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Häufig gestellte Fragen

Sie möchten eine Erzeugungsanlage anschließen? In unseren FAQs haben wir die wichtigsten Themenbereiche kompakt zusammenfasst.

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen...

Der Anschluss einer Erzeugungsanlage mit Netzparallelbetrieb -> „Was ist eine Überschusseinspeisung und was ist eine Volleinspeisung?“ verursacht Netzrückwirkungen und bedarf daher der vorherigen Prüfung und Freigabe durch den Netzbetreiber.

Für den Anschluss von Kleinsterzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von weniger als 800W existieren gesonderte Bestimmungen. ->„Was ist eine Kleinsterzeugungsanlage?"

Die elektrische Installation der Erzeugungsanlage muss von einem befugten Elektrofachunternehmen durchgeführt werden. Förderstellen benötigen zudem die Zählpunktbezeichnung, welche vom Netzbetreiber vergeben wird.

Neben der Errichtung, dem Ausbau und der Instandhaltung des Netzsystems erbringt der Verteilernetzbetreiber („Netzbetreiber“) für die Netzbenutzenden und andere Marktteilnehmende unter anderem folgende Systemdienstleistungen:

  • Aufrechterhaltung der Spannungsqualität,
  • Betriebsführung,
  • Versorgungswiederaufnahme,
  • Beseitigung von Netzengpässen
  • Datenbereitstellung und Datenübermittlung (Mess- und Abrechnungsdienstleistungen).

Der Verteilernetzbetreiber überprüft neue oder abzuändernde Netzanschlüsse auf Netzrückwirkungen sowie weitere betriebsbedingte Einflüsse (Gefährdung der Versorgungssicherheit, Betriebssicherheit usw.) auf das Verteilernetz und setzt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen. Die Anschlussbeurteilung und Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen von Netzbenutzenden sind sinngemäß auf eine längerfristige Einhaltung der festgelegten Merkmale abgestimmt.

Als Netzbetreiber sind wir für die Anlagenteile bis zur Eigentumsgrenze verantwortlich. Die Eigentumsgrenze befindet sich im Kabelnetz bei den abgehenden Klemmen der Sicherungsleiste im Kabelkasten und bei einem Freileitungsanschluss bei den Freileitungsklemmen. Bei größeren Anlagen liegt die Eigentumsgrenze bei der Trafostation bzw. im Mittelspannungsnetz.

Für die Errichtung der Erzeugungsanlage und für die Anpassung/Erweiterung der Anlagenteile ab der Eigentumsgrenze ist Ihr Elektrofachunternehmen zuständig.

Für eine etwaig erforderliche Anpassung der Eigentumsgrenze (z.B. Austausch Kabelkasten oder Änderung von Freileitungs- auf Kabelanschluss) bzw. für die Verstärkung der Anschlussanlage im vorgelagerten Netz sind wir als Netzbetreiber zuständig. Die Montage der Verrechnungsmessung liegt ebenfalls im Aufgabenbereich des Netzbetreibers. Der Zählerplatz ist durch Ihr Elektrounternehmen herzustellen/anzupassen.

Der erforderliche Planungsablauf für Erzeugungsanlagen mit Engpassleistung bis 20 kW stehen für Sie übersichtlich dargestellt zur Verfügung.

Für den*die Anlagenbetreiber*in ergeben sich drei Möglichkeiten, den erzeugten Strom zu nutzen:

  • Überschusseinspeisung
    Erzeugende, der*die die erzeugte elektrische Energie auch für den Eigenverbrauch verwendet und nur jenen Anteil, der den momentanen Eigenverbrauch und Eigenbedarf übersteigt, in das Verteilernetz einspeist. Übersteigen der Eigenverbrauch der Erzeugungsanlage plus Eigenbedarf der Kundenanlage die momentan von der Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie, so wird die zusätzlich benötigte Energie vom Verteilernetz entnommen.
  • Volleinspeisung
    Erzeugende, der*die die gesamte erzeugte elektrische Energie abzüglich eines allfälligen Eigenbedarfs seiner Erzeugungsanlage in das Verteilernetz einspeist.
  • Inselbetrieb
    Bei einem Inselbetrieb liegt kein Netzanschluss vor und der benötigte Eigenverbrauch wird ausschließlich von der Erzeugungsanlage produziert (z. B. PV-Anlage auf Almhütte). Solche Anlagen benötigen einen speziellen „Insel-Wechselrichter“.

Bei PV-Anlagen besteht die Erzeugungsanlage aus dem Solargenerator (den PV-Modulen) und dem/den Wechselrichter/n.

Bei PV-Anlagen wird die Generatorleistung (Modulspitzenleistung) in kWp („peak“) angegeben. Die Leistung des Wechselrichters wird in kW / kVA angegeben.

Die maximal mögliche Einspeiseleistung wird durch den „Engpass“ bestimmt.

Folgende Höchst-Einspeiseleistungen werden von uns in der Netzzugangszusage/dem Netzzugangsangebot festgelegt:

  • Maximal zulässige Generatorleistung (bei PV-Anlagen in kWp)
  • Maximal zulässige Engpassleistung (durch Auswahl der Bemessungswerte bei den eingesetzten Betriebsmitteln sicherzustellen) / Maximalkapazität (in kW)
  • Sofern erforderlich: netzwirksame Bemessungsleistung (in kW)

Unter Engpassleistung versteht man die maximale elektrische Wirkleistung, die eine Erzeugungsanlage unter Normalbedingungen kontinuierlich abgeben kann. Sie wird durch das schwächste Betriebsmittel innerhalb der Stromerzeugungsanlage, den sogenannten Engpass, begrenzt.

Die Maximalkapazität bezeichnet die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Erzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des ausschließlich auf den Betrieb dieser Erzeugungsanlage zurückzuführenden, nicht in das Netz eingespeisten Anteils. Die Maximalkapazität entspricht im Normalfall der Netto-Engpassleistung bzw. der Bemessungsleistung (Nennleistung) der Stromerzeugungsanlage.

Die maximale netzwirksame Leistung (auch als netzwirksame Bemessungsleistung bezeichnet) ist jene elektrische Wirkleistung, die aufgrund des Betriebs- bzw. Regelungskonzept der Anlage des*der Netzbenutzenden beim Zählpunkt von der Einspeiseanlage maximal ins Verteilernetz eingespeist werden kann. Die Umsetzung der Rückleistungsbeschränkung kann durch statische Begrenzung der Netzeinspeisung (fixe Parametrierung beim Wechselrichter) oder dynamische Begrenzung der Netzeinspeisung mit Berücksichtigung des Eigenverbrauchs bzw. der Energiespeicherladung erfolgen. -> „Was ist eine dynamische Leistungsregelung?“ Bei Nulleinspeisung (0 kW) müssen die Anlagenkomponenten besondere Anforderungen erfüllen können. -> „Was ist eine Nulleinspeisung?“

Der Zählpunkt bezeichnet die Entnahme- bzw. Einspeisestelle, an dem die Energiemenge (Verbrauch oder Erzeugung) messtechnisch erfasst und registriert wird. Um die fehlerfreie Übertragung der vom Netzbetreiber gemessenen Energiedaten je Zählpunkt an die berechtigten Marktteilnehmer zu gewährleisten, bedarf es einer eindeutigen genormten Zählpunktbezeichnung. Die Zählpunktbezeichnung wird vom Netzbetreiber gemäß den Vorgaben der Marktregeln vergeben und verwaltet und besteht aus 33 Stellen. Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die Zählpunktbezeichnungen in seinem Netzgebiet eindeutig sind. Für das Netzgebiet der LINZ NETZ GmbH sind die ersten sechs Stellen der Zählpunktbezeichnung mit AT0031 festgelegt.

Damit die Einspeisung Ihrer Erzeugungsanlage gezählt werden kann, benötigen Sie dafür eine Verrechnungsmesseinrichtung mit einem Bezugs- und Rücklieferzählwerk mit einer jeweils eigenen Zählpunktnummer für den Verbrauch und die Erzeugung. Für jedes Zählwerk ist eine eindeutige Zählpunktbezeichnung erforderlich. Bei einer bestehenden Anlage mit geplanter Überschusseinspeisung ist die Zählpunktbezeichnung für das Bezugszählwerk bereits vorhanden (die bestehende Zählpunktnummer für den Bezug können Sie der Netzrechnung bzw. dem Netzzugangsvertrag entnehmen). Für das Rücklieferzählwerk ist eine eigene Zählpunktnummer erforderlich. Diese wird aufgrund eines Ansuchens im Online-Meldewesen von uns generiert. -> „Wie bekomme ich eine Zählpunktnummer für meine Erzeugungsanlage?“ und im Zählpunktinformationsschreiben bzw. in der Netzzugangszusage/im Netzzugangsangebot bekannt gegeben.

Dabei handelt es sich um eine Stromerzeugungsanlage, deren Engpassleistung in Summe weniger als 800 W beträgt.

Kleinsterzeugungsanlagen

Bei einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen (§16a ElWOG 2010) handelt es sich um eine Energiegemeinschaft „im weiteren Sinn“. Eine Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ermöglicht den Teilnehmenden, welche sich innerhalb desselben Netzanschlussobjektes (z.B. Mehrparteien-Wohnhaus) befinden, Elektrizität unter Nutzung der gemeinschaftlichen Leitungsanlagen im Kundeneigentum (Hauptleitungen) zu produzieren und zu verwerten.

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

  • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gemäß § 16c ElWOG 2010 sowie § 79 f EAG
    … ermöglicht den Teilnehmenden, welche sich zueinander in einem bestimmten regionalen Naheverhältnis befinden, erneuerbare Energie über die Grundstücks-/Gebäudegrenzen hinweg unter Nutzung des öffentlichen Verteilernetzes gemeinsam zu erzeugen, zu speichern, zu nutzen und zu verkaufen.
  • Bürgerenergiegemeinschaft gemäß § 16b ElWOG 2010
    … ist auf Elektrizität beschränkt und die Nutzung ist ohne regionale Einschränkung über ganz Österreich möglich.

Bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage gemäß §16a ElWOG 2010 handelt es sich um eine besondere Ausprägungsform einer Energiegemeinschaft

Energiegemeinschaften

Auf Grund des Tages- und Jahresverlaufs der Sonne findet der überwiegende Teil der Jahreserzeugung im Teilleistungsbereich statt. Nur ein kleiner Teil der Jahreserzeugung wird bei voller Leistung produziert.

