Häufig gestellte Fragen

Sie möchten eine Erzeugungsanlage anschließen? In unseren FAQs beantworten wir Fragen zu den erforderlichen Abläufen, den Kosten und den technischen Grundlagen.

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema "Anschluss einer Stromerzeugungsanlage"

Neben der Errichtung, dem Ausbau und der Instandhaltung des Netzsystems erbringt der Verteilernetzbetreiber („Netzbetreiber“) für die Netzbenutzer und andere Marktteilnehmer unter anderem folgende Systemdienstleistungen:

  • Aufrechterhaltung der Spannungsqualität,
  • Betriebsführung,
  • Versorgungswiederaufnahme,
  • Beseitigung von Netzengpässen
  • Datenbereitstellung und Datenübermittlung (Mess- und Abrechnungsdienstleistungen).

Der Verteilernetzbetreiber überprüft neue oder abzuändernde Netzanschlüsse auf Netzrückwirkungen sowie weitere betriebsbedingte Einflüsse (Gefährdung der Versorgungssicherheit, Betriebssicherheit usw.) auf das Verteilernetz und setzt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen. Die Anschlussbeurteilung und Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen von Netzbenutzern sind sinngemäß auf eine längerfristige Einhaltung der festgelegten Merkmale abgestimmt.

Der Anschluss einer Erzeugungsanlage mit Netzparallelbetrieb -> „Was ist eine Überschusseinspeisung und was ist eine Volleinspeisung?“ verursacht Netzrückwirkungen und bedarf daher der vorherigen Prüfung und Freigabe durch den Netzbetreiber.

Für den Anschluss von Kleinsterzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von weniger als 800W existieren gesonderte Bestimmungen. ->„Was ist eine Kleinsterzeugungsanlage?"

Die elektrische Installation der Erzeugungsanlage muss von einem befugten Elektrofachunternehmen durchgeführt werden -> „Darf ich eine Erzeugungsanlage selbst installieren“. Förderstellen benötigen zudem die Zählpunktbezeichnung, welche vom Netzbetreiber vergeben wird.

Die Zählpunktnummer ist Bestandteil der Netzzugangszusage bzw. des Netzzugangsangebotes -> „Wie bekomme ich eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot“.

Die Zählpunktnummer wird von uns nach Prüfung der von Ihrem Elektrofachunternehmen im sog. „Online-Meldewesen“ bekannt gegebenen Daten generiert.

Bei Erzeugungsanlagen mit Engpassleistung bis 20kW wird die Zählpunktnummer vorab mittels eines Zählpunktinformationsschreibens an Sie übermittelt. Das Zählpunktinformationsschreiben wird vorzugsweise per E-Mail gesandt. Wenn vom Antragsteller keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wurde, wird das Zählpunktinformationsschreiben auf dem Postweg übermittelt.

Die im Zählpunktinformationsschreiben angeführte Zählpunktnummer stellt keine gültige Netzzugangszusage dar und dient Ihnen lediglich vorab für ggf. erforderliche Bescheid- und Förderansuchen.

Nach Bekanntgabe der relevanten Daten Ihrer Erzeugungsanlage durch Ihr beauftragtes Elektrofachunternehmen in unserem Online-Meldewesen wird von uns eine Netzbeurteilung durchgeführt. Dabei werden die Auswirkungen Ihrer geplanten Erzeugungsanlage auf unser Verteilernetz geprüft und bewertet. Als Ergebnis der Bewertung erhalten Sie von uns eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot. Die von uns genehmigte Einspeiseleistung wird für die Dauer der Gültigkeit der Netzzugangszusage reserviert.

Die Abwicklung erfolgt nach dem first-come first-served Prinzip -> „Was ist das first-come first-served Prinzip?“.

Eine ad hoc-Auskunft über verfügbare Einspeisekapazitäten ist nicht möglich, weil zum Zeitpunkt der Anfrage für eine fundierte Aussage die bereits gemeldeten und noch nicht berechneten Ansuchen berücksichtigt werden müssten, was nicht möglich ist.

-> „Was ist eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot?“

-> „Wie bekomme ich eine Zählpunktnummer für meine Erzeugungsanlage?“

Die Kontaktaufnahme soll möglichst zu Beginn der Planung einer Erzeugungsanlage, jedenfalls aber bevor eine Erzeugungsanlage bestellt wird und dadurch Kosten entstehen können, erfolgen. -> „Wie bekomme ich eine Netzzugangszusage?“

Die elektrische Installation der Erzeugungsanlage ist von einem dazu befugten Elektrofachunternehmen durchzuführen. Die LINZ NETZ GmbH verlangt für die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung eine Fertigstellungsmeldung eines berechtigten Elektrofachunternehmens. Auch Förderstellen verlangen Prüfprotokolle von befugten Elektrotechnikern. Zur Qualitätssicherung empfehlen wir, die Anlageninstallation nur durch erfahrene und qualifizierte Elektrofachkräfte durchführen zu lassen.

Der Zählpunkt bezeichnet die Entnahme- bzw. Einspeisestelle, an dem die Energiemenge (Verbrauch oder Erzeugung) messtechnisch erfasst und registriert wird. Um die fehlerfreie Übertragung der vom Netzbetreiber gemessenen Energiedaten je Zählpunkt an die berechtigten Marktteilnehmer zu gewährleisten, bedarf es einer eindeutigen genormten Zählpunktbezeichnung. Die Zählpunktbezeichnung wird vom Netzbetreiber gemäß den Vorgaben der Marktregeln vergeben und verwaltet und besteht aus 33 Stellen. Der Netzbetreiber stellt sicher, dass die Zählpunktbezeichnungen in seinem Netzgebiet eindeutig sind. Für das Netzgebiet der LINZ NETZ GmbH sind die ersten sechs Stellen der Zählpunktbezeichnung mit AT0031 festgelegt.

Damit die Einspeisung Ihrer Erzeugungsanlage gezählt werden kann, benötigen Sie dafür eine Verrechnungsmesseinrichtung mit einem Bezugs- und Rücklieferzählwerk mit einer jeweils eigenen Zählpunktnummer für den Verbrauch und die Erzeugung. Für jedes Zählwerk ist eine eindeutige Zählpunktbezeichnung erforderlich. Bei einer bestehenden Anlage mit geplanter Überschusseinspeisung ist die Zählpunktbezeichnung für das Bezugszählwerk bereits vorhanden (die bestehende Zählpunktnummer für den Bezug können Sie der Netzrechnung bzw. dem Netzzugangsvertrag entnehmen). Für das Rücklieferzählwerk ist eine eigene Zählpunktnummer erforderlich. Diese wird aufgrund eines Ansuchens im Online-Meldewesen von uns generiert. -> „Wie bekomme ich eine Zählpunktnummer für meine Erzeugungsanlage?“ und im Zählpunktinformationsschreiben bzw. in der Netzzugangszusage/im Netzzugangsangebot bekannt gegeben.

Nach Bekanntgabe der relevanten Daten Ihrer Erzeugungsanlage durch Ihr beauftragtes Elektrofachunternehmen in unserem Online-Meldewesen wird von uns eine Netzbeurteilung durchgeführt. Dabei werden die Auswirkungen Ihrer geplanten Erzeugungsanlage auf unser Verteilernetz geprüft und bewertet. Je nach Ausgang dieser Prüfung werden Ihnen der für Ihre Erzeugungsanlage ermittelte technisch geeignete Anschlusspunkt, die zulässigen Höchst-Einspeiseleistungen und in bestimmten Fällen die vorgeschriebene Betriebsweise (Leistungsbeschränkung) bekannt gegeben.

