
Energiegemeinschaften
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Die Errichtung von Energiegemeinschaften innerhalb eines Netzanschlussobjektes ( gemeinschaftliche Erzeugungsanlage gemäß § 16a ElWOG 2010 ) ist bereits seit der „kleinen Ökostromnovelle 2017“ möglich.
Mit dem EAG-Gesetzes-Paket wurde die Grundlage geschaffen, dass sich die Teilnehmer auch über die Grundstücks-/Gebäudegrenzen hinweg unter Nutzung des öffentlichen Netzes zu einer Energiegemeinschaft zusammenschließen können.
Dabei wird zwischen zwei Arten von Energiegemeinschaften unterschieden:
- Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gemäß § 16c ElWOG 2010 sowie § 79 f EAG
- Bürgerenergiegemeinschaft gemäß § 16b ElWOG 2010
Bei beiden Varianten wird eine Gemeinschaft als Rechtsperson geschaffen und der gemeinschaftlich erzeugte erneuerbare Strom untereinander geteilt. Der Hauptzweck der Energiegemeinschaften muss in Erbringung von Vorteilen für die Mitglieder liegen und nicht im Erwirtschaften von Gewinnen.
Die Teilnehmer sind bei beiden Ausprägungen über das öffentliche Netz miteinander verbunden. Die Zuordnung der elektrischen Energie zu den einzelnen Teilnehmern erfolgt analog zur gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage (statische bzw. dynamische Aufteilung).
Für die Umsetzung der Energiegemeinschaften bedarf es analog den Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen des Einsatzes von intelligenten Messgeräten (Smart Metern). Sowohl der erzeugte elektrische Strom als auch die von den Teilnehmern bezogene elektrische Energie wird im Viertelstundenintervall gemessen und an den Netzbetreiber übertragen. Der Netzbetreiber nimmt die Zuteilung der Anteile zu den Teilnehmern vor und errechnet den Restnetzbezug.
Der verbleibende Restnetzbezug je Teilnehmer wird weiterhin aus dem Verteilernetz bezogen und unterliegt der gewöhnlichen Abrechnung (Systemnutzungsentgelte, Abgaben und Energiepreis). Jeder Teilnehmer kann sich für den Restnetzbezug seinen Lieferanten frei wählen.
Wie bei der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage sind mindestens zwei unterschiedliche Rechtspersonen für eine gebäudeübergreifenden Energiegemeinschaft notwendig. Die Eigennutzung der erzeugten Energie an an einem anderen Standort ohne weitere Gemeinschafts-Teilnehmer ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich.
Für Energiegemeinschaften bestehen spezifische Vorgaben zur Gründung, Kontrolle, Entscheidungsmacht, möglichen Organisationsform und zu den abzuschließenden Verträgen.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Der gemeinschaftlich erzeugte Strom bei einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft muss auf erneuerbaren Energietechnologien basieren. Zudem muss zwischen der (den) Erzeugungsanlage(n) und den Teilnehmern ein „Nahekriterium“ (lokaler oder regionaler Nahebereich) erfüllt werden, wobei eine über das Verteilernetz eines Netzbetreibers hinausgehende Ausdehnung der Gemeinschaft nicht möglich ist.
Nachdem das öffentliche Netz bei Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften nur auf lokaler bzw. regionaler Ebene genutzt wird, wird für die zugewiesenen Anteile ein dem Ausmaß der Netznutzung entsprechend reduziertes Netzentgelt verrechnet.
- Der „lokale“ Nahebereich entspricht dem Versorgungsbereich einer Trafostation. Die Teilnehmer der Gemeinschaft sind über das Niederspannungsnetz dieser Trafostation verbunden. Für die Netznutzung kommt ein reduzierter „lokaler“ Netztarif zur Anwendung.
- Der „regionale“ Nahebereich geht aufgrund der zusätzlichen Nutzung des Mittelspannungsnetzes über den Bereich der Trafostation hinaus, wodurch für die Netznutzung der höhere „regionale“ Netztarif herangezogen wird. Den „regionalen“ Nahebereich können Teilnehmer bilden, welche über die selbe Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk verbunden sind.
