Foto einer E-Ladesäule, im Hintergrund steht ein Auto

Sie möchten eine E-Ladeeinrichtung betreiben?

Unabhängig davon, ob eine Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug („E-Ladeeinrichtung“) im Zuge der erstmaligen Herstellung eines Hausanschlusses oder nachträglich bei einer bestehenden Kundenanlage installiert werden soll, ist der nachstehend beschriebene Ablauf zu beachten.

Eine E-Ladeeinrichtung besteht entweder aus stationären Komponenten sowie einer oder mehreren AC- oder DC-Ladestationen oder aus der Kombination eines vorschriftenkonform errichteten Stromkreises mit einem mobilen Ladekabel mit ICCB („in cable control box“).

Die TOR Verteilernetzanschluss Niederspannung regeln den Ablauf für den Anschluss einer E-Ladeeinrichtung, beginnend beim Netzanschlussantrag bis zur Erteilung der Betriebserlaubnis durch den Netzbetreiber.

Planung durch eine befugte Elektrofachkraft

Insbesondere bei Nachrüstung einer E-Ladeeinrichtung bei einer bestehenden Kundenanlage ist zu beachten, dass der Betrieb einer E-Ladeeinrichtung zu einer thermischen Mehrbelastung bei der vorgelagerten Niederspannungsinstallation in der Kundenanlage (bei Klemmen, Schaltgeräten, elektronischen Komponenten, Steckvorrichtungen, Leitungen und Verteiler etc.) führen kann und – abhängig von der Betriebsgleichzeitigkeit mit anderen Verbrauchern der Kundenanlage - zu einem erhöhten Strombezug aus dem Verteilernetz führen kann, was wiederum technische Maßnahmen in der Kundenanlage selbst und/oder im Verteilernetz erforderlich machen kann. Auch die Wirksamkeit der elektrotechnischen Schutzmaßnahmen in der Kundenanlage kann durch den Betrieb einer E-Ladeeinrichtung beeinflusst werden. Für die Aufstellung von E-Ladestationen sind darüber hinaus Vorgaben der landesgesetzlichen Bauordnung zu berücksichtigen.

Bei der Produktauswahl ist darauf zu achten, dass E-Ladestationen die Vorgaben der OVE-Richtlinie R 37:2024-12-01 (Prüfanforderungen an Ladestationen für Elektrofahrzeuge hinsichtlich Einhaltung der Anforderungen der TOR Verteilernetzanschluss) erfüllen müssen.

E-Ladeeinrichtungen sind in hohem Maß mit Leistungselektronik ausgestattet. Durch Leistungselektronik können zum Beispiel unzulässige Oberschwingungsbelastungen und ein erhöhter Blindleistungsbezug auftreten, welche die thermische Auslastung und die Spannungsqualität im Verteilnetznetz beeinflussen.

Wir empfehlen Ihnen daher rechtzeitig vor der geplanten Errichtung einer E-Ladeeinrichtung Kontakt mit einer befugten Elektrofachkraft Ihres Vertrauens aufzunehmen, um die technischen Erfordernisse und die Anschlusssituation zu prüfen. Im Vorfeld sollten die Anforderungen des zu ladenden Fahrzeuges beim Hersteller eingeholt werden.

Netzanschlussantrag

Österreichweit ist im Netzzugangsvertrag zw. dem*der Netzbenutzer*in und dem Netzbetreiber festgelegt, dass der geplante Anschluss von E-Ladeeinrichtungen bei einer bestehenden Kundenanlage mit einer Bemessungsleistung größer als 3,68 kVA dem Netzbetreiber für die Zwecke der Anschlussbeurteilung zu melden ist (für den Fall des erstmaligen Anschlusses einer Kundenanlage inkl. E-Ladeeinrichtung an das Netz ergibt sich die Meldeverpflichtung aus dem Netzanschlussvertrag). Dies gilt bei einer Erweiterung auch unabhängig davon, ob bei einer bestehenden Kundenanlage technische Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind oder nicht. Werden durch den Betrieb der E-Ladeeinrichtung, die in den technischen Regeln festgelegten Grenzwerte für Oberschwingungen überschritten, ist bereits ab einer Bemessungsleistung von größer als 1,3 kVA eine Meldung über den geplanten Anschluss beim Netzbetreiber vorzunehmen.

Für die netzbetreiberseitige Anschlussbeurteilung werden neben den administrativen Angaben (Kundendaten, Adresse des Netzanschlusspunktes, Angaben zur voraussichtlichen Produktwahl wie Hersteller/Type, voraussichtlicher Inbetriebnahmetermin) auch die technischen Daten der E-Ladeeinrichtung benötigt, welche von einer – vom Netzanschlusswerber beauftragten - befugten Elektrofachkraft über das Online-Meldewesenportal der LINZ NETZ GmbH bereitgestellt werden müssen:

  • Anzahl der Ladepunkte der E-Ladeeinrichtung
  • Maximale Netzbezugsleistung (Bemessungsleistung) je Ladepunkt
  • Max. netzwirksame Bezugsleistung (bei Lademanagement)
  • Art der Netzanbindung (Wechselstrom/Drehstrom) bzw. Anschlussart der E-Ladeeinrichtung
  • Ladebetriebsart der E-Ladeeinrichtung (Mode 1-4)
  • Sicherungsnennstromstärke der Vorzähler- bzw. Nachzählersicherung
  • Bestätigung der Konformität der E-Ladeinrichtung sowie Einhaltung der max. zulässigen Netzrückwirkungsgrenzwerte

Die TOR Verteilernetzanschluss sieht vor, dass der geplante Anschluss eines mobilen Ladekabels mit ICCB vom Netzbenutzer selbst gemeldet werden können muss ( Netzanschlussantrag mobiles Ladekabel).

Als „mobile Ladekabel mit ICCB“ werden E-Ladeinrichtungen verstanden, welche aus einer Leitung mit Kupplung und Stecker bestehen und über ladeleitungsintegrierte Steuer- und Schutzeinrichtungen für die Ladebetriebsart 2 verfügen (elektrisches Betriebsmittel; in Übereinstimmung mit OVE EN 62752 ausgeführt).

Aus den oben angeführten Gründen (siehe Planung durch eine befugte Elektrofachkraft) ist auch bei einem geplanten Einsatz eines mobilen Ladekabels die Beiziehung einer befugten Elektrofachkraft unerlässlich, da die Anspeisung über einen vorschriftskonform errichteten Stromkreis erfolgen muss.

Ist im Zuge des Anschlusses/Betriebs des mobilen Ladekabels mit ICCB eine Erhöhung beim vertraglich vereinbarten Ausmaß der Netznutzung (eine Erhöhung bei der Sicherungsnennstromstärke der Vorzähler- bzw. Nachzählersicherung) erforderlich, liegt eine Anlagenerweiterung vor, welche von einer befugten Elektrofachkraft über das Online-Meldewesenportal der LINZ NETZ GmbH bekanntzugeben ist.

Anschlussbeurteilung durch den Netzbetreiber

Im Zuge der Anschlussbeurteilung muss vom Netzbetreiber beurteilt werden, ob durch den Betrieb der E-Ladeeinrichtung unzulässige Netzrückwirkungen auftreten können und die begehrte Ladeleistung im gewünschten Ausmaß und mit der gewünschten Betriebsweise zur Verfügung gestellt werden kann.

Bei Nachrüstung einer E-Ladeeinrichtung bei einer bestehenden Kundenanlage ist eine dreiphasige Ladeleistung von 11 kW pro Netzanschluss in den allermeisten Fällen ohne Vorgabe einer maximal zulässigen netzwirksamen Bezugsleistung und ohne Verstärkung des Netzanschlusses bzw. des vorgelagerten Verteilernetzes möglich. Bei exponierten Netzanschlusspunkten oder bei E-Ladeeinrichtungen mit mehreren Ladepunkten oder bei mehreren E-Ladeeinrichtungen innerhalb eines Netzanschlussobjektes können – unabhängig von den erforderlichen Maßnahmen in der bestehenden Kundenanlage - Maßnahmen zur Netzverstärkung oder Vorgaben hinsichtlich Lastmanagement (Vorgabe einer maximal zulässigen netzwirksamen Bezugsleistung) erforderlich sein.

Auf Basis der Daten des Netzanschlussantrags wird auch geprüft, ob eine Anpassung bei der vertraglichen Anschlussleistung (vertraglich vereinbartes Ausmaß der Netznutzung; Netznutzungsrecht; Strombezugsrecht) erforderlich ist.

Nur bei einer notwendigen Anpassung der vertraglichen Anschlussleistung oder bei Notwendigkeit einer Verstärkung des Netzanschlusses bzw. einer kostenpflichtigen Verstärkung der Anschlussanlage wird ein Netzanschlussangebot an den Netzbenutzer übermittelt. Andernfalls werden die Bedingungen für den Netzzugang der E-Ladeinrichtung und die maximale Dauer der Kapazitätsreservierung beim technisch geeigneten Anschlusspunkt an die befugte Elektrofachkraft bekannt gegeben.

Kostenschätzung der Anschlusskosten bei Erweiterung

Das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung in kW (vertragliche Anschlussleistung) ist dem Netzzugangsvertrag bzw. der Stromrechnung zu entnehmen.

Ob eine Anpassung der vertraglichen Anschlussleistung erforderlich ist, kann bei Kundenanlagen mit nicht gemessener Leistung durch Vergleich der vorhandenen und der künftig benötigten Sicherungsnennstromstärke ermittelt werden.

Die Zuordnung zw. vertraglicher Anschlussleistung in kW und Sicherungsnennstromstärke in Ampere ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Vertraglich vereinbartes Ausmaß der Netznutzung in kW
Maximal zulässige Sicherungsnennstromstärke (Zählersicherung) in A
4 kW
25A
7 kW
35A
12 kW
40A
20 kW
50A

Die Netzbereitstellungskosten auf der Netzebene 7 betragen je zusätzlichem kW Anschlussleistung 226,63 EUR exkl. 20% USt. (siehe Preisblatt)

Sollten im Fall eines exponierten Netzanschlusspunktes (Netzausläufer oder dünn besiedeltes Gebiet) oder bei Bedarf von größeren Ladeleistungen auch unmittelbare Netzausbaumaßnahmen für die Bereitstellung der vertraglichen Anschlussleistung erforderlich sein, wird zusätzlich ein Netzzutrittsentgelt in Rechnung gestellt.

Errichtung der E-Ladeeinrichtung durch befugte Elektrofachkraft

Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen in Österreich gemäß den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes hergestellt, errichtet und betrieben werden.

Bei einer ortsfesten betriebsmäßigen Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel liegt eine elektrische Anlage vor, soweit diese Zusammenfassung nicht als Betriebsmittel zu betrachten ist. Die Errichtung einer elektrischen Anlage bzw. der feste Anschluss eines Betriebsmittels an eine bestehende Elektroinstallation ist jedenfalls von einer dazu befugten Elektrofachkraft durchzuführen.

Der Anschluss eines mobilen Ladekabels mit ICCB darf nur bei einem vorschriftsgemäß errichteten Stromkreis erfolgen, welcher die technischen Anforderungen erfüllen muss. Diese Beurteilung kann nur von einer befugten Elektrofachkraft vorgenommen werden.

Fertigstellungsmeldung (Nachweisdokument)

Die Marktregeln sehen vor, dass die Inbetriebnahme einer E-Ladeeinrichtung, welche einer Meldepflicht beim Netzbetreiber unterliegt (siehe Netzanschlussantrag), dem Netzbetreiber für Zwecke des Konformitätsnachweises, der laufenden Konformitätsüberwachung und Statistik zu melden ist. Diese Forderung gilt unabhängig davon, ob die E-Ladeeinrichtung im Zuge der Erstinbetriebnahme der Kundenanlage installiert wurde oder nachträglich erweitert wurde. Irrelevant ist auch, ob bei einer bestehenden Kundenanlage technische Anpassungsmaßnahmen für den Anschluss erforderlich sind oder nicht.

Für die oben angeführten Zwecke werden neben den administrativen Angaben auch die technischen Daten der E-Ladeeinrichtung benötigt (siehe Netzanschlussantrag), welche von einer befugten Elektrofachkraft über das Online-Meldewesenportal der LINZ NETZ GmbH bereitgestellt werden müssen.

Anmerkung: Sofern der Netzanschlussantrag und die Fertigstellungsmeldung von derselben Elektrofachkraft durchgeführt werden, können die erforderlichen Meldungen zusammenhängend und zeitlich versetzt in einem Formular durchgeführt werden.

Seitens der Elektrofachkraft muss bei der Fertigstellungsmeldung bestätigt werden, dass die E-Ladeeinrichtung den Prüfanforderungen für Ladeeinrichtungen entspricht und in Übereinstimmung mit den geltenden anerkannten Regeln der Technik installiert wurde, beim Betrieb keine unzulässigen Netzrückwirkungen verursacht werden und ggf. vom Netzbetreiber vorgegebene Betriebsauflagen eingehalten werden.

Die TOR Verteilernetzanschluss sieht vor, dass auch die Inbetriebnahme eines mobilen Ladekabels mit ICCB vom Netzbenutzer selbst gemeldet werden können muss. Unabhängig davon ist im Vorfeld eine befugte Elektrofachkraft beizuziehen (siehe Planung/Errichtung der E-Ladeeinrichtung durch eine befugte Elektrofachkraft). Die Vorgehensweise betreffend die Inbetriebnahme Meldung wird im Zuge der Stellungnahme des Netzbetreibers nach der Anschlussbeurteilung bekannt gegeben.

Erteilung Betriebserlaubnis

Die Betriebserlaubnis für die E-Ladeeinrichtung wird erteilt, wenn die Anforderungen des Netzbetreibers erfüllt werden (siehe Anschlussbeurteilung). Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt im Online-Meldewesenportal des Netzbetreibers. Gegenüber dem Netzbenutzer ist kein eigenen Formalakt erforderlich und vorgesehen. Die Bestätigung im Online-Meldewesenportal kann bei der Elektrofachkraft angefordert werden und als Melde- und Inbetriebnahmenachweis verwendet werden.

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