Die installierte Engpassleistung kann bei einer dynamischen Leistungsregelung im Netz physikalisch nicht wirksam werden. Somit ist der Anschluss von größeren Erzeugungsanlagen auch bei knappen Netzkapazitäten leichter möglich und kann – abhängig vom Ausmaß der Leistungsbegrenzung und vom Eigenbedarfsanteil - trotzdem eine zufriedenstellende „Jahresausbeute“ erzielt werden. Nur wenige Prozent der erzeugten Jahresenergiemenge werden im Leistungsbereich zw. 75 und 100% der installierten Engpassleistung erzeugt.

Bei einer dynamischen Leistungsregelung wird sichergestellt, dass die in das Verteilernetz eingespeiste Leistung einen festgelegten Wert nicht überschreitet und gleichzeitig der Bedarf der Kundenanlage abgedeckt werden kann.

Zur Umsetzung der dynamischen Leistungsregelung ist der Einsatz geeigneter Wechselrichter erforderlich, welche die Stromerzeugung der Stromerzeugungsanlage dynamisch anpassen können. Für die Ermöglichung der Regelung ist zudem eine kundenseitige Verbrauchsmessung erforderlich, die mit dem/den Wechselrichter/n bzw. den Energiemanagementkomponenten kommuniziert. Ein allfällig vorhandener Überschuss wird auf die festgelegte Einspeiseleistung begrenzt. Diese Betriebsvorgabe hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die Anlagendimensionierung.

Der Autarkiegrad der Anlage (Verhältnis von eigener Stromerzeugung zu Stromverbrauch) kann durch steuerbare Verbraucher (z. B. Ladestation, Wärmepumpe, Elektropatronen für Warmwasseraufbereitung, etc.) erhöht werden. Um die Auslastung der Erzeugungsanlage zu erhöhen, empfiehlt sich zudem auch die Errichtung eines Batteriespeichers.

Beispiel: Wenn die geplante Leistung Ihrer PV-Anlage 10 kWp betragen soll, und unsererseits eine Leistungsbeschränkung von 4 kW vorgegeben wird, dann dürfen Sie nur 4 kW in das Verteilernetz einspeisen. Die restlichen 6 kW müssen Sie in Ihrer Kundenanlage verbrauchen. Wenn Sie z.B. eine Wärmepumpe, Klimaanlage, Schwimmbadpumpe oder andere große Verbraucher (z.B. Elektropatronen für Warmwasseraufbereitung) betreiben bzw. einen Energiespeicher installieren, dann wird der Großteil der erzeugten Energie ohnehin in Ihrer Kundenanlage verbraucht bzw. im Batteriespeicher gespeichert. Erst wenn die Verbraucher nicht mehr in Betrieb sind und z.B. der Energiespeicher vollständig aufgeladen ist, kommt die Leistungsbeschränkung zur Wirkung und Sie dürfen jenen Teil der von Ihrer Kundenanlage nicht verbrauchten Energie, die über der 4 kW-Grenze liegt, nicht mehr in das Verteilernetz einspeisen. Zur Sicherstellung der Leistungsbeschränkung muss eine wirksame dynamische Leistungsregelung errichtet werden. -> "Welche Größe macht bei einer Photovoltaik-Anlage Sinn? Ist eine große Anlage immer besser?"

Der Begriff Nulleinspeisung bezeichnet eine spezielle Betriebsform einer PV-Anlage mit dynamischer Leistungsregelung. -> „Was ist eine dynamische Leistungsregelung?" Ist eine PV-Anlage mit einem gegebenenfalls vorhandenen Batteriespeicher auf Nulleinspeisung ausgelegt, müssen die Systemkomponenten eine Rückspeisung der PV-Anlage in das Netz aktiv verhindern.

Bei einer dynamischen Leistungsregelung wird sichergestellt, dass die in das Verteilernetz eingespeiste Leistung einen festgelegten Wert (Neuanschluss: Nulleinspeisung (0kW) / Erweiterung: Einspeisung mit der vertraglich vereinbarten Leistung der bereits bestehenden Erzeugungseinheit) nicht überschreitet und gleichzeitig der Bedarf der Kundenanlage abgedeckt werden kann.

Zur Umsetzung der dynamischen Leistungsregelung ist der Einsatz geeigneter Wechselrichter erforderlich, welche die Stromerzeugung der Stromerzeugungsanlage dynamisch anpassen können. Für die Ermöglichung der Regelung ist zudem eine kundenseitige Verbrauchsmessung erforderlich, die mit dem/den Wechselrichter/n bzw. den Energiemanagementkomponenten kommuniziert. Die Stromerzeugungsanlage erzeugt so viel Strom wie in der Kundenanlage benötigt wird (Nulleinspeisung) bzw. ein allfällig vorhandener Überschuss wird auf die festgelegte Einspeiseleistung der bestehenden Stromerzeugungseinheit begrenzt (Erweiterung). Diese Betriebsvorgabe hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die Anlagendimensionierung.

Der Autarkiegrad der Anlage (Verhältnis von eigener Stromerzeugung zu Stromverbrauch) kann durch steuerbare Verbraucher (z. B. Ladestation, Wärmepumpe etc.) erhöht werden. Um die Auslastung der Erzeugungsanlage zu erhöhen, empfiehlt sich zudem die Errichtung eines Batteriespeichers.

Die in den TOR (Technisch Organisatorischen Regeln) für Erzeugungsanlagen („TOR Erzeuger“) festgelegten Bestimmungen müssen betreffend den Anschluss und Parallelbetrieb von neuen oder wesentlich geänderten bestehenden Stromerzeugungsanlagen von den Marktteilnehmenden (u.a. Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Elektrofachunternehmen) eingehalten werden. Im Dokument wird u.a. das notwendige Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz, der Netzschutz sowie der Ablauf des Betriebserlaubnisverfahren und der Nachweis der Konformität geregelt. Die TOR Erzeuger bilden einen Vertragsbestandteil des Netzzugangsvertrages und sind im Internet veröffentlicht.

Erzeugungsanlagen werden gemäß „RfG Schwellenwert-VO“ in Kategorien eingeteilt:

  • Typ A: größer als 0,8 kW und kleiner als 250 kW
  • Typ B: ab 250kW bis kleiner 35 MW

Zudem existieren die Kategorien Typ C und D.

https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/tor

Die Kontaktaufnahme soll möglichst zu Beginn der Planung einer Erzeugungsanlage, jedenfalls aber bevor eine Erzeugungsanlage bestellt wird und dadurch Kosten entstehen können, erfolgen. -> „Wie bekomme ich eine Netzzugangszusage?“

Aus Sicht des Netzbetreibers empfehlen wir Ihnen, sich bei Überschusseinspeisung -> Was ist eine Überschusseinspeisung und was ist eine Volleinspeisung? möglichst netzdienlich zu verhalten und sich bei der Dimensionierung am Eigenverbrauch zu orientieren.

Die empfohlene Größe für Ihre Photovoltaik-Anlage richtet sich bei Überschusseinspeisung nach Ihrem Jahresstromverbrauch, Ihrem Verbrauchslastprofil bzw. dem Betriebsverhalten (also zu welchem Zeitpunkt Strom verbraucht wird) sowie dem verfügbaren Platzangebot auf Ihrem Dach bzw. der Dachausrichtung. Orientiert sich die Auslegung Ihrer Erzeugungsanlage nach dem Eigenbedarf, ist im Regelfall keine Anpassung bei der bestehenden Zählersicherung erforderlich (das Netznutzungsrecht für eine Haushaltsanlage beträgt üblicherweise 4kW, was einer Zählersicherung von 3x25A entspricht).

Mit Hilfe Ihres Smart Meters können Sie feststellen, wann, wie und wieviel Strom Sie zuhause verbrauchen. Sie können über Ihren Smart Meter eine Viertelstunden-Lastgangkurve aufzeichnen lassen. Diese Aufzeichnung (Viertelstundenmessung) können Sie in unserem Serviceportal aktivieren und die Energiedaten bei der Verbrauchsdateninformation einsehen. Dieses Service ist kostenlos.

Sollten Sie während des Tages keinen nennenswerten Stromverbrauch haben, würde sich die Errichtung einer Überschussanlage mit geringerer Erzeugungsleistung in Verbindung mit einem Batteriespeicher als am netzdienlichsten erweisen und der untertags erzeugte Strom kann später selbst als Eigenverbrauch genutzt werden. Eine auf Erzeugung maximierte Überschussanlage belastet das Netz zu den Spitzenzeiten.

Andernfalls kann eine Erhöhung bei der Zählersicherung erforderlich sein. Dabei ist zu beachten, dass bei Erhöhung der Zählersicherung auf bis zu 50A für die Erhöhung beim Ausmaß der Netznutzung ein Netzbereitstellungsentgelt zu leisten ist. Ab einer Zählersicherung von 63A erfolgt die Ermittlung des Netznutzungsrechtes anhand der tatsächlich ermittelten Leistung über eine Viertelstundenleistungsmessung.

Geht die erzeugte Energie in den Eigenverbrauch, lohnt sich eine Ost-West-Ausrichtung deutlich mehr, da so eine ganztägige Erzeugung erzielt werden kann. Bei einer Süd-Ausrichtung wird durch die intensive Mittagssonne eine hohe „Mittagsspitze“ erzielt.

Bei Anlagen mit einer Maximalkapazität größer als 30 kVA muss ein zentraler Netzentkupplungsschutz realisiert werden und es erfolgt aufgrund der auszuführenden Zählersicherung von mindestens 63A eine Umstellung auf Viertelstundenzählung (Abrechnung mit Netztarif gemessene Leistung). Bei Anlagen mit einer Einspeiseleistung größer als 40 kW ist zu beachten, dass für die Verrechnungsmessung eine Wandlerzählung ausgeführt werden muss. Bei Anlagen mit einer Maximalkapazität ab 250 kW werden zudem netzstabilisierende Funktionen, die Steuerbarkeit der Anlage und eine Online-Messwertübertragung gefordert.

Mit zunehmender Größe der Anlage sind auch Bewilligungs- und Anzeigepflichten zu beachten. -> „Welche Bewilligungs- und Anzeigepflichten sind bei der Errichtung einer Erzeugungsanlage zu beachten?“

Nach der Anlagendimensionierung erstellt Ihr Elektrofachunternehmen ein Ansuchen in unserem Online-Meldewesen für die Zählpunktvergabe.

Abhängig von der geplanten Einspeiseleistung und der verfügbaren Netzkapazität kann es erforderlich sein, dass für die Ermöglichung der geplanten Einspeisung lokale Netzausbaumaßnahmen umzusetzen sind und die Inbetriebsetzung erst nach Umsetzung der Baumaßnahmen möglich ist. In einigen Netzgebieten wird das verfügbare Spannungsband im vorgelagerten Netz bereits vollständig ausgenutzt. Um hier wieder Kapazitäten zu schaffen, sind auch umfangreiche überregionale Netzausbaumaßnahmen erforderlich.

Aufgrund der konkreten Netzanschlusssituation (der verfügbaren Netzkapazität) wird von uns der Netzanschlusspunkt und die Einspeiseleistung festgelegt.

Für die Inanspruchnahme eines frühestmöglichen Inbetriebnahmetermins kann es sinnvoll sein, die Einspeiseleistung zu reduzieren (durch Redimensionierung der Anlage) oder eine dynamische Leistungsbegrenzung umzusetzen. -> „Ich kann nur mit einer geringeren Leistung einspeisen bzw. es sind Netzausbaumaßnahmen notwendig, welche Möglichkeiten habe ich?“

Wenn keine speziellen Maßnahmen ergriffen werden (siehe unten, „Wie lässt sich der Eigennutzungsrad erhöhen“) beträgt der durchschnittliche Eigennutzungsgrad des jährlich erzeugten Stroms eines Durchschnitthaushalts ca. 30 %. Der Rest des erzeugten Stroms wird in das Verteilernetz geliefert und von dem von Ihnen für die Abnahme des erzeugten Stromes gewählten Stromlieferanten vergütet.

Wie lässt sich der Eigennutzungsgrad erhöhen?

  • Elektrogeräte mit hohem Verbrauch – wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler oder eine allfällig vorhandene Wärmepumpe bzw. eine Ladestation – sollten vorwiegend betrieben werden, wenn die Sonne scheint. Oft haben Elektro-Haushaltsgeräte eine Zeitvorwahl oder man steuert die Betriebszeiten mit einer Schaltuhr.
  • Einsatz einer zentralen Gebäudesteuerung (z.B. Smart Home System, Energiemanagementsystem). Damit ist es möglich, den Betrieb der Geräte nach dem Sonnenangebot zu steuern.
  • Durch Einsatz eines Batteriespeichers wird der überschüssige Strom nicht ins Netz eingespeist, sondern zwischengespeichert und dann zeitversetzt genutzt.

Erzeugungsanlagen – gleichgültig ob netzgekoppelt oder nicht – fallen in den Anwendungsbereich des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (Oö. ElWOG) oder der Gewerbeordnung.

Es können auch noch weitere Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bestehen (Baurecht, Naturschutzrecht, Raumordnung, Wasserrecht, Forstrecht, etc.), z.B. im Fall von PV-Anlagen bei Überschreitung von Höhen, bei Anordnung auf Freiflächen bzw. in der Nähe von Gewässern, bei Anlagen neben Straßen udgl.

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/

Für netzgekoppelte Erzeugungsanlagen mit Maximalkapazität ab 800W besteht eine Melde- und Bewilligungspflicht beim Netzbetreiber. -> „Warum besteht für den geplanten Anschluss einer Erzeugungsanlage eine Meldepflicht?“ Für Kleinsterzeugungsanlagen ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. „Was ist eine Kleinsterzeugungsanlage“

Netzgekoppelte PV-Anlagen müssen über einen Netzentkupplungsschutz verfügen. Bei Ausfall des speisenden Netzes bzw. bei Über-/Unterschreitung der festgelegten Grenzwerte für Spannung/Frequenz muss sich die Erzeugungsanlage aus Sicherheitsgründen vom Netz trennen. Fällt die Netzversorgung weg, funktionieren nur noch Erzeugungsanlagen mit einer Notstromfunktion mit Inselbetriebsfähigkeit.

Hinsichtlich Notstromfunktion existieren bei PV-Anlagen verschiede Ausführungsvarianten. Manche Wechselrichter besitzen einen separaten Notstromausgang. Hier muss dann für die Nutzbarkeit der Notstromfunktion vom Elektrounternehmen eine geeignete Notstromumschaltung (händische oder automatische Umschaltung) errichtet werden.

Alternativ dazu existieren Wechselrichter mit einem gemeinsamen Ausgang für Normal- und Notstromversorgung („Hybridwechselrichter“). Hier ist für die Realisierung der Notstromfunktion vom Elektrounternehmen eine für das System approbierte Umschalteinrichtung zu errichten.

Am Markt existieren auch „USV-fähige“ Wechselrichter. Hier ist die Netztrenneinrichtung im Wechselrichter integriert. Wenden Sie sich bitte für die bedarfsgerechte Auswahl der Komponenten an Ihr Elektrofachunternehmen Ihres Vertrauens.

Wenn man nur einen kurzen Zeitraum ohne externe Stromversorgung überbrücken möchte, sind übliche Speicherlösungen ausreichend. Wenn man längere Zeiträume überbrücken möchte, sind größere Speicherkapazitäten und spezielle Betriebsstrategien notwendig. Außerdem muss bedacht werden, dass große Verbraucher (z.B. E-Herd) nur bei entsprechender Dimensionierung des Gesamtsystems im Notstrommodus betrieben werden können.

Es besteht keine Möglichkeit, individuelle Vorab-Prüfungen durch den Netzbetreiber zu veranlassen. Die Netzbeurteilung muss durch einen konkreten Netzzugangsantrag, welcher durch eine Elektrofachunternehmen über unser Online-Meldewesen zu stellen ist, eingeleitet werden. Beim Netzzugangsantrag ist die bedarfsgerechte Engpassleistung/Einspeiseleistung bekannt zu geben.

Eine ad hoc-Auskunft über verfügbare Einspeisekapazitäten ist nicht möglich, weil zum Zeitpunkt der Anfrage für eine fundierte Aussage die bereits gemeldeten und noch nicht berechneten Ansuchen berücksichtigt werden müssten, was nicht möglich ist. Zudem erfolgt die Kapazitätsreservierung nach dem first-come first-served Prinzip.

-> "Wie kann ich die Möglichkeit der Einspeisung prüfen lassen?"

Nach Bekanntgabe der relevanten Daten Ihrer Erzeugungsanlage durch Ihr beauftragtes Elektrofachunternehmen in unserem Online-Meldewesen wird von uns eine Netzbeurteilung durchgeführt. Dabei werden die Auswirkungen Ihrer geplanten Erzeugungsanlage auf unser Verteilernetz geprüft und bewertet. Als Ergebnis der Bewertung erhalten Sie von uns eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot. Die von uns genehmigte Einspeiseleistung wird für die Dauer der Gültigkeit der Netzzugangszusage reserviert.

Die Abwicklung erfolgt nach dem first-come first-served Prinzip -> „Was ist das first-come first-served Prinzip?“.

Eine ad hoc-Auskunft über verfügbare Einspeisekapazitäten ist nicht möglich, weil zum Zeitpunkt der Anfrage für eine fundierte Aussage die bereits gemeldeten und noch nicht berechneten Ansuchen berücksichtigt werden müssten, was nicht möglich ist.

-> „Was ist eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot?“

-> „Wie bekomme ich eine Zählpunktnummer für meine Erzeugungsanlage?“

Das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung beträgt bei einem Haushaltsanschluss im Normalfall 4 Kilowatt (kW). Sie können nicht in jedem Fall davon ausgehen, dass Sie in gleichem Ausmaß mit Ihrer Erzeugungsanlage auch in das Stromnetz einspeisen dürfen.

-> "Warum darf ich nicht zu mindestens im Ausmaß meines Netznutzungsrechts einspeisen (§ 17a ElWOG 2010)?"

Ob die gewünschte Einspeiseleistung Ihrer Erzeugungsanlage tatsächlich ermöglicht werden kann, muss vom Netzbetreiber immer im Einzelfall geprüft werden. Ein individueller Einspeisewunsch eines*einer Kund*in darf die sichere Versorgung der anderen Netzbenutzenden nicht gefährden. Als Netzbetreiberin sind wir zur Einhaltung der Spannungsqualität verpflichtet.

Es besteht keine Möglichkeit, eine individuelle Vorab-Prüfung durch den Netzbetreiber zu veranlassen.

-> "Ich möchte eine Vorab-Prüfung über die maximal mögliche Einspeiseleistung veranlassen, damit ich Angebote einholen kann bzw. eine Ausschreibung erstellen kann, ist das möglich?"

Die maximal mögliche Einspeiseleistung kann erst nach einer Netzbeurteilung verbindlich in der Netzugangszusage / im Netzzugangsangebot zugesagt werden.

-> "Wie kann ich die Möglichkeit der Einspeisung prüfen lassen?"
-> "Was ist eine Netzzugangszusage?"
-> "Was ist der Unterschied zwischen Netzzugangszusage und Netzzugangsangebot?"

Sie können nicht davon ausgehen, dass Ihre Wunsch-Einspeiseleistung auch tatsächlich genehmigt wird.

-> "Welche Größe macht bei einer Photovoltaik-Anlage Sinn? Ist eine große Anlage immer besser?"
-> "Wie lange dauert die Netzbeurteilung bzw. die Übermittlung der Netzzugangszusage/des Netzzugangsangebotes?"

Die Zählpunktnummer ist Bestandteil der Netzzugangszusage bzw. des Netzzugangsangebotes -> „Wie bekomme ich eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot?"

Die Zählpunktnummer wird von uns nach Prüfung der von Ihrem Elektrofachunternehmen im sog. „Online-Meldewesen“ bekannt gegebenen Daten generiert.

Bei Erzeugungsanlagen mit Engpassleistung bis 20kW wird die Zählpunktnummer vorab mittels eines Zählpunktinformationsschreibens an Sie übermittelt. Zudem wird im Zählpunktinformationsschreiben die voraussichtliche Bearbeitungsdauer in Wochen bekannt gegeben. Das Zählpunktinformationsschreiben wird vorzugsweise per E-Mail übermittelt. Wenn von dem*der Antragsteller*in keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wurde, wird das Zählpunktinformationsschreiben auf dem Postweg übermittelt.

Die im Zählpunktinformationsschreiben angeführte Zählpunktnummer stellt keine gültige Netzzugangszusage dar und dient Ihnen lediglich vorab für den Zweck des Förderansuchens.

Das Zählpunktinformationsschreiben erfüllt die Mindestvoraussetzungen für die Beantragung einer Förderung! -> "Welche Netzbetreiber-Unterlagen werden für die Förderabwicklung benötigt?"

Die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot kann ausschließlich in unserem Online-Meldewesen angefordert werden, wobei der Zugang zum Online-Meldewesen grundsätzlich nur für Elektrofachunternehmen (E-Planer) vorgesehen ist. Diese Einschränkung ist sinnvoll, um einen möglichst hohen Grad an Automatisierung sicherzustellen. In der Regel kann nur eine Elektrofachkraft eine bedarfsgerechte und netzdienliche Planung der Erzeugungsanlage durchführen. Für die Netzbeurteilung durch den Netzbetreiber werden die technischen Daten der Erzeugungsanlage benötigt. Durch eine „überschießende“ Dimensionierung über den tatsächlichen Bedürfnissen/Möglichkeiten werden unnötig Einspeisekapazitäten beim Netzbetreiber gebunden.

Das Ansuchen auf Netzzugang im Online-Meldewesen erfordert für die Elektrofachunternehmen einen geringen Zeitaufwand von wenigen Minuten. Falls Sie kein Elektrofachunternehmen für die Antragstellung finden oder beiziehen möchten, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter office@linznetz.at.

Die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot enthält die von dem*der Antragsteller*in bekannt gegeben Daten -> „Welche Informationen benötigt der Netzbetreiber für die Ausstellung einer Netzzugangszusage/eines Netzzugangsangebotes?“, die zulässigen Höchst-Einspeiseleistungen. -> „Generatorleistung, Maximalkapazität, Engpassleistung, netzwirksame Bemessungsleistung, was ist der Unterschied?“

Die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot wird vorzugsweise per E-Mail an den Netzanschlusswerber übermittelt. Wenn keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wurde, wird die Netzzugangszusage auf dem Postweg übermittelt.

Gleichzeitig wird das Dokument dem*der Antragsteller*in im Online-Meldewesen zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Der*Die Zählpunkt-Antragsteller*in im Online-Meldewesen muss nicht zwingend mit dem*der späteren Errichter*in der Erzeugungsanlage übereinstimmen. Die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot muss lediglich von Ihnen an das von Ihnen mit der Errichtung beauftragte Elektrofachunternehmen weitergegeben werden.

https://www.oem-ag.at/de/foerderung/

Förderantrag:

Ein gültiger Nachweis über den Netzzugang in schriftlicher Form mit folgenden Mindestinhalten:

  • Zählpunktbezeichnung
  • Zählpunktinhaber*in
  • Anlagenstandort
  • Netzanschlussleistung

Wenn Sie noch über keine Netzzugangszusage verfügen, können Sie das Zählpunktinformationsschreiben verwenden. Das Zählpunktinformationsschreiben erfüllt die Mindestvoraussetzungen.

Endabrechnung = Netzzugangsvertrag

Der Netzzugangsvertrag wird Ihnen von uns nach Inbetriebsetzung der Verrechnungsmesseinrichtung übermittelt.

Darüber hinaus werden von uns keine Bestätigungen (Inbetriebnahmeprotokoll usw.) ausgestellt. Dem Netzzugangsvertrag sind alle erforderlichen Daten zu entnehmen. Eine gegebenenfalls erforderliche Inbetriebnahmebestätigung ist bei Ihrem beauftragten Elektrounternehmen anzufordern.

Ein netzparallel betriebener elektrischer Batteriespeicher („Stromspeicher“) für Eigenverbrauchsoptimierung darf im Ausmaß der gemeldeten Energiespeichermenge betrieben werden, wenn durch das Betriebskonzept eine Einspeisung in das Verteilernetz zuverlässig verhindert wird. Wenn diese Kriterien eingehalten werden, reicht eine Inbetriebnahmemeldung im Online-Meldewesensystem durch das ausführende Elektrounternehmen.

Wenn der Batteriespeicher netzwirksam werden kann, ist vom Elektrounternehmen ein Ansuchen auf Leistungserhöhung im Online-Meldewesensystem durchzuführen. Danach werden die Netzrückwirkungen geprüft und es wird eine Stellungnahme (Netzzugangszusage) übermittelt. Die Inbetriebnahme darf in diesem Fall erst nach Genehmigung durch den Netzbetreiber sowie nach Vorliegen der Fertigstellungsmeldung erfolgen.

Betreffend die Aufstellung von Batteriespeichern sind die Vorgaben des Herstellers sowie die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 inkl. Erläuterungen (insbesondere Pkt. 3.9) zu beachten. Bitte klären Sie die Möglichkeiten für die Aufstellung vorab mit Ihrem Elektrounternehmen.

https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/

Für die Umsetzung der erforderlichen technischen Änderungen in der Kundenanlage müssen Sie ein Elektrounternehmen beauftragen.

Das Elektrounternehmen führt in weiterer Folge für die Änderung von Voll- auf Überschusseinspeisung (gilt auch für die Änderung von Überschuss- auf Volleinspeisung) im Online-Meldewesensystem eine Bekanntgabe durch. Sie erhalten von uns im Anschluss eine Stellungnahme, mit welcher wir Ihnen auch die neue Zählpunktbezeichnung bekannt geben.

Für diesen Zählpunkt muss von Ihnen ein Abnahmevertrag mit einem Stromlieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen werden. -> „Was ist ein Abnahmevertrag/Einspeisevertrag?“ Nach Vorliegen der Fertigstellungsmeldung seitens Ihres Elektrounternehmens sowie der Anmeldung bei der Wechselplattform seitens Ihres Stromlieferanten kann die Änderung bei der Verrechnungsmessung durchgeführt werden.

Um eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot für Ihre Erzeugungsanlage erstellen zu können, werden folgende Informationen benötigt:

  • Persönliche Daten des*der Netzanschlusswerber*in (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
  • Anlagenanschrift (ggf. mit Bezeichnung des/der Grundstück/e und der Katastralgemeindenummer)
  • technische Daten wie Bemessungswerte der eingesetzten Betriebsmittel, Energiequelle (z.B. Sonne, Wasser, Wind usw.), Maschinentyp (PV-Generator, Synchronmaschine, Asynchronmaschine), Betriebsweise (Inselbetrieb, Volleinspeisung, Überschusseinspeisung), Wechselrichtertyp (einphasig, zweiphasig, dreiphasig).
  • geplanter Fertigstellungstermin

Bei größeren PV-Anlagen wird von uns ein Modulbelegungsplan/ Aufstellungsplan gefordert. Zudem ist bei Freiflächenanlagen die Widmung nachzuweisen (Bestätigung durch Gemeinde).

Bei Volleinspeisung ist eine Vollmacht des*der Grundstückseigentümer*in beizulegen.

Diese Informationen werden ausschließlich für den Zweck der Angebotslegung und Vertragsabwicklung verwendet. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Nähere Informationen zum Datenschutz können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.

Nach Bekanntgabe der relevanten Daten Ihrer Erzeugungsanlage durch Ihr beauftragtes Elektrofachunternehmen in unserem Online-Meldewesen wird von uns eine Netzbeurteilung durchgeführt. Dabei werden die Auswirkungen Ihrer geplanten Erzeugungsanlage auf unser Verteilernetz geprüft und bewertet. Je nach Ausgang dieser Prüfung werden Ihnen der für Ihre Erzeugungsanlage ermittelte technisch geeignete Anschlusspunkt, die zulässigen Höchst-Einspeiseleistungen und in bestimmten Fällen die vorgeschriebene Betriebsweise (Leistungsbeschränkung) bekannt gegeben.

Die Netzzugangszusage enthält auch wichtige Angaben, welche für die weitere Abwicklung und für die Anlagenerrichtung der Erzeugungsanlage durch das von Ihnen beauftragte Elektrofachunternehmen beachtet werden müssen.

Die von uns genehmigte Einspeiseleistung wird für die Dauer der Gültigkeit der Netzzugangszusage reserviert.

Damit die Inhalte der Netzzugangszusage von dem mit der Errichtung beauftragten Elektrofachunternehmen berücksichtigt werden können, ist von Ihnen eine zeitgerechte Weitergabe erforderlich.

Wenn keine Netzausbaumaßnahmen erforderlich sind, erhalten Sie von uns eine Netzzugangszusage, wobei eine sofortige Einspeisung im Ausmaß der festgelegten Höchst-Einspeiseleistungen und unter Einhaltung der Bedingungen möglich ist. Bei der Netzzugangszusage handelt es sich um ein Angebot unsererseits, welches von Ihnen durch Errichtung der Anlage innerhalb der Gültigkeitsfrist und unter Einhaltung der Bedingungen angenommen wird.

Wenn Netzausbaumaßnahmen erforderlich sind oder eine Leistungsbeschränkung notwendig ist, erhalten Sie von uns ein Netzzugangsangebot. Das Netzzugangsangebot ist in der Regel drei Monate gültig und muss von Ihnen unterfertigt werden. Die Einspeisung ist im Fall von erforderlichen Netzausbaumaßnahmen erst nach Fertigstellung der Arbeiten möglich. Die Lieferzeit und die Gültigkeit der Leistungsreservierung werden im Dokument angegeben.

Derjenige*Diejenige der*die zuerst kommt, wird auch zuerst bedient. Das kann dazu führen, dass in Bereichen mit knapper Kapazität der Antrag auf Anschluss einer Einspeiseanlage gerade noch genehmigt werden kann, während der zeitlich später erfolgte Antrag auf Anschluss einer gleichartigen zusätzlichen Anlage aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte abgelehnt werden muss.

-> Auf einem benachbarten Objekt wurde kürzlich eine Erzeugungsanlage errichtet und dort darf ohne Einschränkung in das Verteilernetz eingespeist werden, warum ist das so?

Die LINZ NETZ GmbH hat zuletzt - als Reaktion auf den „PV-Boom“ – zusätzliches Personal aufgebaut und auch finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt. Zudem wurde auch durch eine Digitalisierungsoffensive der Automatisierungsgrad erhöht. Dennoch ist bedingt durch die extrem hohe Anzahl an Netzzugangsanfragen weiterhin mit einer Wartezeit zu rechnen. Durch die knapper werdenden Netzkapazitäten sind Einzelfallprüfungen mittlerweile die Regel. Die Netzbeurteilung erfolgt in der Reihenfolge des Eintreffens des Netzzugangsantrages -> "Was ist das first-come first-served Prinzip?". Im Sinne der Gleichbehandlung unserer Kund*innen werden die Anträge strikt nach diesem Prinzip abgehandelt.

Die voraussichtliche Bearbeitungszeit in Wochen wird im Zählpunktinformationsschreiben -> "Wie bekomme ich eine Zählpunktnummer für meine Erzeugungsanlage?" bekannt gegeben. Das Zählpunktinformationsschreiben wird in der Regel binnen weniger Tage nach Einlangen eines vollständigen Antrags an den*die Kund*in übermittelt.

Wir ersuchen Sie um zeitgerechte Einleitung der Planungsmaßnahmen sowie um zeitgerechte Kontaktaufnahme mit Ihrem Elektrofachunternehmen.

Die Daten des Zählpunkt-Ansuchens von Ihrem Elektrounternehmen müssen von uns inhaltlich geprüft werden. Oftmals ist eine Nachbesserung bei den Daten seitens des Elektrounternehmens erforderlich (z.B. falsche Adresse, falsche Netzbenutzer-Bezeichnung, fehlende Unterlagen usw.).