Die Entgelte für den Verbrauch, welcher durch die eingespeiste Energie einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft abgedeckt ist, wurden in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung festgelegt (gültig ab 01.11.2021). Zusätzlich hat der Gesetzgeber Erleichterungen bei bestimmten Abgaben vorgesehen. Somit steht fest: bei einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft können die größten wirtschaftlichen Vorteile bei einer kleinräumigen lokalen Ausprägung erzielt werden (>> Preise).
Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ihre Organisation hat als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu erfolgen. Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Der Hauptzweck der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft darf nicht im finanziellen Gewinn liegen. Dies ist in der Satzung festzuhalten, soweit es sich nicht ohnedies aus der Gesellschaftsform ergibt.
Die Teilnahme an einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft ist freiwillig. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig wirtschaftliche, ökologische oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen
Wenn Sie eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gründen oder einer solchen beitreten wollen, erhalten Sie von uns kostenfreie Auskunft darüber, an welchen Teil des Verteilernetzes Ihre Anlage(n) angeschlossen ist (sind). Mittels der von uns erhaltenen Kennzahlen (Nummer des Umspannwerkes sowie der Trafostation) können Sie mit weiteren Interessenten durch Vergleich der Nummern den möglichen Teilnehmerkreis der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft feststellen. Bei gleicher Trafostationsnummer kann eine lokale Gemeinschaft gegründet werden. Bei unterschiedlichen Trafostationsnummern verbleibt die Möglichkeit für die Gründung einer regionalen Gemeinschaft, sofern die Umspannwerksnummern ident sind.
Bürgerenergiegemeinschaften
Bei einer Bürgerenergiegemeinschaft besteht keine regionale Einschränkung. Die Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes erfolgt je nach Ausdehnung über viele Netzebenen und möglicherweise auch über Netzbereiche unterschiedlicher Netzbetreiber. Die Anwendung ist auf Elektrizität (ohne Vorgabe einer Technologie) beschränkt. Bei den zugewiesenen Anteilen ist keine Begünstigung bei den Netztarifen und Abgaben vorgesehen.
Gegenüberstellung/Merkmale |
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Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage § 16a ElWOG |
Erneubare Energie- Gemeinschaft § 16c ElWOG / § 79f EAG |
Bürgerenergie- Gemeinschaft § 16b ElWOG |
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Örtliche Ausdehnung |
innerhalb Netzanschlussobjekt (Gebäude / Grundstück) |
„Räumlicher Nahebereich“ innerhalb Netzgebiet desselben Netzbetreibers (Lokalbereich und Regionalbereich) |
Österreichisches Marktgebiet |
Energieart |
Elektrizität (nicht- erneuerbare Technologien werden per se nicht ausgeschlossen) |
Energie aus erneuerbaren Quellen (nicht nur aus elektrischer Energie, sondern z.B. auch aus Wärme, Kälte und biogenen Treibstoffen) |
Elektrizität (nicht-erneuerbare Technologien werden per se nicht ausgeschlossen) |
Netztarif/Abgaben für zugewiesene Anteile |
Soweit die Teilnehmer den erzeugten Strom selbst verbrauchen sparen Sie Netzentgelte, Abgaben und Energiekosten |
Mitbenützung des öffentlichen Netzes zu einem begünstigten Netztarif; Befreiung bei Abgaben |
Benützung des öffentlichen Netzes zu den regulierten Systemnutzungs- entgelten und festgesetzten Abgaben |
Zeitplan für die netzbetreiberseitige Umsetzung von Energiegemeinschaften
Die Abwicklung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen gemäß § 16a ElWOG 2010 ist mit Adaptionen auf „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ übertragbar.
Einfach gestaltete Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften mit einer Erzeugungsanlage können ab November 2021 im etablierten Schema abgewickelt und abgerechnet werden. Für die Umsetzung von Energiegemeinschaften mit allen Funktionalitäten sind umfangreiche Prozess- und Abrechnungssystemerweiterungen erforderlich. Damit Teil-Funktionen möglichst zeitnah zur Verfügung gestellt werden können, erfolgt die Umsetzung nach einem Stufenplan (>> Konzeptbeschreibung: Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften).
Nützliche Links:
- www.energiegemeinschaften.gv.at
Die österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften informiert über die Grundlagen und stellt nützliche Tools zur Verfügung