugungsanlage keine eigene Rechtsperson (wie ein Verein udgl.) erforderlich und es existieren keine Anforderungen an die Teilnehmenden.

Der*Die Betreiber*in der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage muss Netzkund*in beim Erzeugungszählpunkt (und damit auch beim Verbrauchszählpunkt) sein. Bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage müssen sich mindestens zwei unterschiedliche Rechtspersonen beteiligen.

Sie möchten eine GEA gründen? Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG)

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ermöglicht den Teilnehmenden, welche sich zueinander in einem bestimmten örtlichen Naheverhältnis befinden, erneuerbare Energie über die Grundstücks-/Gebäudegrenzen hinweg unter Nutzung des öffentlichen Verteilernetzes gemeinsam zu erzeugen, zu speichern, zu nutzen und zu verkaufen.

Lokaler Nahebereich

Die Erzeugungsanlage(n) und die Verbraucheranlage(n) der Teilnehmenden sind über denselben Niederspannungsteil einer Transformatorstation miteinander verbunden.

Regionaler Nahebereich

Die Erzeugungsanlage(n) und die Verbraucheranlage(n) der Teilnehmenden sind über dieselbe Mittelspannungs-Sammelschiene in einem Umspannwerk miteinander verbunden.

Wenn Sie wissen möchten, an welcher Trafostation bzw. an welcher Umspannwerks-Sammelschiene Ihr Zählpunkt angeschlossen ist, können Sie unsere kostenlose Versorgungsbereichsabfrage verwenden:

zur Versorgungsbereichsabfrage

Mittels der Versorgungsbereichsnummer der Trafostation sowie der Versorungungsbereichsnummer der Umspannwerk-Sammelschiene können Sie mit weiteren Interessent*innen durch Vergleich der Nummern den möglichen Teilnehmerkreis der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft feststellen. Bei übereinstimmender Trafostationsnummer kann eine lokale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (lokale EEG) gegründet werden. Bei unterschiedlichen Trafostationsnummern verbleibt die Möglichkeit für die Gründung einer regionalen Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (regionale EEG), sofern die Nummern der Umspannwerk-Sammelschiene ident sind.

Für die innerhalb der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft zugeteilte Energie fallen reduzierte Netzentgelte („lokaler“ bzw. „regionaler“ Netztarif) an. Die Elektrizitätsabgabe und der Erneuerbaren-Förderbeitrag entfallen.

zum Preisblatt

Für die Gründung einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ist eine eigene Rechtsperson erforderlich.

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschafter*innen zu bestehen und ihre Organisation muss als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erfolgen. Mitglieder oder Gesellschafter*innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger*innen von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Großunternehmen ist die Teilnahme untersagt. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.

Der Hauptzweck der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Dies ist in der Satzung festzuhalten, soweit es sich nicht ohnedies aus der Gesellschaftsform ergibt. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.

Sie möchten eine EEG gründen? Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

Die Bürgerenergiegemeinschaft ist auf Elektrizität beschränkt und die Nutzung ist ohne regionale Einschränkung über ganz Österreich möglich.

Für die innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft zugeteilte Energie gibt es keine Reduktion bei den Netzentgelten und Abgaben.

zum Preisblatt

Für die Gründung einer Bürgerenergiegemeinschaft ist eine eigene Rechtsperson erforderlich.

Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschafter*innen zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist grundsätzlich allen Rechtspersönlichkeiten erlaubt. Die Kontrolle in der Bürgerenergiegemeinschaft ausüben dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen, die keine Elektrizitätsunternehmen sind.

Der Hauptzweck der Bürgerenergiegemeinschaft darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen.

Sie möchten eine BEG gründen? Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Wie wird die erzeugte Energie aufgeteilt?

Die Funktionsweise und die Modelle zur Aufteilung und Zuordnung der erzeugten Energie an die Teilnehmenden der Energiegemeinschaft sind bei allen drei Modellen ident. Eine Mehrfachteilnahme an unterschiedlichen Energeiegemeinschaften ist derzeit noch nicht möglich. Ein Einspeise-/Verbrauchszählpunkt kann derzeit nur bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (GEA), bei einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft (lokale oder regionale EEG) oder bei einer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) teilnehmen.