Wenn das Ansuchen vollständig ist, erfolgt die weitere Bearbeitung.

Bei Erzeugungsanlagen mit Engpassleistung bis 20kW wird die Zählpunktnummer vorab mittels eines Zählpunktinformationsschreibens an Sie übermittelt. Das Zählpunktinformationsschreiben wird vorzugsweise per E-Mail gesandt. Wenn von dem*der Antragsteller*in keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wurde, wird das Zählpunktinformationsschreiben auf dem Postweg übermittelt.

Die im Zählpunktinformationsschreiben angeführte Zählpunktnummer stellt keine gültige Netzzugangszusage dar und dient Ihnen lediglich vorab für ggf. erforderliche Bescheid- und Förderansuchen.

Als Netzbetreiber sind wir u.a. für die Einhaltung der Spannungsqualität verantwortlich. Aus diesem Grund müssen die Auswirkungen Ihrer geplanten Erzeugungsanlage auf unser Netz rechnerisch beurteilt werden. Bei rechnerisch vorhanden Kapazitätsengpässen werden Optionen geprüft (u.a. vor Ort Prüfung/Änderung von Betriebsmitteleinstellungen und/oder Schaltzuständen) bzw. sind u.U. Messungen vor Ort erforderlich.

Erst nach Durchführung dieser Schritte können die maximal zulässigen Höchst-Einspeiseleistungen definiert werden und kann die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot erstellt werden.

Bei den Stichtagen von Förder-Calls nehmen wir regelmäßig ein erhöhtes Aufkommen bei den Zählpunkt-Ansuchen wahr.

Die Abwicklung erfolgt nach dem first-come first-served Prinzip -> „Was ist das first-come first-served Prinzip?“

Bei Erzeugungsanlagen bis 20kW Engpassleistung wird von uns binnen der gesetzlich normierten Frist eine Anschlussbestätigung (ein Zählpunktinformationsschreiben) übermittelt. Mit diesem Schreiben bestätigen wir Ihnen, dass ein Parallelbetrieb Ihrer Stromerzeugungsanlage mit unserem Verteilernetz grundsätzlich möglich ist.

Sobald das Ergebnis der Netzberechnung vorliegt, informieren wir Sie in der Netzzugangszusage/im Netzzugangsangebot darüber, ob Ihre Erzeugungsanlage die gewünschte Einspeiseleistung in das Verteilernetz einspeisen darf oder ob eine anlagenseitige Leistungsbeschränkung umzusetzen ist. Wenn im Verteilernetz keine Einspeisekapazitäten mehr verfügbar sind, dann sind Netzausbaumaßnahmen zur Ermöglichung der Einspeisung erforderlich. Jedenfalls ist bei Überschusseinspeisung ein Parallelbetrieb der Erzeugungsanlage mittels einer Nulleinspeisung möglich.

-> "Wie lange dauert die Netzbeurteilung bzw. die Übermittlung der Netzzugangszusage/des Netzzugangsangebotes?"
-> "Wie bekomme ich eine Zählpunktnummer für meine Erzeugungsanlage?"
-> "Was ist eine Netzzugangszusage?"
-> "Was ist eine Nulleinspeisung?"

Nein, es besteht kein Anspruch auf eine sofortige Einspeisung mit einer bestimmten Einspeiseleistung. Als Netzbetreiberin sind wir für die Erbringung der gesetzlich definierten Netzdienstleistungen und für die Einhaltung der Spannungsqualität verantwortlich. Daher müssen wir als Netzbetreiberin jeden geplanten Netzzugang einer Erzeugungsanlage auf Basis der Antragsdaten und der bestehenden Netzanschlusssituation hinsichtlich Netzverträglichkeit prüfen, wobei bei der Netzbeurteilung das first-come first-served Prinzip herangezogen wird. -> „Was ist das first-come first-served Prinzip“

Abhängig von der beanspruchten Leistung und der bestehenden Netzanschlusssituation (in Betrieb befindliche Einspeiseleistungen) ergeben sich mehrere Möglichkeiten:

  • Die Einspeisung mit der beantragten Einspeiseleistung ist möglich: für diesen Fall wird eine Netzzugangszusage ausgestellt
  • Die Einspeisung mit der beantragten Einspeiseleistung ist wegen Engpässen im lokalen Niederspannungsnetz nicht möglich:
  • Die Einspeisung mit der beantragten Einspeiseleistung ist wegen Engpässen im überregionalen Netz nicht möglich: für diesen Fall muss eine Betriebsvorgabe („Leistungsbeschränkung“) erfolgen. Die Leistungsbeschränkung kann im Extremfall auch 0kW betragen (Nulleinspeisung). Die erforderlichen in der Regel zeit- und ressourcenintensiven Netzausbaumaßnahmen im Hoch- und Mittelspannungsnetz nehmen mehrere Jahre in Anspruch. -> Warum ist immer häufiger eine Betriebsvorgabe (Leistungseinschränkung) erforderlich?

-> Auf einem benachbarten Objekt wurde kürzlich eine Erzeugungsanlage errichtet und dort darf ohne Einschränkung in das Verteilernetz eingespeist werden, warum ist das so?
-> Ich kann nur mit einer Betriebsvorgabe (Leistungsbeschränkung) einspeisen. Ist es künftig wieder möglich, mehr Leistung in das Verteilernetz einzuspeisen?
-> Warum darf ich nicht zu mindestens im Ausmaß meines Netznutzungsrechts einspeisen (§ 17a ElWOG 2010)?

Die Netzzugangszusage hat im Regelfall eine Gültigkeit von 12 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Errichtung und die Fertigstellungsmeldung der Erzeugungsanlage zu erfolgen. Ein Netzzugangsangebot ist ebenfalls in der Regel 12 Monate nach Unterfertigung gültig. Über den Ablauf der Frist wird von uns nicht gesondert informiert.

Rechtzeitig vor Ablauf der Frist ist eine Verlängerung nur dann möglich, wenn der*die Anlagenbetreiber*in nachweisen kann, dass sich die Anlage bereits in Bau befindet und die Verzögerung bei der Fertigstellung nicht von dem*der Anlagenbetreiber*in verschuldet wurde.

Eine Verlängerung abgelaufener Netzzugangszusagen ist nicht möglich, in diesem Fall ist ein erneutes Ansuchen im Online-Meldewesen durch ein Elektrofachunternehmen zu stellen.

Verlängerung Gültigkeit Netzzugangszusage

Die von uns genehmigte Einspeiseleistung wird für die Dauer der Gültigkeit der Netzzugangszusage reserviert und ist an die Anlagenadresse gebunden. Eine bei der Anlagenadresse nicht beanspruchte Einspeiseleistung verfällt und wird anderen Netzanschlusswerbenden zugeteilt.

Eine nachträgliche Änderung bei der Kundenbezeichnung ist unter bestimmten Umständen möglich. -> „Auf welchen Namen muss die Netzzugangszusage lauten?“

Die Inbetriebsetzung der Stromerzeugungsanlage selbst hat in einem Schritt zu erfolgen. Es besteht keine Möglichkeit für eine zeitlich abgestufte schrittweise Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage. Eine positive Leistungsdifferenz aus genehmigter Höchstleistung und tatsächlich installierter Leistung kann weder für den betreffenden Zählpunkt zeitlich vorgehalten werden noch auf einen anderen Zählpunkt übertragen werden. Mit Inbetriebsetzung der Messeinrichtung durch den Netzbetreiber verliert die Netzzugangszusage hinsichtlich einer allenfalls nicht beanspruchten Leistung ihre Gültigkeit.

Nach der Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung durch die LINZ NETZ GmbH kann die Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt benötigen Sie eine gültige Netzzugangszusage.

Die in der Netzzugangszusage reservierten Höchst-Einspeiseleistungen dürfen bei der Anlagenausführung nicht überschritten werden. -> „Generatorleistung, Maximalkapazität, Engpassleistung, netzwirksame Bemessungsleistung, was ist der Unterschied?“

Verlängerung Gültigkeit Netzzugangszusage

Damit die Einspeisung Ihrer Erzeugungsanlage gezählt werden kann benötigen Sie dafür eine Verrechnungsmesseinrichtung mit einem Bezugs- und Rücklieferzählwerk mit einer jeweils eigenen Zählpunktnummer für den Verbrauch und die Erzeugung. Die Netzbenutzerdaten für den Bezugs- und den Einspeisezählpunkt müssen zwingend übereinstimmen (es muss Personengleichheit vorliegen). Beim Ansuchen für die Übermittlung einer Netzzugangszusage ist bei Überschusseinspeisung -> „Was ist eine Überschusseinspeisung und was ist eine Volleinspeisung?“ darauf zu achten, dass die Kundendaten des bestehenden Bezugszählpunktes verwendet werden. Soll der Einspeisezählpunkt auf eine andere Rechtsperson lauten, muss beim Bezugszählpunkt ein Kundenwechsel veranlasst werden.

Die Verrechnungsmessung der Erzeugungsanlage kann nur dann in Betrieb gesetzt werden, wenn die in der Netzzugangszusage/im Netzzugangsangebot angeführten Höchst-Einspeiseleistungen nicht überschritten werden.

Werden nach Vorliegen der Netzzugangszusage die Planungsdaten geändert (die Leistungswerte erhöht), ist ein erneutes Ansuchen durch das von Ihnen beauftragte Elektrounternehmen in unserem Online-Meldewesen erforderlich.

Wenn sich die Leistungswerte bei der Umsetzung wesentlich reduzieren, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe. Nur so ist es möglich, dass die von Ihnen nicht benötigten Kapazitäten zeitnah anderen Netzbenutzenden zur Verfügung gestellt werden können.

Bei größeren Erzeugungsanlagen ist nur dann eine Kapazitätsreservierung möglich, wenn das Projekt eine „Mindest-Planungsreife“ aufweist. In weiterer Folge muss zur Aufrechterhaltung der Reservierung eine gesteigerte „Planungsreife“ nachgewiesen werden. Die genaue Vorgehensweise ist abhängig von der Anlagenleistung und vom Energieträger und wird in der Stellungnahme des Netzbetreibers bekannt gegeben.

Als große Erzeugungsanlagen im Sinne des oben beschriebenen Ablaufs gelten Freiflächen-Volleinspeiseanlagen und jedenfalls Anlagen mit einer Engpassleistung größer als 1 MW.

Einspeisekapazitäten

In einigen Netzgebieten stehen die vorhandenen Betriebsmittel vor der thermischen Auslastung bzw. werden die zulässigen Grenzwerte für die Spannungsbandbewirtschaftung erreicht. Aus diesem Grund ist die Einspeisung in solchen Fällen nur eingeschränkt möglich. Um weitere Einspeisekapazitäten zu schaffen, sind unsererseits Netzausbaumaßnahmen im Hoch-, Mittel- bzw. Niederspannungsnetz erforderlich. Diese ressourcen- und zeitintensiven Netzausbaumaßnahmen nehmen leider einige Jahre in Anspruch. Aufgrund der aktuellen Marktlage sind wir zudem mit Beschaffungsschwierigkeiten und Lieferverzögerungen insbesondere bei Niederspannungs- und Hochspannungserdkabel, Transformatoren und Schaltanlagen konfrontiert.

Die Netzbeurteilung und die Zuweisung der Einspeisekapazitäten erfolgt nach dem „first-come first-served Prinzip“ (-> "Was ist das first-come first-served Prinzip?"). Der im Sinne der Energiewende erfreuliche und anhaltende „PV-Boom“ führt dazu, dass Einspeisekapazitäten rasant schrumpfen bzw. teilweise bereits ausgeschöpft sind. In vielen Netzbereichen ist für die Ermöglichung der Einspeisung und die Einhaltung der Spannungsgrenzwerte ein Netzausbau im Hoch-, Mittel- bzw. Niederspannungsnetz erforderlich. Der erforderliche Netzausbau kann aber leider mit der Nachfrage nicht Schritt halten, da für den Netzausbau umfangreiche Vorarbeiten erforderlich sind. Aus diesem Grund sind wir zur Ergreifung von organisatorischen und technischen Maßnahmen gezwungen, welche netzbereichsweise bei Überschreitung der definierten Grenzwerte eingeleitet werden müssen.

Die mit den erforderlichen Netzausbaumaßnahmen verbundenen Wartezeiten gelangen diskriminierungsfrei für alle – nach einem bestimmten Stichtag einlaufenden – Anträge auf Einspeisung zur Anwendung.

Es besteht kein Anspruch auf eine sofortige Einspeisung mit einer bestimmten Einspeiseleistung -> "Habe ich Anspruch auf sofortige Einspeisung mit einer bestimmten Einspeiseleistung?". Als Netzbetreiber sind wir für die Erbringung der gesetzlich definierten Netzdienstleistungen und für die Einhaltung der Spannungsqualität verantwortlich. Daher müssen wir als Netzbetreiber jeden geplanten Netzzugang einer Erzeugungsanlage auf Basis der Antragsdaten und der bestehenden Netzanschlusssituation hinsichtlich Netzverträglichkeit prüfen, wobei bei der Netzbeurteilung das „first-come first-served Prinzip“ herangezogen wird -> "Was ist das first-come first-served Prinzip?".

Ein Recht auf sofortige Einspeisung in das Verteilernetz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung besteht nur, wenn die Grenzwerte der Marktregeln (insbesondere TOR Teil D, Hauptabschnitt D2) unterschritten werden.

Bei Engpässen im vorgelagerten Netz und/oder der Notwendigkeit von überregionalen Netzausbaumaßnahmen muss von uns eine maximal zulässige Einspeiseleistung festgelegt werden. Diese Leistungsbeschränkung ist unbefristet!

Die in den oben genannten Fällen erforderliche Leistungsbeschränkung hat Auswirkungen auf die ursprünglich geplante Anlagendimensionierung und die Anlagenausführung. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Umsetzung einer dynamischen Leistungsregelung und/oder
  • Reduktion der Generator-/Engpassleistung

Zur Klärung der weiteren Vorgehensweise ist eine Abstimmung mit Ihrem Elektrofachunternehmen erforderlich.

-> „Was ist eine dynamische Leistungsregelung?"
-> „Warum ist immer häufiger eine Betriebsvorgabe (Leistungseinschränkung) erforderlich?"
-> „Auf einem benachbarten Objekt wurde kürzlich eine Erzeugungsanlage errichtet und dort darf ohne Einschränkung in das Verteilernetz eingespeist werden, warum ist das so?"
-> „Ich kann nur mit einer Betriebsvorgabe (Leistungsbeschränkung) einspeisen. Ist es künftig wieder möglich, mehr Leistung in das Verteilernetz einzuspeisen?"
-> „Warum darf ich nicht zu mindestens im Ausmaß meines Netznutzungsrechts einspeisen (§ 17a ElWOG 2010)?"
-> „Welche Größe macht bei einer Photovoltaik-Anlage Sinn? Ist eine große Anlage immer besser?"

Der genaue Zeitpunkt der Verfügbarkeit sowie der Umfang von zusätzlichen Einspeisekapazitäten in Netzgebieten mit Kapazitätseinschränkungen ist derzeit noch nicht genau abschätzbar. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Erzeugungsanlage bei Überschusseinspeisung auf Grundlage Ihres Eigenbedarfes und der zugesagten Einspeiseleistung zu dimensionieren und eine dynamische Leistungsregelung (idealerweise kombiniert mit einem Batteriespeicher) zu errichten. Wenn in der Zukunft wieder Einspeisekapazitäten verfügbar sein sollten, besteht natürlich die Möglichkeit einer Anlagenerweiterung. Wenn Sie trotz Leistungsbeschränkung an Ihrer ursprünglich geplanten Engpassleistungs-Dimensionierung festhalten möchten und die Leistungsbeschränkung mit einer dynamischen Leistungsregelung sicherstellen, ersuchen wir Sie zu berücksichtigen, dass dadurch die Amortisationszeit Ihrer Anlage um eine derzeit unbestimmbare Zeitdauer verlängert wird.

-> "Welche Größe macht bei einer Photovoltaik-Anlage Sinn? Ist eine große Anlage immer besser?"
-> "Was ist eine dynamische Leistungsregelung?"
-> "Warum ist immer häufiger eine Betriebsvorgabe (Leistungseinschränkung) erforderlich?"

Wird aufgrund von Kapazitätsengpässen im Verteilernetz vom Netzbetreiber eine Einspeisebeschränkung ausgesprochen, welche sich auch nicht durch kurz-/mittelfristige Maßnahmen beheben lässt, so ist diese grundsätzlich unbefristet gültig.

-> "Ist es künftig wieder möglich, mehr Leistung in das Verteilernetz einzuspeisen?"

Der Beitritt mit einer Überschuss-Erzeugungsanlage zu einer Energiegemeinschaft ändert nichts an den physikalischen Gegebenheiten. Auch bei einer Teilnahme an einer Energiegemeinschaft muss die vereinbarte netzwirksame Leistung durch eine dynamische Leistungsregelung sichergestellt werden.

-> "Was ist eine Energiegemeinschaft?"
-> "Was ist eine dynamische Leistungsregelung?"

Ziel eines Beitrittes mit einer Überschuss-Erzeugungsanlage zu einer Energiegemeinschaft ist u.a. eine verbesserte Nutzung der selbst erzeugten Energie. Inwieweit die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft bei einer Leistungsbeschränkung einen Sinn ergibt, ist vom konkreten Einzelfall abhängig (Höhe der netzwirksamen Einspeiseleistung, Lastprofil bzw. notwendiger Eigenbedarf).

Wenn aufgrund von umzusetzenden lokalen Netzausbaumaßnahmen die gewünschte Einspeiseleistung erst später (die Umbaumaßnahmen können je nach Umfang einige Monate bis mehrere Jahre in Anspruch nehmen) ermöglicht werden kann, besteht bis zur Fertigstellung der Netzbaumaßnahme die Möglichkeit einer vorübergehenden Nulleinspeisung. -> „Was ist eine Nulleinspeisung?“

Die zeitlich begrenzte Nulleinspeisung muss von Ihrem beauftragten Elektrounternehmen bei der Fertigstellungsmeldung bekannt gegeben werden. Nach Fertigstellung der Netzausbaumaßnahen kann der Nulleinspeisebetrieb wieder aufgehoben werden. Für die Änderung bei den Betriebseinstellungen der PV-Anlage ist eine erneute Fertigstellungsmeldung seitens des Elektrounternehmens erforderlich.

-> "Warum benötige ich auch bei Nulleinspeisung einen „Abnahmevertrag“ / „Einspeisevertrag“?

Das Stromnetz wurde die letzten Jahrzehnte auf höchste Leistungsfähigkeit für die Stromflussrichtung Netzbetreiber an Kund*innen ausgelegt. Mit der aktuell stattfindenden Veränderung des Energiesystems nimmt die dezentrale Stromerzeugung rasant zu. Aus diesem Grund wird jetzt eine höhere Leistungsfähigkeit des Verteilernetzes für die dezentrale Einspeisung von Energie benötigt, die leider noch nicht überall vorhanden ist.

Das bestehende Verteilernetz konnte bisher die Integration von Erzeugungsanlagen leichter verkraften, weil bislang die vorhandenen Netzreserven ausgenutzt werden konnten. Mit der zunehmenden dezentralen Einspeisung verändern sich nicht nur die Energieflussrichtungen, sondern kommt es in der Regel auch zu einer geänderten Gleichzeitigkeit: Scheint z.B. die Sonne, werden alle PV-Anlagen in einer Region gleichzeitig Energie erzeugen und die Netzbetriebsmittel belasten.

Um neue Erzeugungsanlagen an das Stromnetz anzuschließen zu können bzw. die Erweiterung von bestehenden Erzeugungsanlagen zu ermöglichen, muss jeder Netzzugangsantrag einer Erzeugungsanlage im Vorfeld in Form einer Einzelfallbeurteilungprüfung überprüft werden. Als Netzbetreiberin sind wir u.a. für die Einhaltung der Spannungsqualität verantwortlich.

Reichen die bestehenden Netzkapazitäten aus, kann die Anlage ohne Beschränkung freigegeben werden. Sind die Netzkapazitäten hingegen bereits beschränkt, kann es auch dazu kommen, dass Anlagen mit einer „Einspeisebeschränkung“ belegt werden müssen.

Wir wollen mit dieser Vorgehensweise sicherstellen, dass so vielen Einspeiseanlagen wie möglich an das Verteilernetz angeschlossen werden können. Gleichzeitig wird mit dieser Vorgehensweise die sichere Versorgung aller anderen Netzbenutzenden sichergestellt.

Sie hätten sicher wenig Verständnis dafür, wenn es in Ihrem Netzbezirk aufgrund Überlastungen/Spannungsbandverletzungen zu Notabschaltungen kommen würde. Um solche Netzzustände zu verhindern, ist eine Netzbeurteilung unter Zugrundelegung der bestehenden Netzanschlusssituation erforderlich.

Im Jahr 2022 hat ein regelrechter „PV-Boom“ eingesetzt. Der im Sinne der Energiewende erfreuliche und anhaltende „PV-Boom“ führt aber dazu, dass Übertragungskapazitäten insbesondere auf der Mittel- und Niederspannungsebene rasant schrumpfen bzw. teilweise bereits ausgeschöpft sind.

In vielen Netzgebieten sind eben die vorhandenen Betriebsmittel bereits thermisch ausgelastet bzw. wird das technisch verfügbare Spannungsband bereits vollständig ausgenutzt.

Die für eine Erweiterung der Übertragungskapazitäten notwendigen umfangreichen Netzausbaumaßnahmen können nicht zur Gänze mit der Nachfrage Schritt halten. Um einen Anschluss der Einspeiseanlagen mit der gewünschten Leistung zu ermöglichen, sind in vielen Fällen kosten-, ressourcen- und zeitintensive Netzausbaumaßnahmen notwendig. Erschwerend kommt hinzu, dass aktuell branchenweit Engpässe bei der Beschaffung der für die Netzerweiterungen erforderlichen Netzbetriebsmittel (Kabel, Transformatoren etc.) bestehen. Wir arbeiten im gesamten Versorgungsgebiet intensiv an einer Erhöhung der Netzkapazitäten von der Nieder- bis zur Hochspannung. Auf der Hochspannungsebene (110 kV) sind derzeit unter anderem die Planungsarbeiten für die Errichtung eines zusätzlichen Umspannwerks samt der dazugehörigen 110 kV-Einbindung im nördlichen und östlichen Mühlviertel in vollem Gange.

Niederspannungs-Ortsnetze sind üblicherweise als Ringnetze aufgebaut und bestehen aus einem Transformator mit Freileitungs- bzw. Kabelnetzabgängen mit Ringversorgungsmöglichkeit. Abhängig von der konkreten Situation kann es erforderlich sein (sofern ausreichend Kapazitäten im vorgelagerten Umspannwerk vorhanden sind):

  • den Normschaltzustand zu ändern
  • den bestehenden Transformator gegen einen leistungsstärkeren Transformator zu tauschen und/oder
  • einzelne Netzabgänge querschnittsmäßig zu verstärken oder zusätzliche Netzabgänge zu errichten
  • eine neue Trafostation mit Mittelspannungseinbindung sowie neue Niederspannungs-Netzabgänge zu errichten.

-> "Auf einem benachbarten Objekt wurde kürzlich eine Erzeugungsanlage errichtet und dort darf ohne Einschränkung in das Verteilernetz eingespeist werden, warum ist das so?"
-> "Warum darf ich nicht zu mindestens im Ausmaß meines Netznutzungsrechts einspeisen (§ 17a ElWOG 2010)?"
-> "Welche Größe macht bei einer Photovoltaik-Anlage Sinn? Ist eine große Anlage immer besser?"
-> "Ich kann aufgrund von erforderlichen Netzausbaumaßnahmen erst später einspeisen. Welche Möglichkeiten habe ich?"

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe kommt bei der Kostenverrechnung das Verursacherprinzip zu tragen: Wer nicht verfügbare zusätzliche Einspeisekapazitäten im Verteilernetz in Anspruch nehmen will, muss dafür einen bestimmten Kostenanteil übernehmen.

-> "Ich bin Auslöser für lokale Netzausbaumaßnahmen, muss ich jetzt die gesamten Kosten allein tragen?"

Wenn aufgrund von umzusetzenden lokalen Netzausbaumaßnahmen die gewünschte Einspeiseleistung erst später (die Umbaumaßnahmen können je nach Umfang einige Monate bis mehrere Jahre in Anspruch nehmen) ermöglicht werden kann, besteht bis zur Fertigstellung der Netzbaumaßnahme die Möglichkeit einer vorübergehenden Nulleinspeisung. -> „Was ist eine Nulleinspeisung?“

Die zeitlich begrenzte Nulleinspeisung muss von Ihrem beauftragten Elektrounternehmen bei der Fertigstellungsmeldung bekannt gegeben werden. Nach Fertigstellung der Netzausbaumaßnahen kann der Nulleinspeisebetrieb wieder aufgehoben werden. Für die Änderung bei den Betriebseinstellungen der PV-Anlage ist eine erneute Fertigstellungsmeldung seitens des Elektrounternehmens erforderlich.

-> „Warum benötige ich auch bei Nulleinspeisung einen „Abnahmevertrag“ / „Einspeisevertrag“?

Die elektrische Installation der Erzeugungsanlage ist von einem dazu befugten Elektrofachunternehmen durchzuführen. Die LINZ NETZ GmbH verlangt für die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung eine Fertigstellungsmeldung eines berechtigten Elektrofachunternehmens. Auch Förderstellen verlangen Prüfprotokolle von befugten Elektrotechnikern. Zur Qualitätssicherung empfehlen wir, die Anlageninstallation nur durch erfahrene und qualifizierte Elektrofachkräfte durchführen zu lassen.

Die Zuschaltung von neu errichteten bzw. erweiterten Photovoltaikmodulen sowie Batteriespeicher darf nur über normenkonforme und vom Netzbetreiber zugelassene Wechselrichter erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung ist das Vorliegen der geforderten Zertifikate, Prüfberichte und Parametrieranleitungen. Auf der Homepage von Österreichs Energie ist eine Liste von geprüften Wechselrichtern abrufbar: https://oesterreichsenergie.at/

Bei Installation von inselbetriebsfähigen Wechselrichtern mit Freischaltung der Inselbetriebsfunktion/ anlagenseitiger Realisierung der Inselbetriebsfunktion müssen in der elektrischen Anlage geeignete und FRT-fähige Umschalt- oder Schutzeinrichtungen angeordnet werden. Diese Umschalt-/Schutzeinrichtungen müssen zuverlässig sicherstellen, dass während eines Inselbetriebes keine Rückspeisung in das Verteilernetz des Netzbetreibers erfolgen kann.

Bei Volleinspeisung wird von uns ein eigener Verrechnungszähler montiert. Bei Überschusseinspeisung wird der bestehende Zähler durch eine Messeinrichtung, welche die Bezug- und Überschuss-Einspeisung separat misst, getauscht.

Das von Ihnen beauftragte Elektrofachunternehmen muss die erforderlichen Anpassungen beim Zählerverteiler/Zählerplatz vornehmen. -> „Welche Auswirkungen hat die Errichtung einer Erzeugungsanlage auf die bestehende Elektroinstallation?“

Bis Ende Kalenderjahr 2024 müssen von den Netzbetreibern 95 % aller Zählpunkte mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden. Für Erzeugungsanlagen ist keine Opt-Out-Konfiguration beim elektronischen Zähler möglich. FAQ Smart Meter

Die gesetzlichen Regelungen im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§10 Abs. 2 bzw. § 55 EAG) sehen vor, dass die Gewährung einer Förderung (Marktprämie bzw. Investitionszuschuss) an das Vorhandensein eines intelligenten Messgerätes bzw. eines Lastprofilzählers geknüpft werden kann.

Bei Errichtung einer Erzeugungsanlage kann eine wesentliche Erweiterung gemäß Elektrotechnikgesetz vorliegen. Aus diesem Grund sind bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen an die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften anzupassen. Betroffen von einer Anpassung sind je nach Anlagenzustand sehr oft der Zählerverteiler und die Blitzschutz- und Potentialausgleichsanlage.

Für die Beurteilung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen wenden Sie sich bitte an Ihr Elektrounternehmen.

Die Fertigstellung Ihrer Erzeugungsanlage muss von Ihrem Elektrounternehmen in unserem Online-Meldewesensystem bekannt gegeben werden. Wenn die Daten korrekt und vollständig sind, starten wir die - für das Betriebserlaubnisverfahren - vorgesehenen Schritte.

Wir haben das Inbetriebnahme-Prozedere für PV-Anlagen mit einer Leistung bis 15 kW umgestellt und vereinfacht („Ferninbetriebnahme Verrechnungsmessung“). Deshalb ist nur mehr in Ausnahmefällen ein*eine Netztechniker*in von uns tatsächlich zur Inbetriebnahme der Verrechnungsmessung vor Ort erforderlich. Bei Anlagen mit einer Leistung von über 15 kW oder bei Notwendigkeit eines Zählerwechsels bzw. bei einer erforderlichen Anpassung der Zählerschleife ist für die Inbetriebnahme der Verrechnungsmessung auch weiterhin die Anwesenheit des*der Netztechniker*in erforderlich.

Voraussetzung für die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung ist das Vorliegen der Anmeldung Ihres Stromlieferanten bei der Wechselplattform. Damit wir den Belieferungswunsch an Ihren Stromlieferanten übermitteln können, benötigen wir von Ihnen die Bekanntgabe des Stromlieferanten, welcher die von Ihnen eingespeiste Energie „abnimmt“.

Hinweis: damit Ihr Stromlieferant eine Anmeldung vornehmen kann, müssen Sie zeitgerecht einen Einspeisevertrag mit einem Stromlieferanten Ihrer Wahl abschließen. -> „Was ist ein Abnahmevertrag/Einspeisevertrag?“

Zur Beschleunigung des Ablaufs ersuchen wir Sie um Übermittlung des Abnahmevertrages/Einspeisevertrages an Ihr Elektrounternehmen. In diesem Fall kann das Elektrounternehmen den Vertrag im Zuge der Fertigstellungsmeldung übermitteln und wir sind in der Lage, die erforderlichen Marktkommunikationsschritte früher einzuleiten.

Im Fall der Notwendigkeit einer Vor Ort-Inbetriebnahme der Verrechnungsmessung oder bei Nichtvorhandensein des Abnahmevertrages/Einspeisevertrages nehmen wir mit Ihnen telefonisch Kontakt auf.

Nach erfolgreicher Inbetriebsetzung der Verrechnungsmesseinrichtung für die Erzeugungsanlage geben wir dem von Ihnen beauftragten Elektrounternehmen die Betriebserlaubnis bekannt (im Fall einer Ferninbetriebnahme erfolgt dies im Online-Meldewesen) und übermitteln Ihnen binnen zwei Wochen den standardisierten Netzzugangsvertrag auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Strom-Verteilernetz -> „Was ist ein Netzzugangsvertrag?“ und die Rechnung für das pauschale Netzzutrittsentgelt sowie das Netzbereitstellungsentgelt (sofern zutreffend). Bitte beachten Sie die erforderliche Zeit für die Übermittlung des Vertrages auf dem Postweg!

Nach Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung (von der Ferne oder vor Ort) und nach Erteilung der Betriebserlaubnis ist die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage und ein Parallelbetrieb mit dem Verteilernetz (also die Einspeisung) möglich.

Der Netzzugangsvertrag dient u.a. als Inbetriebnahmenachweis gegenüber der Förderstelle. Darüber hinaus werden von uns keine Bestätigungen (Inbetriebnahmeprotokolle usw.) ausgestellt. Dem Netzzugangsvertrag sind alle erforderlichen Daten zu entnehmen. Eine gegebenenfalls erforderliche Inbetriebnahmebestätigung ist bei Ihrem beauftragten Elektrounternehmen anzufordern.

Ihr Elektrounternehmen muss nach Fertigstellung Ihrer Erzeugungsanlage die Fertigstellungsmeldung in unserem Online-Meldewesensystem durchführen. Dabei müssen die technischen Daten der Erzeugungsanlage bekannt gegeben werden.

Es werden nur Wechselrichter akzeptiert, welche vom Netzbetreiber zugelassen sind. -> „Bestehen Netzbetreiber-Vorgaben für die Auswahl der PV-Betriebsmittel?" Die in der Netzzugangszusage/im Netzzugangsangebot angeführten Höchst-Einspeiseleistungen -> „Generatorleistung, Maximalkapazität, Engpassleistung, netzwirksame Bemessungsleistung, was ist der Unterschied?“ müssen eingehalten werden, ansonsten wird die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung verweigert.

Vor der Inbetriebnahme der Verrechnungsmessung durch den Netzbetreiber muss eine Anmeldung bei der Wechselplattform seitens des von Ihnen für die Abnahme des erzeugten Stromes gewählten Stromlieferanten vorliegen. Mit der Anmeldung wird vom Stromlieferanten das Vorliegen eines Abnahmevertrages bestätigt. - > „Was ist ein Abnahmevertrag/Einspeisevertrag?"

-> "Meine Erzeugungsanlage wurde vom Elektrounternehmen errichtet, wie ist der weitere Ablauf?"

Die Einspeisung darf aufgrund der geltenden Marktregeln erst erfolgen, wenn die Anmeldung des Stromlieferanten bei der Wechselplattform vorhanden ist. Erst nach Vorliegen der Anmeldung darf von uns die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung erfolgen.

Der Anmeldeprozess wird von uns nach Vorliegen der Fertigstellungsmeldung und nach Abklärung des Stromlieferanten, mit welchem Sie einen Abnahmevertrag/Einspeisevertrag abgeschlossen haben, über einen Belieferungswunsch eingeleitet. Die Bestätigung des Belieferungswunsches durch den Stromlieferanten in Form einer Anmeldung kann wenige Tage bis einige Wochen in Anspruch nehmen.

-> „Was ist ein Abnahmevertrag/Einspeisevertrag?“

Bei der Terminvereinbarung für einen Vor Ort-Termin muss dieser Umstand berücksichtigt werden, weil eine Inbetriebsetzung vor dem - im Zuge des Belieferungswunsches - bekannt gegebenen Inbetriebnahmetermin nicht möglich ist. Gegebenenfalls muss ein bereits mit Ihnen vereinbarter Termin bei fehlender Anmeldung nochmals verschoben werden.

Zur Beschleunigung des Ablaufs ersuchen wir Sie um Übermittlung des Abnahmevertrages/Einspeisevertrages an Ihr Elektrounternehmen. In diesem Fall kann das Elektrounternehmen den Vertrag im Zuge der Fertigstellungsmeldung übermitteln und wir sind in der Lage, die erforderlichen Marktkommunikationsschritte früher einzuleiten.

Sie benötigen einen Stromlieferanten/Energiehändler, welcher Ihnen die von Ihrer Erzeugungsanlage ins Verteilernetz eingespeiste Energie abnimmt. Hierfür ist zwischen dem von Ihnen gewählten Stromlieferanten und Ihnen als Kund*in der Abschluss eines „Abnahmevertrages“ / „Einspeisevertrages“ erforderlich.

Im Fall einer Erweiterung ist bereits ein Einspeisevertrag und eine Zuordnung zu einer Bilanzgruppe vorhanden. Auch bei einem Neuanschluss mit Betriebsvorgabe „Nulleinspeisung“ muss ein Einspeisevertrag mit einem Stromlieferanten abgeschlossen werden.

-> „Was ist eine Nulleinspeisung?
-> „Warum benötige ich auch bei Nulleinspeisung einen „Abnahmevertrag“ / „Einspeisevertrag“?"

Damit Ihr Stromlieferant eine Anmeldung im Rahmen der Wechselplattform (beim energiewirtschaftlichern Datenaustauschprozess) vornehmen kann, müssen Sie zeitgerecht einen Einspeisevertrag mit einem Stromlieferanten Ihrer Wahl abschließen.

Die ÖeMAG ist unter bestimmten Bedingungen zur Abnahme von Ökostrom verpflichtet: https://www.oem-ag.at/de/marktteilnehmer/stromerzeuger/

Die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung kann nur erfolgen, wenn eine Anmeldung bei der Wechselplattform seitens Ihres Stromlieferanten vorliegt.

Auch bei einem Neuanschluss mit Betriebsvorgabe „Nulleinspeisung“ muss ein Einspeisevertrag mit einem Stromlieferanten abgeschlossen werden. Aufgrund der unvermeidlichen Lastwechselvorgänge und der technischen Einschränkungen (Regelgeschwindigkeit) wird über den Jahresverlauf eine geringe Einspeisemenge auftreten, welche vom Einspeisezählwerk des Verrechnungszählers registriert wird und vom Stromlieferanten vergütet wird.

-> "Was ist eine Nulleinspeisung?"
-> "Was ist ein Abnahmevertrag“ / „Einspeisevertrag?"

Ein Netzzugangsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Netzbetreiber und dem*der Netzbenutzenden. Für Ihre Erzeugungsanlage wird ein eigener Netzzugangsvertrag ausgestellt, in den alle notwendigen Daten wie Kunden/Anlagenanschrift und die installierten Leistungen sowie die Zählpunktnummer eingetragen werden. Die letztgültige Netzzugangszusage bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil. Für Erzeugungsanlagen gemäß TOR Erzeuger Typ A -> „Was wird in den TOR Erzeuger geregelt?“ ist keine Unterschrift beim Netzzugangsvertrag erforderlich.

Der Netzzugangsvertrag dient u.a. als Inbetriebnahmenachweis gegenüber der Förderstelle.

Ein Herkunftsnachweis („HKN“) ist ein Informationsinstrument über die Erzeugungsart einer in das öffentliche Netz eingespeisten bestimmten Menge Energie. Herkunftsnachweise werden zur Stromkennzeichnung eingesetzt. In Österreich gilt die verpflichtende Stromkennzeichnung. Das bedeutet, dass Stromlieferanten für die gesamte Abgabemenge Herkunftsnachweise zum Zweck der Belegung einsetzen müssen. Herkunftsnachweise für eine Anlage für einen bestimmten Zeitraum dürfen nur elektronisch ausgestellt und nur einmalig eingesetzt werden. Wurden Herkunftsnachweise z.B. für das Labeling verwendet, werden diese automatisch gelöscht und sind nicht wieder verwendbar.

Die LINZ NETZ GmbH übermittelt über einen standardisierten Datenaustauschprozess monatlich die Daten von neu ans Verteilernetz angeschlossenen Erzeugungsanlagen an die E-Control Austria.

Anschließend erfolgt durch die E-Control Austria die Registrierung der Erzeugungsanlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank.

Bitte beachten Sie, dass gemäß Angabe der E-Control Austria die Registrierung üblicherweise binnen 1-2 Monate nach Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage bzw. nach Übermittlung der Registrierungsmeldung durch den Netzbetreiber erfolgt.

Hier können Sie kontrollieren, ob Ihre Erzeugungsanlage bereits registriert wurde. Zudem können Sie einen Screenshot zum Zweck des Nachweises bei der Förderstelle erzeugen.

Alle Fragen bezüglich Förderung richten Sie bitte direkt an die Föderstelle. Für Rückfragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an die E-Control Austria (stromnachweis@e-control.at).

Info zur Anlagenregistrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank

Nein, für die Einspeisung fallen keine laufenden Entgelte und Abgaben an. Lediglich große Erzeugungsanlagen mit Einspeiseleistung größer als 5 MW müssen ein Netzverlustentgelt bezahlen. Das Messentgelt wird gerätebezogen verrechnet. Die Erweiterung um ein Rücklieferzählwerk führt zu keinen Mehrkosten beim Messentgelt.

Das zu leistende Netzzutrittsentgelt ist abhängig von der Größe der Erzeugungsanlage.

Für den (erstmaligen) Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger ist aufgrund § 54 ElWOG 2010 auf den Netzebenen 3 bis 7 ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW (exkl. 20 % USt) betragen, werden die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem*der Netzbenutzenden gesondert in Rechnung gestellt. Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100 % des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hierfür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt (§17a ElWOG 2010).

Preisblatt

Das zur Verrechnung gelangende Netzzutrittsentgelt wird in der Netzzugangszusage bzw. im Netzzugangsangebot angeführt.

Das pauschale Netzzutrittsentgelt wird nach Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage verrechnet.

Lokale Netzausbaumaßnahmen (z.B. ein erforderlicher Trafowechsel) erhöhen im Regelfall die verfügbare Einspeisekapazität im betroffenen Netzbezirk. In so einem Fall wird von uns als Netzbetreiberin ein Teil der Kosten vorfinanziert und es werden die spezifischen Kosten je kW ermittelt. Dem*Der Auslöser*in wird jedenfalls das pauschale Netzzutrittsentgelt in Rechnung gestellt. -> „Was ist das pauschale Netzzutrittsentgelt?“ Betragen die spezifischen Kosten mehr als 175 € pro kW werden die überschreitenden Kostenanteile zusätzlich an den*die Auslöser*in und an künftige Einspeisende, welche von der Netzausbaumaßnahme profitieren, verrechnet.

Orientiert sich die Auslegung Ihrer Erzeugungsanlage nach dem Eigenbedarf, ist im Regelfall keine Anpassung bei der bestehenden Zählersicherung erforderlich (das Netznutzungsrecht für eine Haushaltsanlage beträgt üblicherweise 4kW, was einer Zählersicherung von 3x25A entspricht).

Andernfalls kann eine Erhöhung bei der Zählersicherung erforderlich sein. Dabei ist zu beachten, dass bei Erhöhung der Zählersicherung auf bis zu 50A für die Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung ein Netzbereitstellungsentgelt zu leisten ist. Ab einer Zählersicherung von 63A erfolgt die Ermittlung des Netznutzungsrechtes anhand der tatsächlich ermittelten Leistung über eine Viertelstundenleistungsmessung.

Sie haben noch weitere Fragen zum Anschluss Ihrer Erzeugungsanlage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
LINZ NETZ GmbH
Fichtenstraße 7
4021 Linz
E: office@linznetz.at
T: 0732/3403-9050
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