Die Netzzugangszusage enthält auch wichtige Angaben, welche für die weitere Abwicklung und für die Anlagenerrichtung der Erzeugungsanlage durch das von Ihnen beauftragte Elektrofachunternehmen beachtet werden müssen.

Die von uns genehmigte Einspeiseleistung wird für die Dauer der Gültigkeit der Netzzugangszusage reserviert.

Damit die Inhalte der Netzzugangszusage von dem mit der Errichtung beauftragten Elektrofachunternehmen berücksichtigt werden können, ist von Ihnen eine zeitgerechte Weitergabe erforderlich.

Wenn keine Netzausbaumaßnahmen erforderlich sind, erhalten Sie von uns eine Netzzugangszusage, wobei eine sofortige Einspeisung im Ausmaß der festgelegten Höchst-Einspeiseleistungen und unter Einhaltung der Bedingungen möglich ist. Bei der Netzzugangszusage handelt es sich um ein Angebot unsererseits, welches von Ihnen durch Errichtung der Anlage innerhalb der Gültigkeitsfrist und unter Einhaltung der Bedingungen angenommen wird.

Wenn Netzausbaumaßnahmen erforderlich sind oder eine Leistungsbeschränkung notwendig ist, erhalten Sie von uns ein Netzzugangsangebot. Das Netzzugangsangebot ist in der Regel drei Monate gültig und muss von Ihnen unterfertigt werden. Die Einspeisung ist im Fall von erforderlichen Netzausbaumaßnahmen erst nach Fertigstellung der Arbeiten möglich. Die Lieferzeit und die Gültigkeit der Leistungsreservierung werden im Dokument angegeben.

Eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot kann ausschließlich durch ein Elektrofachunternehmen (einen E-Planer) in unserem Online-Meldewesen angefordert werden.

Nur eine Fachkraft kann eine bedarfsgerechte Planung der Erzeugungsanlage durchführen. Für die Netzbeurteilung werden die technischen Daten der Erzeugungsanlage benötigt.

Die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot enthält die vom Antragsteller bekannt gegeben Daten -> „Welche Informationen benötigt der Netzbetreiber für die Ausstellung einer Netzzugangszusage/eines Netzzugangsangebotes?“, die zulässigen Höchst-Einspeiseleistungen. -> „Generatorleistung, Maximalkapazität, Engpassleistung, netzwirksame Bemessungsleistung, was ist der Unterschied?“

Die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot wird vorzugsweise per E-Mail an den Netzanschlusswerber übermittelt. Wenn keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wurde, wird die Netzzugangszusage auf dem Postweg übermittelt.

Gleichzeitig wird das Dokument im Online-Meldewesen dem Antragsteller zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Der Zählpunkt-Antragsteller im Online-Meldewesen muss nicht zwingend mit dem späteren Errichter der Erzeugungsanlage übereinstimmen. Die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot muss von Ihnen an das von Ihnen mit der Errichtung beauftragte Elektrofachunternehmen weitergegeben werden.

Um eine Netzzugangszusage/ein Netzzugangsangebot für Ihre Erzeugungsanlage erstellen zu können, werden folgende Informationen benötigt:

  • Persönliche Daten des Netzanschlusswerbers (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
  • Anlagenanschrift (ggf. mit Bezeichnung des/der Grundstück/e und der Katastralgemeindenummer)
  • technische Daten wie Bemessungswerte der eingesetzten Betriebsmittel, Energiequelle (z.B. Sonne, Wasser, Wind usw.), Maschinentyp (PV-Generator, Synchronmaschine, Asynchronmaschine), Betriebsweise (Inselbetrieb, Volleinspeisung, Überschusseinspeisung), Wechselrichtertyp (einphasig, zweiphasig, dreiphasig).
  • geplanter Fertigstellungstermin

Bei größeren PV-Anlagen wird von uns ein Modulbelegungsplan/ Aufstellungsplan gefordert. Zudem ist bei Freiflächenanlagen die Widmung nachzuweisen (Bestätigung durch Gemeinde).

Bei Volleinspeisung ist eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beizulegen.

Diese Informationen werden ausschließlich für den Zweck der Angebotslegung und Vertragsabwicklung verwendet. Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Nähere Informationen zum Datenschutz können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.

Die Netzzugangszusage hat im Regelfall eine Gültigkeit von 12 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Errichtung und die Fertigstellungsmeldung der Erzeugungsanlage zu erfolgen. Ein Netzzugangsangebot ist ebenfalls in der Regel 12 Monate nach Unterfertigung gültig. Über den Ablauf der Frist wird von uns nicht gesondert informiert.

Rechtzeitig vor Ablauf der Frist ist eine Verlängerung nur dann möglich, wenn der Anlagenbetreiber nachweisen kann, dass sich die Anlage bereits in Bau befindet und die Verzögerung bei der Fertigstellung nicht vom Anlagenbetreiber verschuldet wurde.

Eine Verlängerung abgelaufener Netzzugangszusagen ist nicht möglich, in diesem Fall ist ein erneutes Ansuchen im Online-Meldewesen durch ein Elektrofachunternehmen zu stellen.

Verlängerung Gültigkeit Netzzugangszusage

Die von uns genehmigte Einspeiseleistung wird für die Dauer der Gültigkeit der Netzzugangszusage reserviert und ist an die Anlagenadresse gebunden. Eine bei der Anlagenadresse nicht beanspruchte Einspeiseleistung verfällt und wird anderen Netzanschlusswerbern zugeteilt.

Eine nachträgliche Änderung bei der Kundenbezeichnung ist unter bestimmten Umständen möglich. -> „Auf welchen Namen muss die Netzzugangszusage lauten?“

Die Inbetriebsetzung der Stromerzeugungsanlage selbst hat in einem Schritt zu erfolgen. Es besteht keine Möglichkeit für eine zeitlich abgestufte schrittweise Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage. Eine positive Leistungsdifferenz aus genehmigter Höchstleistung und tatsächlich installierter Leistung kann weder für den betreffenden Zählpunkt zeitlich vorgehalten werden noch auf einen anderen Zählpunkt übertragen werden. Mit Inbetriebsetzung der Messeinrichtung durch den Netzbetreiber verliert die Netzzugangszusage hinsichtlich einer allenfalls nicht beanspruchten Leistung ihre Gültigkeit.

Nach der Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung durch die LINZ NETZ GmbH kann die Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt benötigen Sie eine gültige Netzzugangszusage.

Die in der Netzzugangszusage reservierten Höchst-Einspeiseleistungen dürfen bei der Anlagenausführung nicht überschritten werden. -> „Generatorleistung, Maximalkapazität, Engpassleistung, netzwirksame Bemessungsleistung, was ist der Unterschied?“

Verlängerung Gültigkeit Netzzugangszusage

Damit die Einspeisung Ihrer Erzeugungsanlage gezählt werden kann benötigen Sie dafür eine Verrechnungsmesseinrichtung mit einem Bezugs- und Rücklieferzählwerk mit einer jeweils eigenen Zählpunktnummer für den Verbrauch und die Erzeugung. Die Netzbenutzerdaten für den Bezugs- und den Einspeisezählpunkt müssen zwingend übereinstimmen (es muss Personengleichheit vorliegen). Beim Ansuchen für die Übermittlung einer Netzzugangszusage ist bei Überschusseinspeisung -> „Was ist eine Überschusseinspeisung und was ist eine Volleinspeisung?“ darauf zu achten, dass die Kundendaten des bestehenden Bezugszählpunktes verwendet werden. Soll der Einspeisezählpunkt auf eine andere Rechtsperson lauten, muss beim Bezugszählpunkt ein Kundenwechsel veranlasst werden.

Die Daten des Zählpunkt-Ansuchens von Ihrem Elektrounternehmen müssen von uns inhaltlich geprüft werden. Oftmals ist eine Nachbesserung bei den Daten seitens des Elektrounternehmens erforderlich (z.B. falsche Adresse, falsche Netzbenutzer-Bezeichnung, fehlende Unterlagen usw.).

Wenn das Ansuchen vollständig ist, erfolgt die weitere Bearbeitung.

Bei Erzeugungsanlagen mit Engpassleistung bis 20kW wird die Zählpunktnummer vorab mittels eines Zählpunktinformationsschreibens an Sie übermittelt. Das Zählpunktinformationsschreiben wird vorzugsweise per E-Mail gesandt. Wenn vom Antragsteller keine E-Mail-Adresse bekannt gegeben wurde, wird das Zählpunktinformationsschreiben auf dem Postweg übermittelt.

Die im Zählpunktinformationsschreiben angeführte Zählpunktnummer stellt keine gültige Netzzugangszusage dar und dient Ihnen lediglich vorab für ggf. erforderliche Bescheid- und Förderansuchen.

Als Netzbetreiber sind wir u.a. für die Einhaltung der Spannungsqualität verantwortlich. Aus diesem Grund müssen die Auswirkungen Ihrer geplanten Erzeugungsanlage auf unser Netz rechnerisch beurteilt werden. Bei rechnerisch vorhanden Kapazitätsengpässen werden Optionen geprüft (u.a. vor Ort Prüfung/Änderung von Betriebsmitteleinstellungen und/oder Schaltzuständen) bzw. sind u.U. Messungen vor Ort erforderlich.

Erst nach Durchführung dieser Schritte können die maximal zulässigen Höchst-Einspeiseleistungen definiert werden und kann die Netzzugangszusage/das Netzzugangsangebot erstellt werden.

Bei den Stichtagen von Förder-Calls nehmen wir regelmäßig ein erhöhtes Aufkommen bei den Zählpunkt-Ansuchen wahr.

Die Abwicklung erfolgt nach dem first-come first-served Prinzip. -> „Was ist das first-come first-served Prinzip?“

Nein, es besteht kein Anspruch auf eine sofortige Einspeisung mit einer bestimmten Einspeiseleistung. Als Netzbetreiber sind wir für die Erbringung der gesetzlich definierten Netzdienstleistungen und für die Einhaltung der Spannungsqualität verantwortlich. Daher müssen wir als Netzbetreiber jeden geplanten Netzzugang einer Erzeugungsanlage auf Basis der Antragsdaten und der bestehenden Netzanschlusssituation hinsichtlich Netzverträglichkeit prüfen, wobei bei der Netzbeurteilung das first-come first-served Prinzip herangezogen wird. -> „Was ist das first-come first-served Prinzip“

Abhängig von der beanspruchten Leistung und der bestehenden Netzanschlusssituation (in Betrieb befindliche Einspeiseleistungen) ergeben sich mehrere Möglichkeiten:

  • Die Einspeisung mit der beantragten Einspeiseleistung ist möglich: für diesen Fall wird eine Netzzugangszusage ausgestellt
  • Die Einspeisung mit der beantragten Einspeiseleistung ist wegen Engpässen im lokalen Niederspannungsnetz nicht möglich:
    • Wenn eine geringere Leistung ohne Durchführung von Netzausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz ermöglicht werden kann, informieren wir Sie schriftlich über die Möglichkeiten oder nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf
    • Wenn keine Einspeisung mehr möglich ist, erhalten Sie von uns ein Netzzugangsangebot für Netzausbaumaßnahmen im Niederspannungsnetz. -> „Was ist der Unterschied zwischen Netzzugangszusage und Netzzugangsangebot?“
  • Die Einspeisung mit der beantragten Einspeiseleistung ist wegen Engpässen im überregionalen Netz nicht möglich: für diesen Fall muss eine Betriebsvorgabe („Leistungsbeschränkung“) erfolgen.

Bezeichnet das Prinzip, dass derjenige der zuerst kommt, auch zuerst bedient wird. Das kann dazu führen, dass in Bereichen mit knapper Kapazität der Antrag auf Anschluss einer Einspeiseanlage gerade noch genehmigt werden kann, während der zeitlich später erfolgte Antrag auf Anschluss einer gleichartigen zusätzlichen Anlage aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte abgelehnt werden muss.

Die Verrechnungsmessung der Erzeugungsanlage kann nur dann in Betrieb gesetzt werden, wenn die in der Netzzugangszusage/im Netzzugangsangebot angeführten Höchst-Einspeiseleistungen nicht überschritten werden.

Werden nach Vorliegen der Netzzugangszusage die Planungsdaten geändert (die Leistungswerte erhöht), ist ein erneutes Ansuchen durch das von Ihnen beauftragte Elektrounternehmen in unserem Online-Meldewesen erforderlich.

Wenn sich die Leistungswerte bei der Umsetzung wesentlich reduzieren, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe. Nur so ist es möglich, dass die von Ihnen nicht benötigten Kapazitäten zeitnah anderen Netzbenutzern zur Verfügung gestellt werden können.

https://www.oem-ag.at/de/foerderung/

Förderantrag:

Ein gültiger Nachweis über den Netzzugang in schriftlicher Form mit folgenden Mindestinhalten:

  • Zählpunktbezeichnung
  • Zählpunktinhaber
  • Anlagenstandort
  • Netzanschlussleistung

Wenn Sie noch über keine Netzzugangszusage verfügen, können Sie das Zählpunktinformationsschreiben verwenden. Das Zählpunktinformationsschreiben erfüllt die Mindestvoraussetzungen.

Endabrechnung = Netzzugangsvertrag

Der Netzzugangsvertrag wird Ihnen von uns nach Inbetriebsetzung der Verrechnungsmesseinrichtung übermittelt.

Darüber hinaus werden von uns keine Bestätigungen (Inbetriebnahmeprotokoll usw.) ausgestellt. Dem Netzzugangsvertrag sind alle erforderlichen Daten zu entnehmen. Eine gegebenenfalls erforderliche Inbetriebnahmebestätigung ist bei Ihrem beauftragten Elektrounternehmen anzufordern.

Sie benötigen einen Stromlieferanten/Energiehändler, welcher Ihnen die von Ihrer Erzeugungsanlage ins Verteilernetz eingespeiste Energie abnimmt. Hierfür ist zwischen dem von Ihnen gewählten Stromlieferanten und Ihnen als Kunde der Abschluss eines „Abnahmevertrages“ / „Einspeisevertrages“ erforderlich.

Hinweis: damit Ihr Stromlieferant eine Anmeldung bei der Wechselplattform (beim energiewirtschaftlichen Datenaustauschprozess) vornehmen kann, müssen Sie zeitgerecht einen Einspeisevertrag mit einem Stromlieferanten Ihrer Wahl abschließen. Bitte klären Sie zu diesem Zeitpunkt mit Ihrem Stromlieferanten auch die Abwicklung für die Registrierung bei der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control. -> „Was ist die Herkunftsnachweisdatenbank?“

Die ÖeMAG ist unter bestimmten Bedingungen zur Abnahme von Ökostrom verpflichtet: https://www.oem-ag.at/de/marktteilnehmer/stromerzeuger/

Die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung kann nur erfolgen, wenn eine Anmeldung bei der Wechselplattform seitens Ihres Stromlieferanten vorliegt.

Ein Netzzugangsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer. Für Ihre Erzeugungsanlage wird ein eigener Netzzugangsvertrag ausgestellt, in den alle notwendigen Daten wie Kunden/Anlagenanschrift und die installierten Leistungen sowie die Zählpunktnummer eingetragen werden. Die letztgültige Netzzugangszusage bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil. Für Erzeugungsanlagen gemäß TOR Erzeuger Typ A -> „Was wird in den TOR Erzeuger geregelt?“ ist keine Unterschrift beim Netzzugangsvertrag erforderlich.

Der Netzzugangsvertrag dient u.a. als Inbetriebnahmenachweis gegenüber der Förderstelle und wird auch für die Registrierung bei der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control benötigt.

Ein Herkunftsnachweis („HKN“) ist ein Informationsinstrument über die Erzeugungsart einer in das öffentliche Netz eingespeisten bestimmten Menge Energie. Herkunftsnachweise werden zur Stromkennzeichnung eingesetzt. In Österreich gilt die verpflichtende Stromkennzeichnung. Das bedeutet, dass Stromlieferanten für die gesamte Abgabenmenge Herkunftsnachweise zum Zwecke der Belegung einsetzen müssen. Herkunftsnachweise für eine Anlage für einen bestimmten Zeitraum dürfen nur elektronisch ausgestellt und nur einmalig eingesetzt werden. Wurden die Herkunftsnachweise z.B. für das Labeling verwendet, werden diese automatisch gelöscht und sind nicht wieder verwendbar.

Nach Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage muss vom Anlagenbetreiber oder einem von Ihnen beauftragten/bevollmächtigten Dritten bei der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control eine Registrierung vorgenommen werden.

In der Regel übernimmt der Stromlieferant, der den erzeugten Strom abnimmt, die notwendige Registrierung der Erzeugungsanlage bei der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control. Dafür muss der Anlagenbetreiber dem Stromlieferanten, mit dem der Einspeisevertrag abgeschlossen wird, eine Vollmacht, mit welcher der Stromlieferant die Registrierung in der Datenbank durchführen kann, erteilen. Häufig ist diese Vollmacht bereits im Einspeisevertrag inkludiert, andernfalls wird sie als eigenes Formular zusätzlich zum Vertrag übermittelt. Als weiteres Anmeldedokument benötigt der Stromlieferant neben der Vollmacht den Netzzugangsvertrag der Anlage. Aus diesem Grund ist der Netzzugangsvertrag ehest an den Stromlieferanten weiterzuleiten, damit dieser die Registrierung vornehmen kann.

Für Rückfragen zur Registrierung von Anlagen wenden Sie sich bitte an die E-Control unter stromnachweis@e-control.at.

Die Benutzung der Herkunftsnachweisdatenbank ist kostenlos.

Zugriff auf die Herkunftsnachweisdatenbank haben folgende Marktteilnehmer:

  • Anlagenbetreiber
  • Netzbetreiber
  • OeMAG
  • Stromlieferanten und HKN-Händler
  • Anlagenbevollmächtigte
  • Akkreditierungsstellen

Jeder Marktteilnehmer hat jedoch nur Zugriff auf "seine" Daten. Das heißt z.B., dass der Anlagenbetreiber nur die Daten seiner Anlage, der Netzbetreiber nur die Daten der Anlagen in seinem Netzgebiet einsehen kann, etc.

https://www.e-control.at/stromnachweis/anmeldung

Als Netzbetreiber sind wir für die Anlagenteile bis zur Eigentumsgrenze verantwortlich. Die Eigentumsgrenze befindet sich im Kabelnetz bei den abgehenden Klemmen der Sicherungsleiste im Kabelkasten und bei einem Freileitungsanschluss bei den Freileitungsklemmen. Bei größeren Anlagen liegt die Eigentumsgrenze bei der Trafostation bzw. im Mittelspannungsnetz.

Für die Errichtung der Erzeugungsanlage und für die Anpassung/Erweiterung der Anlagenteile ab der Eigentumsgrenze ist Ihr Elektrofachunternehmen zuständig.

Für eine etwaig erforderliche Anpassung der Eigentumsgrenze (z.B. Austausch Kabelkasten oder Änderung von Freileitungs- auf Kabelanschluss) bzw. für die Verstärkung der Anschlussanlage im vorgelagerten Netz sind wir als Netzbetreiber zuständig. Die Montage der Verrechnungsmessung liegt ebenfalls im Aufgabenbereich des Netzbetreibers. Der Zählerplatz ist durch Ihr Elektrounternehmen herzustellen/anzupassen.

Die Fertigstellung der Anlage muss von Ihrem Elektrounternehmen in unserem Online-Meldewesensystem bekannt gegeben werden. Wenn die Daten korrekt und vollständig sind, nehmen wir mit Ihnen telefonisch Kontakt auf hinsichtlich Terminvereinbarung für die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung sowie zur Klärung des Stromlieferanten, der den von Ihnen erzeugten Strom abnimmt.

Hinweis: damit Ihr Stromlieferant eine Anmeldung vornehmen kann, müssen Sie zeitgerecht einen Einspeisevertrag mit einem Stromlieferanten Ihrer Wahl abschließen. -> „Was ist ein Abnahmevertrag/Einspeisevertrag?“ Bitte klären Sie zu diesem Zeitpunkt mit Ihrem Stromlieferanten auch die Abwicklung für die Registrierung bei der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control (siehe unten).

Nach Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung für die Erzeugungsanlage ist die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage und ein Parallelbetrieb mit dem Verteilernetz (also die Einspeisung) möglich.

Nach erfolgreicher Inbetriebsetzung der Messeinrichtung für die Erzeugungsanlage übermitteln wir Ihnen den standardisierten Netzzugangsvertrag auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Strom-Verteilernetz -> „Was ist ein Netzzugangsvertrag?“ und die Rechnung für das pauschale Netzzutrittsentgelt sowie das Netzbereitstellungsentgelt (sofern zutreffend). Der Netzzugangsvertrag dient u.a. als Inbetriebnahmenachweis gegenüber der Förderstelle und wird auch für die Registrierung bei der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control benötigt. Darüber hinaus werden von uns keine Bestätigungen (Inbetriebnahmeprotokolle usw.) ausgestellt. Dem Netzzugangsvertrag sind alle erforderlichen Daten zu entnehmen. Eine gegebenenfalls erforderliche Inbetriebnahmebestätigung ist bei Ihrem beauftragten Elektrounternehmen anzufordern.

Nach Inbetriebnahme der Anlage muss von Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten/bevollmächtigten Dritten bei der Herkunftsnachweisdatenbank der E-Control (dies kann auch der von Ihnen gewählte Stromlieferant sein) eine Registrierung vorgenommen werden. -> „Was ist die Herkunftsnachweisdatenbank?“

Ihr Elektrounternehmen muss nach Fertigstellung der Anlage die Fertigstellungsmeldung in unserem Online-Meldewesensystem durchführen. Dabei müssen die technischen Daten der Anlage bekannt gegeben werden.

Es werden nur Wechselrichter akzeptiert, welche vom Netzbetreiber zugelassen sind. -> „Bestehen Netzbetreiber-Vorgaben für die Auswahl der PV-Betriebsmittel?" Die in der Netzzugangszusage/im Netzzugangsangebot angeführten Höchst-Einspeiseleistungen -> „Generatorleistung, Maximalkapazität, Engpassleistung, netzwirksame Bemessungsleistung, was ist der Unterschied?“ müssen eingehalten werden, ansonsten wird die Inbetriebsetzung der Verrechnungsmessung verweigert.

Vor der Anlageninbetriebnahme muss eine Anmeldung bei der Wechselplattform seitens des von Ihnen für die Abnahme des erzeugten Stromes gewählten Stromlieferanten vorliegen. Mit der Anmeldung wird vom Stromlieferanten das Vorliegen eines Abnahmevertrages bestätigt. - > „Was ist ein Abnahmevertrag/Einspeisevertrag?“

Ein netzparallel betriebener elektrischer Batteriespeicher („Stromspeicher“) für Eigenverbrauchsoptimierung darf im Ausmaß der gemeldeten Energiespeichermenge betrieben werden, wenn durch das Betriebskonzept eine Einspeisung in das Verteilernetz zuverlässig verhindert wird. Wenn diese Kriterien eingehalten werden, reicht eine Inbetriebnahmemeldung im Online-Meldewesensystem durch das ausführende Elektrounternehmen.

Wenn der Batteriespeicher netzwirksam werden kann, ist vom Elektrounternehmen ein Ansuchen auf Leistungserhöhung im Online-Meldewesensystem durchzuführen. Danach werden die Netzrückwirkungen geprüft und es wird eine Stellungnahme (Netzzugangszusage) übermittelt. Die Inbetriebnahme darf in diesem Fall erst nach Genehmigung durch den Netzbetreiber sowie nach Vorliegen der Fertigstellungsmeldung erfolgen.

Betreffend die Aufstellung von Batteriespeichern sind die Vorgaben des Herstellers sowie die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 inkl. Erläuterungen (insbesondere Pkt. 3.9) zu beachten. Bitte klären Sie die Möglichkeiten für die Aufstellung vorab mit Ihrem Elektrounternehmen.

https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien/richtlinien/

Für die Umsetzung der erforderlichen technischen Änderungen in der Kundenanlage müssen Sie ein Elektrounternehmen beauftragen.

Das Elektrounternehmen führt in weiterer Folge für die Änderung von Voll- auf Überschusseinspeisung (gilt auch für die Änderung von Überschuss- auf Volleinspeisung) im Online-Meldewesensystem eine Bekanntgabe durch. Sie erhalten von uns im Anschluss eine Stellungnahme, mit welcher wir Ihnen auch die neue Zählpunktbezeichnung bekannt geben.

Für diesen Zählpunkt muss von Ihnen ein Abnahmevertrag mit einem Stromlieferanten Ihrer Wahl abgeschlossen werden. -> „Was ist ein Abnahmevertrag/Einspeisevertrag?“ Nach Vorliegen der Fertigstellungsmeldung seitens Ihres Elektrounternehmens sowie der Anmeldung bei der Wechselplattform seitens Ihres Stromlieferanten kann die Änderung bei der Verrechnungsmessung durchgeführt werden.

Nein, für die Einspeisung fallen keine laufenden Entgelte und Abgaben an. Lediglich große Erzeugungsanlagen mit Einspeiseleistung größer als 5 MW müssen ein Netzverlustentgelt bezahlen. Das Messentgelt wird gerätebezogen verrechnet. Die Erweiterung um ein Rücklieferzählwerk führt zu keinen Mehrkosten beim Messentgelt.

Das zu leistende Netzzutrittsentgelt ist abhängig von der Größe der Erzeugungsanlage.

Für den (erstmaligen) Anschluss von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger ist aufgrund § 54 ElWOG 2010 auf den Netzebenen 3 bis 7 ein nach der Engpassleistung gestaffeltes, pauschales Netzzutrittsentgelt zu verrechnen. Sollten die tatsächlichen Kosten für den Anschluss der Erzeugungsanlage mehr als 175 Euro pro kW (exkl. 20 % USt) betragen, werden die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung gestellt. Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100 % des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hierfür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt (§17a ElWOG 2010).

Preisblatt

Das zur Verrechnung gelangende Netzzutrittsentgelt wird in der Netzzugangszusage bzw. im Netzzugangsangebot angeführt.

Das pauschale Netzzutrittsentgelt wird nach Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage verrechnet.

Lokale Netzausbaumaßnahmen (z.B. ein erforderlicher Trafowechsel) erhöhen im Regelfall die verfügbare Einspeisekapazität im betroffenen Netzbezirk. In so einem Fall wird von uns als Netzbetreiber ein Teil der Kosten vorfinanziert und es werden die spezifischen Kosten je kW ermittelt. Dem Auslöser wird jedenfalls das pauschale Netzzutrittsentgelt in Rechnung gestellt. -> „Was ist das pauschale Netzzutrittsentgelt?“ Betragen die spezifischen Kosten mehr als 175 € pro kW werden die überschreitenden Kostenanteile zusätzlich an den Auslöser und an künftige Einspeiser, welche von der Netzausbaumaßnahme profitieren, verrechnet.

Orientiert sich die Auslegung Ihrer Erzeugungsanlage nach dem Eigenbedarf, ist im Regelfall keine Anpassung bei der bestehenden Zählersicherung erforderlich (das Netznutzungsrecht für eine Haushaltsanlage beträgt üblicherweise 4kW, was einer Zählersicherung von 3x25A entspricht).

Andernfalls kann eine Erhöhung bei der Zählersicherung erforderlich sein. Dabei ist zu beachten, dass bei Erhöhung der Zählersicherung auf bis zu 50A für die Erhöhung des Ausmaßes der Netznutzung ein Netzbereitstellungsentgelt zu leisten ist. Ab einer Zählersicherung von 63A erfolgt die Ermittlung des Netznutzungsrechtes anhand der tatsächlich ermittelten Leistung über eine Viertelstundenleistungsmessung.

Für den Anlagenbetreiber ergeben sich drei Möglichkeiten, den erzeugten Strom zu nutzen:

  • Überschusseinspeisung

    Erzeuger, der die erzeugte elektrische Energie auch für den Eigenverbrauch verwendet und nur jenen Anteil, der den momentanen Eigenverbrauch und Eigenbedarf übersteigt, in das Verteilernetz einspeist. Übersteigen der Eigenverbrauch der Erzeugungsanlage plus Eigenbedarf der Kundenanlage die momentan von der Erzeugungsanlage erzeugte elektrische Energie, so wird die zusätzlich benötigte Energie vom Verteilernetz entnommen.
  • Volleinspeisung

    Erzeuger, der die gesamte erzeugte elektrische Energie abzüglich eines allfälligen Eigenbedarfs seiner Erzeugungsanlage in das Verteilernetz einspeist.
  • Inselbetrieb

    Bei einem Inselbetrieb liegt kein Netzanschluss vor und der benötigte Eigenverbrauch wird ausschließlich von der Erzeugungsanlage produziert (z. B. PV-Anlage auf Almhütte). Solche Anlagen benötigen einen speziellen „Insel-Wechselrichter“.

Bei PV-Anlagen besteht die Erzeugungsanlage aus dem Solargenerator (den PV-Modulen) und dem/den Wechselrichter/n.

Bei PV-Anlagen wird die Generatorleistung (Modulspitzenleistung) in kWp („peak“) angegeben. Die Leistung des Wechselrichters wird in kW / kVA angegeben.

Die maximal mögliche Einspeiseleistung wird durch den „Engpass“ bestimmt.

Folgende Höchst-Einspeiseleistungen werden von uns in der Netzzugangszusage/dem Netzzugangsangebot festgelegt:

  • Maximal zulässige Generatorleistung (bei PV-Anlagen in kWp)
  • Maximal zulässige Engpassleistung (durch Auswahl der Bemessungswerte bei den eingesetzten Betriebsmitteln sicherzustellen) / Maximalkapazität (in kW)
  • Sofern erforderlich: netzwirksame Bemessungsleistung (in kW)

Unter Engpassleistung versteht man die maximale elektrische Wirkleistung, die eine Erzeugungsanlage unter Normalbedingungen kontinuierlich abgeben kann. Sie wird durch das schwächste Betriebsmittel innerhalb der Stromerzeugungsanlage, den sogenannten Engpass, begrenzt.

Die Maximalkapazität bezeichnet die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Erzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des ausschließlich auf den Betrieb dieser Erzeugungsanlage zurückzuführenden, nicht in das Netz eingespeisten Anteils. Die Maximalkapazität entspricht im Normalfall der Netto-Engpassleistung bzw. der Bemessungsleistung (Nennleistung) der Stromerzeugungsanlage.

Die maximale netzwirksame Leistung (auch als netzwirksame Bemessungsleistung bezeichnet) ist jene elektrische Wirkleistung, die aufgrund des Betriebs- bzw. Regelungskonzept der Anlage des Netzbenutzers beim Zählpunkt von der Einspeiseanlage maximal ins Verteilernetz eingespeist werden kann. Die Umsetzung der Rückleistungsbeschränkung kann durch statische Begrenzung der Netzeinspeisung (fixe Parametrierung beim Wechselrichter) oder dynamische Begrenzung der Netzeinspeisung mit Berücksichtigung des Eigenverbrauchs bzw. der Energiespeicherladung erfolgen. -> „Was ist eine dynamische Leistungsregelung?“ Bei Nulleinspeisung (0 kW) müssen die Anlagenkomponenten besondere Anforderungen erfüllen können. -> „Was ist eine Nulleinspeisung?“

Die empfohlene Größe für Ihre Photovoltaik-Anlage richtet sich bei Überschusseinspeisung nach Ihrem Jahresstromverbrauch, Ihrem Verbrauchslastprofil bzw. dem Betriebsverhalten (also zu welchem Zeitpunkt Strom verbraucht wird) sowie dem verfügbaren Platzangebot auf Ihrem Dach bzw. der Dachausrichtung. Orientiert sich die Auslegung Ihrer Erzeugungsanlage nach dem Eigenbedarf, ist im Regelfall keine Anpassung bei der bestehenden Zählersicherung erforderlich (das Netznutzungsrecht für eine Haushaltsanlage beträgt üblicherweise 4kW, was einer Zählersicherung von 3x25A entspricht).

Andernfalls kann eine Erhöhung bei der Zählersicherung erforderlich sein. Dabei ist zu beachten, dass bei Erhöhung der Zählersicherung auf bis zu 50A für die Erhöhung beim Ausmaß der Netznutzung ein Netzbereitstellungsentgelt zu leisten ist. Ab einer Zählersicherung von 63A erfolgt die Ermittlung des Netznutzungsrechtes anhand der tatsächlich ermittelten Leistung über eine Viertelstundenleistungsmessung.

Geht die erzeugte Energie in den Eigenverbrauch, lohnt sich eine Ost-West-Ausrichtung deutlich mehr, da so eine ganztägige Erzeugung erzielt werden kann. Bei einer Süd-Ausrichtung wird durch die intensive Mittagssonne eine hohe „Mittagsspitze“ erzielt.

Bei Anlagen mit einer Maximalkapazität größer als 30 kVA muss ein zentraler Netzentkupplungsschutz realisiert werden und es erfolgt aufgrund der auszuführenden Zählersicherung von mindestens 63A eine Umstellung auf Viertelstundenzählung (Abrechnung mit Netztarif gemessene Leistung). Bei Anlagen mit einer Einspeiseleistung größer als 40 kW ist zu beachten, dass für die Verrechnungsmessung eine Wandlerzählung ausgeführt werden muss. Bei Anlagen mit einer Maximalkapazität ab 250 kW werden zudem netzstabilisierende Funktionen, die Steuerbarkeit der Anlage und eine Online-Messwertübertragung gefordert.

Mit zunehmender Größe der Anlage sind auch Bewilligungs- und Anzeigepflichten zu beachten. -> „Welche Bewilligungs- und Anzeigepflichten sind bei der Errichtung einer Erzeugungsanlage zu beachten?“

Nach der Anlagendimensionierung erstellt Ihr Elektrofachunternehmen ein Ansuchen in unserem Online-Meldewesen für die Zählpunktvergabe.

Abhängig von der geplanten Einspeiseleistung und der verfügbaren Netzkapazität kann es erforderlich sein, dass für die Ermöglichung der geplanten Einspeisung lokale Netzausbaumaßnahmen umzusetzen sind und die Inbetriebsetzung erst nach Umsetzung der Baumaßnahmen möglich ist. In einigen Netzgebieten wird das verfügbare Spannungsband im vorgelagerten Netz bereits vollständig ausgenutzt. Um hier wieder Kapazitäten zu schaffen, sind auch umfangreiche überregionale Netzausbaumaßnahmen erforderlich.

Aufgrund der konkreten Netzanschlusssituation (der verfügbaren Netzkapazität) wird von uns der Netzanschlusspunkt und die Einspeiseleistung festgelegt.

Für die Inanspruchnahme eines frühestmöglichen Inbetriebnahmetermins kann es sinnvoll sein, die Einspeiseleistung zu reduzieren (durch Redimensionierung der Anlage) oder eine dynamische Leistungsbegrenzung umzusetzen. -> „Ich kann nur mit einer geringeren Leistung einspeisen bzw. es sind Netzausbaumaßnahmen notwendig, welche Möglichkeiten habe ich?“

Wenn keine speziellen Maßnahmen ergriffen werden (siehe unten, „Wie lässt sich der Eigennutzungsrad erhöhen“) beträgt der durchschnittliche Eigennutzungsgrad des jährlich erzeugten Stroms eines Durchschnitthaushalts ca. 30 %. Der Rest des erzeugten Stroms wird in das Verteilernetz geliefert und von dem von Ihnen für die Abnahme des erzeugten Stromes gewählten Stromlieferanten vergütet.

Wie lässt sich der Eigennutzungsgrad erhöhen?

  • Elektrogeräte mit hohem Verbrauch – wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler oder eine allfällig vorhandene Wärmepumpe bzw. eine Ladestation – sollten vorwiegend betrieben werden, wenn die Sonne scheint. Oft haben Elektro-Haushaltsgeräte eine Zeitvorwahl oder man steuert die Betriebszeiten mit einer Schaltuhr.
  • Einsatz einer zentralen Gebäudesteuerung (z.B. Smart Home System, Energiemanagementsystem). Damit ist es möglich, den Betrieb der Geräte nach dem Sonnenangebot zu steuern.
  • Durch Einsatz eines Batteriespeichers wird der überschüssige Strom nicht ins Netz eingespeist, sondern zwischengespeichert und dann zeitversetzt genutzt.

Erzeugungsanlagen – gleichgültig ob netzgekoppelt oder nicht – fallen in den Anwendungsbereich des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) oder der Gewerbeordnung.

Es können auch noch weitere Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bestehen (Baurecht, Naturschutzrecht, Raumordnung, Wasserrecht, Forstrecht, etc.), z.B. im Fall von PV-Anlagen bei Überschreitung von Höhen, bei Anordnung auf Freiflächen bzw. in der Nähe von Gewässern, bei Anlagen neben Straßen udgl.

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/

Für netzgekoppelte Erzeugungsanlagen mit Maximalkapazität ab 800W besteht eine Melde- und Bewilligungspflicht beim Netzbetreiber. -> „Warum besteht für den geplanten Anschluss einer Erzeugungsanlage eine Meldepflicht?“ Für Kleinsterzeugungsanlagen ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. „Was ist eine Kleinsterzeugungsanlage“

Die Zuschaltung von neu errichteten bzw. erweiterten Photovoltaikmodulen sowie Batteriespeicher darf nur über normenkonforme und vom Netzbetreiber zugelassene Wechselrichter erfolgen. Voraussetzung für die Zulassung ist das Vorliegen der geforderten Zertifikate, Prüfberichte und Parametrieranleitungen. Auf der Homepage von Österreichs Energie ist eine Liste von geprüften Wechselrichtern abrufbar: https://oesterreichsenergie.at/

Bei Installation von inselbetriebsfähigen Wechselrichtern mit Freischaltung der Inselbetriebsfunktion/ anlagenseitiger Realisierung der Inselbetriebsfunktion müssen in der elektrischen Anlage geeignete und FRT-fähige Umschalt- oder Schutzeinrichtungen angeordnet werden. Diese Umschalt-/Schutzeinrichtungen müssen zuverlässig sicherstellen, dass während eines Inselbetriebes keine Rückspeisung in das Verteilernetz des Netzbetreibers erfolgen kann.

Bei Volleinspeisung wird von uns ein eigener Verrechnungszähler montiert. Bei Überschusseinspeisung wird der bestehende Zähler durch eine Messeinrichtung, welche die Bezug- und Überschuss-Einspeisung separat misst, getauscht.

Das von Ihnen beauftragte Elektrofachunternehmen muss die erforderlichen Anpassungen beim Zählerverteiler/Zählerplatz vornehmen. -> „Welche Auswirkungen hat die Errichtung einer Erzeugungsanlage auf die bestehende Elektroinstallation?“

Bei Errichtung einer Erzeugungsanlage kann eine wesentliche Erweiterung gemäß Elektrotechnikgesetz vorliegen. Aus diesem Grund sind bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen an die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften anzupassen. Betroffen von einer Anpassung sind je nach Anlagenzustand sehr oft der Zählerverteiler und die Blitzschutz- und Potentialausgleichsanlage.

Für die Beurteilung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen wenden Sie sich bitte an Ihr Elektrounternehmen.

Bis Ende Kalenderjahr 2024 müssen von den Netzbetreibern 95 % aller Zählpunkte mit intelligenten Messgeräten ausgestattet werden. Für Erzeugungsanlagen ist keine Opt-Out-Konfiguration beim elektronischen Zähler möglich. FAQ Smart Meter

Die gesetzlichen Regelungen im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (§10 Abs. 2 bzw. § 55 EAG) sehen vor, dass die Gewährung einer Förderung (Marktprämie bzw. Investitionszuschuss) an das Vorhandensein eines intelligenten Messgerätes bzw. eines Lastprofilzählers geknüpft werden kann.

Bei einer dynamischen Leistungsregelung wird sichergestellt, dass die in das Netz eingespeiste Leistung einen festgelegten Wert nicht überschreitet und gleichzeitig der Bedarf der Kundenanlage abgedeckt wird.

Zur Umsetzung der dynamischen Leistungsregelung ist der Einsatz geeigneter Wechselrichter erforderlich, welche die Stromerzeugung der PV-Anlage dynamisch anpassen können. Für die Ermöglichung der Regelung ist zudem eine Verbrauchsmessung in der Kundenanlage erforderlich, die mit dem/den Wechselrichter/n kommuniziert und mit welcher die Stromflüsse erfasst werden. Die PV-Anlage erzeugt so viel Strom wie in der Kundenanlage benötigt wird und ein allfällig vorhandener Überschuss wird auf die festgelegte Leistung begrenzt.

Auf Grund des Tages- und Jahresverlaufs der Sonne findet der überwiegende Teil der Jahreserzeugung im Teilleistungsbereich statt. Nur ein kleiner Teil der Jahreserzeugung wird bei voller Leistung produziert.

Die tatsächlich installierte Einspeiseleistung kann bei einer dynamischen Leistungsregelung im Netz physikalisch nicht wirksam werden. Somit ist der Anschluss von größeren Erzeugungsanlagen auch bei knappen Netzkapazitäten leichter möglich und – abhängig vom Ausmaß der Leistungsbegrenzung und vom Eigenbedarfsanteil - kann trotzdem eine zufriedenstellende „Jahresausbeute“ erzielt werden.

Im Gegensatz dazu erfolgt bei einer statischen Leistungsbegrenzung keine Regelung und eine bloße Leistungsbeschränkung beim Wechselrichter (der durch die Bauart bedingte Bemessungswert des Wechselrichters ergibt im Normalfall den „Engpass“; dieser kann durch softwareseitige Einstellung reduziert werden).

Bei nicht optimaler Süd-Ausrichtung (z.B. Ost-West) können trotz dynamischer Leistungsregelung gute Jahreserträge erzielt werden.

Faustregel: ca. 5% der erzeugten Jahresenergiemenge werden im Leistungsbereich zw. 75 und 100% der installierten Leistung erzeugt.

Der Begriff Nulleinspeisung bezeichnet eine spezielle Betriebsform einer PV-Anlage mit dynamischer Leistungsregelung. -> „Was ist eine dynamische Leistungsregelung?" Ist eine PV-Anlage mit einem gegebenenfalls vorhandenen Batteriespeicher auf Nulleinspeisung ausgelegt, müssen die Systemkomponenten eine Rückspeisung der PV-Anlage in das Netz aktiv verhindern.

Zur Umsetzung der Nulleinspeisung ist ein geeigneter Wechselrichter erforderlich, der die Stromerzeugung der PV-Anlage dynamisch an die Last anpassen kann. Für die Ermöglichung der Regelung ist zudem eine Verbrauchsmessung in der Kundenanlage erforderlich, die mit dem/den Wechselrichter/n kommuniziert und mit welcher die Stromflüsse erfasst werden. Die PV-Anlage erzeugt nur so viel Strom wie in der Kundenanlage benötigt wird. Der regelbare Wechselrichter verhindert somit aktiv eine Einspeisung in das Netz. Bei einer Nulleinspeisung beträgt der Eigenverbrauchsanteil 100 %. Das bedeutet aber nicht, dass die PV-Anlage 100% der Leistung abruft. Der Autarkiegrad der Anlage (Verhältnis von eigener Stromerzeugung zu Stromverbrauch) kann durch steuerbare Verbraucher (z. B. Ladestation, Wärmepumpe etc.) erhöht werden. Um den Autarkiegrad als auch die Auslastung der PV-Anlage zu erhöhen, kann ein Batteriespeicher installiert werden. So lange in der Kundenanlage ein Verbrauch besteht und der Batteriespeicher noch geladen werden kann, produziert die PV-Anlage Strom.

Die Nulleinspeisung muss mit dem Netzbetreiber vereinbart werden und stellt im Regelfall nur einen vorübergehenden Betriebszustand dar (z.B. bis zur Fertigstellung erforderlicher lokaler Netzausbaumaßnahmen).

Abhängig von der geplanten Einspeiseleistung und der verfügbaren Netzkapazität kann es erforderlich sein, dass für die Ermöglichung der geplanten Einspeisung lokale Netzausbaumaßnahmen umzusetzen sind und die Inbetriebsetzung erst nach Umsetzung der Baumaßnahmen möglich ist. In einigen Netzgebieten wird das verfügbare Spannungsband im vorgelagerten Netz bereits vollständig ausgenutzt. Um hier wieder Kapazitäten zu schaffen, sind auch zeit- und ressourcenintensive überregionale Netzausbaumaßnahmen erforderlich.

Wenn aufgrund von umzusetzenden lokalen Netzausbaumaßnahmen die gewünschte Einspeiseleistung erst später (die Umbaumaßnahmen können ja nach Umfang bis zu 12-18 Monate beanspruchen) ermöglicht werden kann, besteht bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme die Möglichkeit einer vorübergehenden Nulleinspeisung. -> „Was ist eine Nulleinspeisung?“

Eine zeitlich begrenzte Nulleinspeisung muss vom von Ihnen beauftragten Elektrounternehmen bei der Fertigstellungsmeldung bekannt gegeben werden. Die Bedingungen für den Betrieb werden vom Netzbetreiber mit dem Anlagenbetreiber vereinbart. Nach Fertigstellung der Netzausbaumaßnahen kann der Nulleinspeisebetrieb wieder aufgehoben werden. Für die Änderung bei den Betriebseinstellungen der PV-Anlage ist eine erneute Fertigstellungsmeldung seitens des Elektrounternehmens erforderlich.

Bei Engpässen im vorgelagerten Netz und der Notwendigkeit von überregionalen Netzausbaumaßnahmen muss von uns eine maximal zulässige Einspeiseleistung festgelegt werden.

Abhängig vom konkreten Anlassfall bestehen bei einer Leistungsbegrenzung infolge von solchen Netzengpässen folgende Möglichkeiten:

  • Redimensionierung der Erzeugungsanlage
  • Erhöhung Eigennutzungsgrad durch Änderung Betriebsverhalten (z.B. durch Errichtung Batteriespeicher)
  • Umsetzung einer dynamischen Leistungsregelung. -> „Was ist eine dynamische Leistungsregelung?

Netzgekoppelte PV-Anlagen müssen über einen Netzentkupplungsschutz verfügen. Bei Ausfall des speisenden Netzes bzw. bei Über-/Unterschreitung der festgelegten Grenzwerte für Spannung/Frequenz muss sich die Erzeugungsanlage aus Sicherheitsgründen vom Netz trennen. Fällt die Netzversorgung weg, funktionieren nur noch Erzeugungsanlagen mit einer Notstromfunktion mit Inselbetriebsfähigkeit.

Hinsichtlich Notstromfunktion existieren bei PV-Anlagen verschiede Ausführungsvarianten. Manche Wechselrichter besitzen einen separaten Notstromausgang. Hier muss dann für die Nutzbarkeit der Notstromfunktion vom Elektrounternehmen eine geeignete Notstromumschaltung (händische oder automatische Umschaltung) errichtet werden.

Alternativ dazu existieren Wechselrichter mit einem gemeinsamen Ausgang für Normal- und Notstromversorgung („Hybridwechselrichter“). Hier ist für die Realisierung der Notstromfunktion vom Elektrounternehmen ein für das System approbierte Umschaltbox zu errichten.

Wenn man nur einen kurzen Zeitraum ohne externe Stromversorgung überbrücken möchte, sind übliche Speicherlösungen ausreichend. Wenn man längere Zeiträume überbrücken möchte, sind größere Speicherkapazitäten und spezielle Betriebsstrategien notwendig. Außerdem muss bedacht werden, dass große Verbraucher (z.B. E-Herd) nur bei entsprechender Dimensionierung des Gesamtsystems im Notstrommodus betrieben werden können.

Im Jahr 2022 hat ein regelrechter „PV-Boom“ eingesetzt. Die Antragszahlen haben sich gegenüber dem Vorjahr 2021 mehr als verdreifacht. Gegenüber dem Jahr 2020 liegt eine Verfünffachung vor, gegenüber dem Jahr 2019 gar eine Verzehnfachung.

Der im Sinne der Energiewende erfreuliche und anhaltende „PV-Boom“ führt aber dazu, dass Übertragungskapazitäten insbesondere auf der Mittel- und Niederspannungsebene teilweise bereits ausgeschöpft sind bzw. rasant schrumpfen.

Die Kapazitätszuweisung erfolgt nach dem first-come first-served Prinzip. Eine vorsorgliche Kapazitätsreservierung ist nicht zulässig. -> „Was ist das first-come first-servced Prinzip?"

Die für eine Erweiterung der Übertragungskapazitäten notwendigen umfangreichen Netzausbaumaßnahmen können nicht zur Gänze mit der Nachfrage Schritt halten. Um einen Anschluss der Einspeiseanlagen mit der gewünschten Leistung zu ermöglichen, sind in vielen Fällen kosten-, ressourcen- und zeitintensive Netzausbaumaßnahmen notwendig. Erschwerend kommt hinzu, dass aktuell branchenweit Engpässe bei der Beschaffung der für die Netzerweiterungen erforderlichen Netzbetriebsmittel (Kabel, Transformatoren etc.) bestehen. Wir arbeiten im gesamten Versorgungsgebiet intensiv an einer Erhöhung der Netzkapazitäten von der Nieder- bis zur Hochspannung. Auf der Hochspannungsebene (110 kV) sind derzeit unter anderem die Planungsarbeiten für die Errichtung eines zusätzlichen Umspannwerks samt der dazugehörigen 110 kV-Einbindung im nördlichen und östlichen Mühlviertel in vollem Gange.

Die in den TOR (Technisch Organisatorischen Regeln) für Erzeugungsanlagen („TOR Erzeuger“) festgelegten Bestimmungen müssen betreffend den Anschluss und Parallelbetrieb von neuen oder wesentlich geänderten bestehenden Stromerzeugungsanlagen von den Marktteilnehmern (u.a. Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Elektrofachunternehmen) eingehalten werden. Im Dokument wird u.a. das notwendige Verhalten der Erzeugungsanlage am Netz, der Netzschutz sowie der Ablauf des Betriebserlaubnisverfahren und der Nachweis der Konformität geregelt. Die TOR Erzeuger bilden einen Vertragsbestandteil des Netzzugangsvertrages und sind im Internet veröffentlicht.

Erzeugungsanlagen werden gemäß „RfG Schwellenwert-VO“ in Kategorien eingeteilt:

  • Typ A: größer als 0,8 kW und kleiner als 250 kW
  • Typ B: ab 250kW bis kleiner 35 MW

Zudem existieren die Kategorien Typ C und D.

https://www.e-control.at/marktteilnehmer/strom/marktregeln/tor

Dabei handelt es sich um eine Stromerzeugungsanlage, deren Engpassleistung in Summe weniger als 800 W beträgt.

Kleinsterzeugungsanlagen

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (§16a ElWOG 2010) ermöglichen den Teilnehmern, welche sich innerhalb desselben Netzanschlussobjektes (z.B. Mehrparteien-Wohnhaus) befinden, Elektrizität unter Nutzung der gemeinschaftlichen Leitungsanlagen im Kundeneigentum (Hauptleitungen) zu produzieren und zu verwerten.

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

  • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft gemäß § 16c ElWOG 2010 sowie § 79 f EAG
    … ermöglichen den Teilnehmern, welche sich zueinander in einem bestimmten regionalen Naheverhältnis befinden, erneuerbare Energie über die Grundstücks-/Gebäudegrenzen hinweg unter Nutzung des öffentlichen Verteilernetzes gemeinsam zu erzeugen, zu speichern, zu nutzen und zu verkaufen.
  • Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010
    … sind auf Elektrizität beschränkt und die Nutzung ist ohne regionale Einschränkung über ganz Österreich möglich.

Energiegemeinschaften

Sie haben noch weitere Fragen zum Anschluss Ihrer Erzeugungsanlage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
LINZ NETZ GmbH
Fichtenstraße 7
4021 Linz
E: office@linznetz.at
T: 0732/3403-9050
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In wenigen Schritten können Sie hier Ihre aktuellen Zählerstände bekanntgeben.

Sollten Sie Fragen zur Zählerstanderfassung haben, steht Ihnen unser Service-Team gerne zur Verfügung!

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