Voraussetzung für die Aufteilung ist das Vorhandensein von fernauslesbaren elektronischen Zählern ( Smart Metern bzw. Lastprofilzählern) mit Viertelstundenmessung. Zur Verarbeitung und Übermittlung der Viertelstundenwerte benötigen wir Ihre Zustimmung. Diese erteilen Sie uns im Zuge des Beitritts zu einer Energiegemeinschaft in unserem Serviceportal.

Auf Basis der Viertelstunden-Verbrauchswerte und der Aufteilungsart (statisch oder dynamisch) wird von uns je Viertelstundenperiode festgestellt, wie viel der verbrauchten Energie der Teilnehmenden durch den Erzeugungsanteil der Energiegemeinschaft gedeckt und wie viel aus dem Stromnetz vom jeweils frei gewählten Stromlieferanten der Teilnehmenden zu liefern ist (Restnetzbezug). Der verbleibende Erzeugungsüberschuss, welcher nicht zugeteilt werden kann, wird dem/den Einspeisezählpunkt(en) der Erzeugungsanlage(n) zugeordnet. Die beteiligten Stromlieferanten erhalten über den Weg der Marktkommunikation den Restnetzbezug bzw. die Erzeugungsmenge mitgeteilt (wahlweise täglich oder monatlich).

Die Zuordnung der Erzeugungsanteile kann auf zwei Arten erfolgen, wobei die Entscheidung bei der Energiegemeinschaft liegt:

  • Bei der dynamischen Aufteilungsmethode wird eine flexible Zuordnung der erzeugten Mengen nach dem jeweiligen tatsächlichen Verbrauch der Teilnehmenden vorgenommen. Verbraucht ein*eine Teilnehmer*in z.B. durch Nichtnutzung/Mindernutzung keine/weniger Energie, wird kein/ein geringerer Erzeugungsanteil zugeordnet. Der Anteil der übrigen Teilnehmenden kann bei entsprechendem Verbrauch höher ausfallen. Dadurch kann im Vergleich zur statischen Aufteilung der Überschuss minimiert werden, womit sich für die Summe der Teilnehmenden eine höhere Eigenverbrauchsquote erzielen lässt.
  • Bei der statischen Aufteilungsmethode wird jedem*jeder Teilnehmenden ein vorab fix festzulegender Anteil (Prozentsatz) der Erzeugung zugeordnet. Die nicht verbrauchte Energie jedes*jeder Teilnehmer*in geht in den Überschuss wodurch sich gegenüber der dynamischen Aufteilungsmethode eine geringere Eigenverbrauchsquote ergibt. Dieses Modell findet häufig bei gemeinsamer Finanzierung der Erzeugungsanlage(n) Anwendung.

Die Energiegemeinschaft erhält sämtliche Daten, die für die innergemeinschaftliche Verrechnung notwendig sind (Erzeugungswerte, Verbrauchswerte, zugeordnete und selbst verbrauchte Anteile je Teilnehmer*in) und ist damit in der Lage, die Abrechnung der zugeordneten Anteile innerhalb der Energiegemeinschaft durchzuführen.

Die innergemeinschaftliche Abrechnung der zugeteilten Energie hat durch die Energiegemeinschaft selbst zu erfolgen bzw. ist dafür ein*eine Dienstleister*in zu beauftragen.

Für unsere Netzdienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Messung, rechnerische Aufteilung, Marktkommunikation, Rechnungslegung und Darstellung der Verbrauchsdaten im Webportal) fallen keine zusätzlichen Entgelte an.

Ich möchte eine Energiegemeinschaft umsetzen: Schritt für Schritt zur Energiegemeinschaft

Nützliche Links:

Sie interessieren sich für das Thema Energiegemeinschaften? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
LINZ NETZ GmbH
Fichtenstraße 7
4021 Linz
E: office@linznetz.at
T: 0732/3403-9050
Zählerstand
erfassen
Zählerstanderfassung

In wenigen Schritten können Sie hier Ihre aktuellen Zählerstände bekanntgeben.

Sollten Sie Fragen zur Zählerstanderfassung haben, steht Ihnen unser Service-Team gerne zur Verfügung!

Störung
melden
Gasnotruf 128 Störung Stromnetz 0732/3409

Rund um die Uhr erreichbar.

Hilfe und
Kontakt
Kontakt

Wir nehmen Ihre Anregungen, Beschwerden oder Anfragen gerne entgegen.

Nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular.